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Kommunalwahl: Wählen – aber richtig

Kommunalwahl

Wählen – aber richtig

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    Am Sonntag entscheiden die Kommunalwahlen in Bayern, wer für die nächsten sechs Jahre die Politik vor Ort gestalten soll. Doch wie verteilt man seine Stimmen? Symbolbild
    Am Sonntag entscheiden die Kommunalwahlen in Bayern, wer für die nächsten sechs Jahre die Politik vor Ort gestalten soll. Doch wie verteilt man seine Stimmen? Symbolbild Foto: Anne Wall

    Kein halbes Jahr nach der Bundestagswahl dürfen die Bayern an diesem Sonntag wieder ihre Stimme abgeben – wobei Stimme zu wenig gesagt ist: die Wahlberechtigten in der Landeshauptstadt München beispielsweise können allein für ihren Stadtrat bis zu 80 Stimmen verteilen. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zur größten Wahl im Freistaat – der Kommunalwahl.

    Wer darf überhaupt wählen?

    Alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich seit mindestens zwei Monaten in der Gemeinde bzw. im Landkreis mit ihrem Lebensschwerpunkt aufhalten. Gleiches gilt für Bürger aus den anderen Mitgliedsstaaten der EU.

    Bereits vor dem 16. März kann man seine Stimme abgeben – per Briefwahl. Ist diese Variante beliebt?

    Durchaus. Die Bedeutung der Briefwahl wächst. Bis gestern haben in Augsburg 27 100 Bürger die Briefwahl beantragt – von 206 000 Wahlberechtigten. Das sind 13 Prozent. In Nürnberg sind es 65 000 von 386 000, fast 17 Prozent. Ein Vorteil der Briefwahl: Man kann in Ruhe seine Stimmen verteilen. Außerdem sind die Stimmzettel ziemlich unhandlich in der Wahlkabine.

    Wer wird denn nun gewählt?

    In allen Kommunen Bayerns sind es die Mitglieder des Gemeinderats oder des Stadtrats. In den Landkreisen werden die neuen Kreistage bestimmt. Und in der Regel stehen auch die Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister zur Wahl. Das ist aber nicht immer und überall der Fall – nämlich dann nicht, wenn beispielsweise ein Bürgermeister während der sechsjährigen Wahlperiode stirbt oder zurücktritt. Dann muss ein Nachfolger gewählt werden und seine Amtszeit ist nicht mehr deckungsgleich mit der des Kommunalparlaments.

    Die Kommunalwahl ist eine Persönlichkeitswahl. Wie zeigt sich das?

    Der Wähler kann differenziert und individuell agieren. Er kann beispielsweise dem Kandidaten eines Gemeinderates oder Kreistages bis zu drei Stimmen geben. Dann wird von „Kumulieren“ oder „Häufeln“ gesprochen. Außerdem ist es möglich, zu „panaschieren“. Das bedeutet: Man kann sich für Bewerber verschiedener Parteien und Gruppierungen quer durch die Listen entscheiden. Aber nie mehr als die maximale Stimmenzahl, die oben auf dem Stimmzettel steht, verteilen, sonst ist er ungültig!

    In welchen Fällen ist er noch ungültig?

    Wenn er leer ist. Das Streichen von Namen allein reicht nicht aus. Wenn nicht klar erkennbar ist, für wen gestimmt wurde – etwa wenn zwei Listen angekreuzt wurden. Und wenn die Wähler ihre Stimmzettel mit zusätzlichen Bemerkungen versehen.

    Wie viele Zettel werden mir im Wahllokal überreicht?

    Meistens vier. Für die Bürgermeisterwahl. Für den Gemeinde- oder Stadtrat. Für die Landrats- und für die Kreistagswahl. Sollte der Landrat bzw. Bürgermeister nicht am Sonntag bestimmt werden, vermindert sich die Zahl entsprechend. In kreisfreien Städten wie Augsburg, Kempten, Kaufbeuren und Ingolstadt gibt es nur zwei Stimmzettel. Die Städte gehören keinem Kreisgebiet an, sind Kreisen gleichgestellt.

    Wie viele Stimmen habe ich?

    Das ist abhängig von der Größe der Kommune bzw. des Landkreises. In Gemeinden bis zu 3000 Einwohnern sind zwischen acht und 14 Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Die Anzahl der Stimmen richtet sich hier nach dem Wahlvorschlag mit der höchsten Kandidatenzahl. Sie darf höchstens das Doppelte der Zahl der Gemeinderatssitze betragen. Ist keiner oder nur ein Wahlvorschlag zugelassen, hat der Wähler doppelt so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind. Bei Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern entspricht die Anzahl der Stimmen der Zahl der zu vergebenden Gemeinderatssitze (zwischen 16 und 80). Bei Kreistagswahlen können – wiederum abhängig von der Bevölkerungszahl im Kreisgebiet – 50, 60 oder 70 Stimmen verteilt werden. Nur ein oder kein Wahlvorschlag bedeutet wieder doppelt so viele Stimmen wie Sitze.

    Und wie ist es, wenn es um den Bürgermeister und den Landrat geht?

    Bei mehreren Bewerbern ist nur ein Kreuz zulässig. Gibt es nur einen Kandidaten, kann man diesen wählen oder aber handschriftlich und in eindeutiger Weise den Namen einer anderen Person eintragen.

    Kann ein Name auf einem Wahlvorschlag gleich mehrfach auftauchen?

    Ja – bis zu drei Mal.

    Ich will die Personen auf einer Liste wählen, kann aber einen Bewerber darauf nicht leiden. Kann ich ihn streichen?

    Das ist möglich.

    Was ist, wenn ein Bürgermeisterkandidat nicht die absolute Mehrheit erreicht?

    Dann kommt es am 30. März zur Stichwahl zwischen den beiden mit den meisten Stimmen.

    Wann treten die Gewählten an?

    Am 1. Mai.

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