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Schnaittach: Angeklagte im Doppelmord-Prozess legt Revision ein

Schnaittach

Angeklagte im Doppelmord-Prozess legt Revision ein

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    Zwei Leichen wurden im Januar 2018 auf dem Anwesen eines seit Mitte Dezember vermissten Ehepaares gefunden.
    Zwei Leichen wurden im Januar 2018 auf dem Anwesen eines seit Mitte Dezember vermissten Ehepaares gefunden. Foto: Daniel Karmann, dpa

    Im Doppelmordprozess von Schnaittach hat die Angeklagte Revision gegen das Urteil eingelegt. Die Verurteilung seiner Mandantin zu lebenslanger Haft wegen Anstiftung zum Mord sei nicht nachvollziehbar, sagte der Verteidiger der 23-Jährigen, Alexander Seifert, am Dienstag der Deutschen Presse-Agentur.

    Daher werde das Urteil einer Überprüfung unterzogen. In dem Prozess waren am vergangenen Donnerstag ein 26-jähriger Informatiker und seine Ehefrau wegen der Ermordung der Eltern des Mannes zu jeweils lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden.  

    Der Mann tötete seine Eltern mit einem Zimmermannshammer

    Das Landgericht Nürnberg-Fürth sah es als erwiesen an, dass der Sohn in der Nacht auf den 14. Dezember 2017 seine im Bett liegende 66-jährige Mutter mit einem Zimmermannshammer erschlagen hatte. Danach tötete er damit auch seinen 70 Jahre alten Vater.

    Die Leichen der Opfer hatte die Polizei einige Wochen nach der Tat eingemauert im Garagenanbau des Anwesens im mittelfränkischen Schnaittach (Landkreis Nürnberger Land) entdeckt.

    Die Angeklagte soll ihren Mann zu den Taten angestiftet haben

    Die Angeklagte war nach Überzeugung des Gerichts zwar in der Tatnacht nicht im Haus der Eltern des Mannes. Sie habe ihn aber zu den Taten angestiftet, weil sie eine Heirat und ihren Einzug in das Haus davon abhängig gemacht habe, "dass die Eltern nicht mehr da" seien, wie Vorsitzende Richterin Barbara Richter-Zeininger in ihrer Urteilsbegründung gesagt hatte.

    Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth verzichtet dagegen auf eine Revision, wie eine Sprecherin auf Anfrage mitteilte. Sie hatte in dem Verfahren gefordert, bei dem Angeklagten zusätzlich die besondere Schwere der Schuld festzustellen sowie die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Der Verteidiger des Angeklagten war zur Frage, ob auch dieser Revision einlegt, zunächst nicht zu erreichen. (dpa)

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