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Steuerhinterziehung: War beim Datenschutz im Goldfinger-Prozess in Augsburg alles korrekt?

Steuerhinterziehung

War beim Datenschutz im Goldfinger-Prozess in Augsburg alles korrekt?

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    Im großen Augsburger Goldfinger-Prozess geht es nun auch um den Datenschutz. Verteidiger und Steuerberater haben sich beim Landesbeauftragten für Datenschutz beschwert.
    Im großen Augsburger Goldfinger-Prozess geht es nun auch um den Datenschutz. Verteidiger und Steuerberater haben sich beim Landesbeauftragten für Datenschutz beschwert. Foto: Armin Weigel, dpa (Symbol)

    Früher nahmen es die Ermittler mit dem Datenschutz nicht immer ganz so genau. Glaubt man pensionierten Kripo-Beamten, dann ging man bei einer Durchsuchung rein, nahm alles mit, was nicht niet- und nagelfest war und dann schaute man mal. Heute, in Zeiten elektronischer Datenverarbeitung, hat das Thema Datenschutz einen ganz anderen Stellenwert, und auch die Ermittler unterliegen viel strengeren Bestimmungen. Aber wurden diese Regeln im Goldfinger-Prozess genau eingehalten? Daran gibt es Zweifel. Und die Verteidiger haben sogar einen schlimmen Verdacht, was dahinterstecken könnte.

    Alles begann mit einer großen Durchsuchungsaktion am 17. Januar 2018. Der Schwerpunkt lag in Süddeutschland. Razzien gab es aber im gesamten Bundesgebiet sowie in Österreich und der Schweiz. Mehr als 200 Wohn- und Geschäftsräume wurden durchsucht. Im Einsatz waren 30 Staatsanwälte, davon ein guter Teil aus Augsburg, mehr als 800 Beamte verschiedener Steuerfahndungsbehörden und Einsatzkräfte der Polizei. Der Verdacht: Rund 100 Millionäre haben mit dem Steuergestaltungsmodell „Goldfinger“ dem Fiskus rund eine Milliarde Euro Steuern vorenthalten. Initiatoren des Modells waren Rechtsanwälte und Steuerberater zweier renommierter Münchner Kanzleien. Die Ermittler beschlagnahmten massenhaft Daten. Unter anderem sind wohl die kompletten Server der beiden Kanzleien kopiert und sichergestellt worden.

    In den Goldfinger-Akten finden sich Frauenarztrechnungen und Schulzeugnisse

    Nun, zweieinhalb Jahre später, könnte das zu einem Problem für die Augsburger Staatsanwaltschaft und die Steuerfahndung werden. Denn in den Unterlagen, die für alle rund 120 Verfahrensbeteiligte und deren Anwälte einsehbar sind, befinden sich nach Darstellung der Verteidiger eine Menge Dokumente, die mit dem aktuellen Strafprozess überhaupt nichts zu tun haben. Verteidiger Richard Beyer nennt als Beispiele Frauenarztrechnungen, Schulzeugnisse und mengenweise sogenannte „Drittdaten“. Diesen Umstand haben die Anwälte der beiden Angeklagten Martin H. und Diethard G. schon einmal im Prozess gerügt und dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 hingewiesen.

    So funktioniert der "Goldfinger"-Steuertrick

    Der "Goldfinger"-Steuertrick kurz erklärt

    Vereinfacht ausgedrückt funktioniert „Goldfinger“ so: Die Goldhandelsfirma musste in einem Land gegründet werden, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen hat. Auf diese Weise konnten Verluste beim Ankauf von Gold in Deutschland steuerlich geltend gemacht werden.

    So wurden Einkünfte aus dem Verkauf des Goldes im Jahr darauf steuerlich kompensiert. Die Steuerlast konnte massiv gedrückt werden.

    Im besten Fall konnte im ersten Jahr der Steuersatz auf null Prozent gesenkt werden. Im nächsten Jahr erhöhte sich der Steuersatz nur minimal, weil der Betroffene ohnehin nahe am Spitzensteuersatz lag.

