Die Augsburger Staatsanwaltschaft hat die Forderung einer sofortigen Rückgabe der beschlagnahmten Kunstsammlung von Cornelius Gurlitt strikt zurückgewiesen.
Gurlitts Bilder
Im Interview mit unserer Zeitung hatte die Berliner Kunsthistorikerin Sibylle Ehringhaus gesagt: "Die Bilder gehören Gurlitt, die Sammlung muss so schnell wie möglich an ihn zurückgegeben werden - und zwar komplett." Das Vorgehen der Augsburger Staatsanwaltschaft bezeichnete Ehringhaus als "äußerst fragwürdig". Es gebe keine rechtliche Grundlage für die Beschlagnahme der 1400 Bilder. Die Kunstexpertin hatte die Kunstwerke nach deren Sicherstellung selbst besichtigt.
Reinhard Nemetz: Dreiseitiger Gerichtsbeschluss Grundlage für Beschlagnahme
Diese Einschätzung wies der Leitende Augsburger Oberstaatsanwalt Reinhard Nemetz am Mittwoch vehement zurück. Wie er mitteilte, sei die juristische Grundlage für die Beschlagnahme ein dreiseitiger Gerichtsbeschluss gewesen. Der Beschluss sei auf die Strafprozessordnung gestützt.
Ehringhaus war nach ihren Angaben vor eineinhalb Jahren um die Begutachtung der Sammlung des Münchners gebeten worden. "Da ich Spezialistin für das 19. Jahrhundert bin, hat man mich gefragt", sagte sie dem Blatt. Die Qualität und der Umfang des Konvoluts seien außergewöhnlich, der Zustand der Bilder sei für eine Privatsammlung sehr gut. Nemetz wies darauf hin, dass nicht die Staatsanwaltschaft die Kunsthistorikerin eingeschaltet habe. Vielmehr sei Ehringhaus von einem beauftragten Gutachter mitgebracht worden.
Kunstexpertin: Staat hat einen Fehler begangen
Nach Ansicht der Kunstexpertin kann der 80 Jahre alte Erbe Cornelius Gurlitt nicht für die möglichen Taten seines Vaters verantwortlich gemacht werden. "Was der Vater Hildebrand Gurlitt getan oder nicht getan hat, ist die eine Sache, aber Sippenhaft ist glücklicherweise abgeschafft", sagte sie zu dem Verdacht, die Bilder könnten teilweise Nazi-Raubkunst sein. Der Staat habe einen Fehler begangen, den er wieder gutmachen sollte, meinte Ehringhaus. "Gleichzeitig muss er für den Schutz des Mannes sorgen, dessen Leben völlig aus den Fugen geraten ist."
Nemetz beurteilt dies anders: Wenn Hildebrand Gurlitt von einem Nazi-Verfolgten ein Bild weit unter Wert gekauft haben sollte, von dem er wusste, dass es nur wegen des Verfolgungsdrucks verkauft wird, dann handele es sich um ein sittenwidriges Geschäft. Gleiches gelte für "staatlich abgepresste" Bilder von NS-Verfolgten, die Gurlitt später übernommen haben könnte.
"Solche Geschäfte sind nach den Grundregeln des Bürgerlichen Rechts von Anfang an nichtig", betonte der Augsburger Chefermittler. "In solchen Fällen kann kein Käufer rechtswirksam Eigentum erwerben." Auch durch ein Erbe seien solche Bilder dann kein Eigentum der Angehörigen Gurlitts geworden. AZ/dpa