Die Richter wiesen die Beschwerde der Firma zurück. "Nach der einschlägigen Verordnung (EG Nr. 882/2004) ist die unbedingte Zulassung eines Kühlhausbetriebes an bestimmte Voraussetzungen aus dem Futtermittel- und Lebensmittelrecht geknüpft", sagte Gerichtssprecherin Andrea Breit auf ddp-Anfrage. Der VGH halte es "für überwiegend wahrscheinlich, dass der Betrieb der Antragstellerin diesen Erfordernissen nicht entspreche".
Die Kühlhausfirma kann nun zwar in der Hauptsache vor das Augsburger Verwaltungsgericht ziehen, da es sich bei den bisherigen Entscheidungen um Anträge auf einstweilige Anordnungen handelte. Es wurde aber bereits von den Richtern signalisiert, dass sie an der Zuverlässigkeit der Firma zweifeln. Der Firmenanwalt war für eine Stellungnahme bisher nicht erreichbar.
Der Vizepräsident der Regierung von Schwaben, Josef Gediga, begrüßte die Entscheidung des VGH. "Es ist gut, dass auch in zweiter Instanz die Position der Regierung von Schwaben bestätigt wurde", sagte Gediga im ddp-Interview. Seine Behörde hatte die für den Weiterbetrieb erforderliche Genehmigung endgültig nicht mehr erteilt. Sie begründete dies mit Verstößen bei der Wareneingangskontrolle und einem nur lückenhaft nachgewiesenen Warenfluss.
Die Vorgängerfirma in dem jetzt betroffenen Kühlhaus war wegen mehrerer Gammelfleischfunde in die Schlagzeilen geraten.