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Fragen und Antworten: Corona-Regeln für Reisende: Für wen gilt das Beherbergungsverbot?

Fragen und Antworten

Corona-Regeln für Reisende: Für wen gilt das Beherbergungsverbot?

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    In den meisten deutschen Bundesländern gilt bis zum 14. Oktober ein Beherbergungsverbot für Personen aus Risikogebieten.
    In den meisten deutschen Bundesländern gilt bis zum 14. Oktober ein Beherbergungsverbot für Personen aus Risikogebieten. Foto: Stefan Sauer, dpa (Symbolbild)

    In den meisten Bundesländern, auch in Bayern, gilt wegen des Coronavirus bis mindestens 14. Oktober ein Beherbergungsverbot für Reisende aus RisikogebietenRisikogebieten. Was Sie jetzt wissen müssen.

    Wie werden Städte und Landkreise zu Risikogebieten?

    Die Beurteilung orientiert sich an der Zahl positiver Corona-Tests pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen. Diese sollte nicht über 50 liegen. Es fließen aber laut bayerischem Gesundheitsministerium weitere Parameter ein. Um einreisen zu dürfen, ist ein maximal 48 Stunden alter negativer Test nötig. Relevant sind die Risikogebiete zum Zeitpunkt des Eincheckens.

    Welche Regionen in Deutschland sind aktuell Corona-Risikogebiete?

    Der Freistaat veröffentlicht täglich eine Liste betroffener Städte und Landkreise. Am Donnerstag waren dies Hamm, Remscheid, Bremen sowie die Berliner Bezirke Mitte, Neukölln, Tempelhof-Schöneberg und Friedrichshain-Kreuzberg – wobei Berlin auch im Schnitt über einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 liegt.

    Welche Unterkünfte fallen unter das Beherbergungsverbot?

    Betroffen sind Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und andere kommerziell betriebene Unterkünfte. Für Vermietungen über Online-Plattformen wie Airbnb besteht das Beherbergungsverbot auch.

    Gilt das Beherbergungsverbot für alle Reisenden aus Risikogebieten?

    Nein. Folgende Ausnahmen sieht die Regelung vor: berufliche Anlässe, bei denen persönliche Anwesenheit vor Ort nötig ist, und unaufschiebbare Anlässe, wenn etwa aufgrund feststehender Termine eine vorherige Testung nicht mehr möglich oder nicht zumutbar ist. „Es geht dabei aber stets im Sinne der Verhältnismäßigkeit immer auch um Augenmaß und Praxisnähe“, teilt das Gesundheitsministerium unserer Redaktion mit.

    Triftige Gründe liegen zudem vor, wenn man Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister besuchen möchte. Auch wer ein Sorgerecht wahrnimmt oder Beistand und Pflege schutzbedürftiger Personen übernimmt, ist zu Reisen aus Risikogebieten berechtigt.

    Welche Vorgaben gelten jetzt für Betreiber von Herbergen?

    Sie müssen Personen aus Risikogebieten die Beherbergung verweigern. Andernfalls droht laut Bußgeldkatalog eine Strafe von 5000 Euro. Die Überwachung des Beherbergungsverbotes obliegt den Kreisverwaltungsbehörden, also in erster Linie Landratsämtern.

    Haben Reisewillige jetzt ein Recht auf einen zeitnahen Corona-Test?

    Nein. Tests für Reisezwecke sind nur möglich, wenn vor Ort Kapazitäten frei sind. Vorrang haben Tests im Gesundheitswesen, zur Aufrechterhaltung des Bildungswesens und der inneren Sicherheit.

    Was droht Reisenden, die falsche Angaben zu ihrer Herkunft machen?

    Sie erwartet in der Regel ein Bußgeld von 250 Euro.

    Wie sieht die betroffene Branche das Beherbergungsverbot?

    Thomas Geppert, Landesgeschäftsführer des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands, äußert sich kritisch. Bei täglich neuen Listen mit Risikogebieten gebe es kaum Planungssicherheit. Er plädiert dafür, die Verantwortung stärker auf Gäste zu übertragen – etwa durch Selbsterklärungen, dass sie sich nicht in einem Risikogebiet aufgehalten haben.

    Falsch findet er den Ansatz, sich auf die Sieben-Tage-Inzidenz zu berufen. „Entscheidend sollte sein, ob die Gesundheitsämter die Infektionsketten nachvollziehen können.“ Abgesehen davon funktionierten die Hygienekonzepte, Hotels und Pensionen gehörten nicht zu den großen Infektionsherden. Er spüre viel Verunsicherung beim Beherbergungsverbot. „Verunsicherung ist für unsere Branche immer schlecht.“

    Welche Bundesländer machen nicht beim Beherbergungsverbot mit?

    Vier Bundesländer treffen abweichende Regelungen. Berlin und Thüringen tragen ein Beherbergungsverbot nicht mit.

    Das Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt bei eigenen Bestimmungen. Personen dürfen dort nur einreisen, wenn ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für eine Corona-Infektion vorliegen. Dieses Attest darf nicht älter als 48 Stunden sein. Dennoch besteht die Verpflichtung, sich für 14 Tage häuslich abzusondern. Die Quarantäne kann durch das Gesundheitsamt vor Ort verkürzt werden, wenn ein weiterer Test nach fünf bis sieben Tagen negativ ausfällt. Nordrhein-Westfalen wiederum lehnt das Verbot zwar nicht ab, wendet es aktuell aber auch nicht an.

    Bekomme ich Geld zurück, wenn ich nicht reisen darf?

    Falls es sich um Gäste aus Risikogebieten handelt, ist die Reise schlicht nicht möglich. Das angezahlte Geld wird dem Gast dann vollständig zurückgezahlt. Wenn es jedoch theoretisch möglich ist, die Reise anzutreten, besteht kein Anspruch auf Erstattung.

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