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Nürnberg: Säugling fast verblutet - Beschneidung bleibt straffrei

Nürnberg

Säugling fast verblutet - Beschneidung bleibt straffrei

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    Bei einer Beschneidung wäre ein zwei Wochen alter Junge in Nürnberg 2017 beinahe verblutet.
    Bei einer Beschneidung wäre ein zwei Wochen alter Junge in Nürnberg 2017 beinahe verblutet. Foto: Bea Kallos, dpa (Symbol)

    Die Beschneidung eines zwei Wochen alten Jungen, bei der der Säugling zu verbluten drohte, bleibt straffrei. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth hat die Ermittlungen eingestellt. Der ursprüngliche Verdacht der gefährlichen Körperverletzung habe sich nicht bestätigt, sagte Oberstaatsanwältin Antje Gabriels-Gorsolke am Mittwoch. Zuvor berichtete der Bayerische Rundfunk darüber.

    Syrischer Junge beschnitten - Blutung musste per Not-Operation gestoppt werden

    Der syrische Junge war 2017 auf Wunsch seiner Eltern auf dem Küchentisch von einem Arzt beschnitten worden. Dabei kam es zu massiven Blutungen, die nur durch eine Notoperation im Krankenhaus gestoppt werden konnten. Damals stand der Verdacht im Raum, die Betäubung sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und der Junge könnte dauerhafte Einschränkungen davontragen. "Der vom Gericht bestellte Gutachter hat aber festgestellt, dass es lediglich zu einer Nachblutung gekommen ist, weil eine Operationsnaht aufgegangen ist, und dass bei dem Jungen keine bleibenden Schäden entstanden sind", erklärte Gabriels-Gorsolke. Daher werde nun keine Anklage erhoben. 

    Allerdings muss der Mediziner eine Geldauflage zahlen, weil er die Eltern des Jungen nicht ausreichend über die Risiken des Eingriffs aufklärte. Damit sei die Einwilligung der kaum Deutsch sprechenden Eltern unwirksam gewesen. "Es verbleibt der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung wegen fehlender Einwilligung", sagte die Staatsanwältin.

    Beschneidungen aus religiösen Gründen sind nach einem Beschluss des Bundestags aus dem Jahr 2012 in Deutschland legal. Jüdische und muslimische Jungen können daher von Ärzten, aber auch von geschulten Beauftragten der jeweiligen Religionsgemeinschaften beschnitten werden. Die Beschneidungen müssen nach den "Regeln der ärztlichen Kunst" vorgenommen werden - aber nicht zwingend im Krankenhaus. (dpa)

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