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Oberallgäu: Zwölfjährige monatelang missbraucht - Verwandter unter Verdacht

Oberallgäu

Zwölfjährige monatelang missbraucht - Verwandter unter Verdacht

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    Im Oberallgäu soll ein 66-Jähriger ein zwölfjähriges Mädchen monatelang missbraucht haben. Gegen den Verdächtigen wurde Haftbefehl erlassen.
    Im Oberallgäu soll ein 66-Jähriger ein zwölfjähriges Mädchen monatelang missbraucht haben. Gegen den Verdächtigen wurde Haftbefehl erlassen. Foto: Anne Wall/Symbolbild

    Es war am vergangenen Samstag, als die Eltern des zwölfjährigen Mädchens den Fall aufdeckten. Als die Eheleute von einem Termin nach Hause kamen, ertappten sie ihre Tochter und deren Freundin dabei, wie sie im Internet Seiten mit pornografischem Inhalt betrachteten. Als der Vorfall am nächsten Tag besprochen wurde, offenbarte die Zwölfjährige, dass sie seit etwa einem halben Jahr von einem Verwandten sexuell missbraucht werde und die Handlungen von dem Täter gefilmt worden seien.

    Kripo Memmingen ermittelt

    Die Kripo Memmingen nahm die Ermittlungen auf. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kempten erließ der Ermittlungsrichter noch am Sonntag einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des 66-jährigen Tatverdächtigen.

    Bei der Durchsuchung der Wohnung des verheirateten Mannes wurden laut Polizei dann zahlreiche Datenträger, der Computer sowie die Kamera sichergestellt. Eine erste Sichtung führte zum Fund von zahlreichen pornografischen Dateien.

    Dringender Tatverdacht des schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes

    Festnahme, Verhaftung, Gewahrsam

    Zwischen Festnahme, Verhaftung und Gewahrsam gibt es große Unterschiede.

    Vorläufig festnehmen darf jeder, wenn er einen Täter auf frischer Tat ertappt, dieser auf der Flucht ist, und die Identität des Täters nicht anders festgestellt werden kann.

    Auch Polizisten und Staatsanwaltschaft dürfen vorläufig festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen und außerdem Gefahr im Verzug ist.

    Geregelt ist die vorläufige Festnahme in § 127 StPO, dem sogenannten "Jedermann-Paragraf".

    Eine Festnahme ist nur zeitlich begrenzt möglich. Ein Festgenommener muss "unverzüglich", spätestens bis zum Ablauf des folgenden Tages, dem Haftrichter vorgeführt werden. Dieser entscheidet dann, ob Haftbefehl erlassen wird oder die Freilassung erfolgt.

    Nicht verwechseln darf man die Festnahme mit der Verhaftung.

    Von einer Verhaftung spricht man dann, wenn ein Richter Haftbefehl gegen den Betroffenen erlassen hat.

    Ein Haftgrund liegt vor bei Flucht, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, oder Wiederholungsgefahr.

    Verhaften dürfen in Deutschland nur Polizei- oder Justizbeamte, Gerichtsvollzieher und Rechtspfleger.

    Etwas ganz anderes als Festnahme oder Verhaftung ist die sogenannte Ingewahrsamnahme.

    Von einer Ingewahrsamnahme spricht man, wenn Polizisten eine Person in die Haftzelle bringen, festhalten oder einfach nur auffordern, einen bestimmten Ort nicht zu verlassen.

    In Gewahrsam nimmt man Menschen, um zum Beispiel die öffentliche Sicherheit und Ordnung herzustellen. Beispiel: Ein Betrunkener randaliert.

    Der 66-Jährige, bei dem es sich um einen entfernten Verwandten des Opfers handelt, wurde vorläufig festgenommen und am Montag von Beamten der Kripo Kempten dem Haftrichter vorgeführt. Dieser erließ wegen des dringenden Tatverdachts des schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes Haftbefehl.

    Die sichergestellten Datenträger werden derzeit auf mögliche Bilder und Filme von der Zwölfjährigen sowie anderweitiger kinderpornografischer Inhalte überprüft. AZ

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