    Beim „Goldfinger“-Modell hat der Gesetzgeber über Jahre ein Schlupfloch gelassen. Vor allem bei Einkommensmillionären war dieser Trick beliebt, sie konnten ihre Steuerlast massiv reduzieren. Doch seit 2013 ist die Steuervermeidung über dieses Modell gesetzlich verboten.

    Der Bundesfinanzhof in München, das höchste deutsche Finanzgericht, hatte 2017 allerdings zwei spezielle „Goldfinger“-Modelle unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig akzeptiert. Hier stellt sich aber die Gerechtigkeitsfrage. Denn dieses Modell können sich nur Reiche leisten, weil dafür hohe Summen und teure Top-Steuerberater nötig sind. (hogs)

    Demnach gelten bei der Durchsuchung von Anwalts- oder Steuerberatungskanzleien besonders strenge Datenschutz-Richtlinien. So müsse laut Verteidigung bereits vor der Durchsuchung eine Auswahl getroffen werden, welche Daten überhaupt mitgenommen werden dürfen. Nach dieser Vorselektion dürfe das Material gesichtet und dann entschieden werden, welche Daten tatsächlich beschlagnahmt werden. Diese Vorselektion hat nach Überzeugung der Anwälte nicht stattgefunden. Und die anschließende Sichtung der Daten, unter anderem mit Stichwortlisten, sei so weit gefasst gewesen, dass damit nahezu alle Mandate der vergangenen zehn Jahre betroffen waren.

    Die Daten für den Goldfinger-Prozess hat eine Privatfirma gesichert und ausgewertet

    Nachdem im Prozess durch teils neue Dokumente und die Zeugenaussagen mehrerer Steuerfahnder weitere Details zu der Großrazzia ans Licht gekommen sind, macht die Verteidigung nun ernst. Anwalt Beyer hat sich offiziell beim Landesbeauftragten für Datenschutz beschwert und ihn aufgefordert, das Vorgehen der Ermittler zu überprüfen. Es seien im Goldfinger-Verfahren „massive Verstöße gegen das Datenschutzrecht“ zutage getreten, schreibt Beyer. Eine Sicherstellung der gesamten Kanzleidaten hätte niemals stattfinden dürfen.

    Es gibt zwei weitere kritische Punkte. Erstens: Die Sicherstellung der Daten erfolgte durch einen externen, privaten Dienstleister, die Firma Fast Detect aus München. Sie hat sich auf IT-Forensik spezialisiert und wird häufig von Ermittlungsbehörden beauftragt, wenn es um die Sicherstellung und Auswertung großer Datenmengen geht. Hatte es bislang geheißen, die nach einer Sichtung nicht beschlagnahmten Daten würden gelöscht, gibt es inzwischen eine Stellungnahme von Fast Detect, dass eine Löschung eben nicht erfolgt ist, sondern der gesamte Datenbestand sich weiterhin bei der Privatfirma befindet.

    Zahlt das Landesamt für Steuern die Aufbewahrung der Daten?

    Zweitens: Eine Zeugenaussage des Chef-Steuerfahnders interpretiert die Verteidigung so, dass die Kosten für die Auswertung der Daten und die Aufbewahrung bei Fast Detect vom bayerischen Landesamt für Steuern getragen werden und nicht von den Ermittlungsbehörden. Damit liege die Vermutung nahe, dass das Landesamt auch Auftraggeber sei und die Verfügungsgewalt über die Daten bei Fast Detect habe. Da das Landesamt aber gar keine Befugnisse als Ermittlungsbehörde habe, müsse dies unbedingt geklärt werden, betonen die Verteidiger Richard Beyer, Daniel Dingraeve und Katharina Wild.

    Sie haben einen Verdacht: Wollten sich die Finanzbehörden rechtswidrig umfangreiche Unterlagen von bekannten Steuerkanzleien verschaffen, um unbemerkt in diesem „Datenschatz herumzuschnüffeln“, wie es Beyer ausdrückt? Klar ist: Den Finanzbehörden war die Steuergestaltung mittels Goldhandelsfirmen rasch ein Dorn im Auge, da dem Fiskus über mehrere Jahre etliche Steuermilliarden entgingen. Doch erst 2013 wurde die Gesetzeslücke geschlossen.

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