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Kommentar: Entlassung aus der Haft: Wer, wenn nicht Uli Hoeneß?

Kommentar

Entlassung aus der Haft: Wer, wenn nicht Uli Hoeneß?

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    Uli Hoeneß, hier Ende November auf dem Trainingsgelände des FC Bayern in München, wird Ende Februar aus der Haft entlassen.
    Uli Hoeneß, hier Ende November auf dem Trainingsgelände des FC Bayern in München, wird Ende Februar aus der Haft entlassen. Foto: Sven Hoppe, dpa

    Keine Straftat gleicht der anderen, kein Straftäter gleicht dem anderen. Daher enthalten Strafgesetzbuch und Vollzugsgesetz erhebliche Differenzierungen. Jedem Täter soll die Strafe möglichst exakt angepasst werden.

    Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle. Und das ist richtig so.

    Dies nur einleitend, denn mit der Entscheidung über die Hoeneß-Freilassung wird die Diskussion darüber wieder losgehen, ob der Ex-Präsident des FC Bayern wie ein normaler Gefangener behandelt worden ist. Nein, Hoeneß ist nicht wie ein normaler Gefangener behandelt worden, weil er kein normaler Häftling ist. Aber er wurde von der bayerischen Justiz nicht geschont. Die gesetzlichen Regeln wurden ausgeschöpft, aber nicht überschritten.

    Im Fall Hoeneß gibt es einige Besonderheiten

    Der Fall Hoeneß weist eine ganze Reihe Besonderheiten auf: Hoeneß war nicht vorbestraft, er hat mehr als 43 Millionen Euro zurückgezahlt, hat sich tadellos geführt, und die Gefahr, dass er erneut straffällig wird, geht gegen Null. Ja, dass einem Verurteilten die Hälfte seiner Strafe erlassen wird, ist eine Seltenheit. Doch wer, wenn nicht einer wie Uli Hoeneß, sollte in den Genuss dieser Ausnahmeregel kommen?

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