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"Etappensieg" für Flughafen-Gegner

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"Etappensieg" für Flughafen-Gegner

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    Memmingen - Flugplatz - ehemaliger Nato-Fliegerhorst - ehemalige Luftwaffe - ehemalige Bundeswehr - ehemaliger Standort - Memmingerberg - möglicher Regionalflughafen - Blick auf die Landebahn - Anflug von Ost nach West
    Memmingen - Flugplatz - ehemaliger Nato-Fliegerhorst - ehemalige Luftwaffe - ehemalige Bundeswehr - ehemaliger Standort - Memmingerberg - möglicher Regionalflughafen - Blick auf die Landebahn - Anflug von Ost nach West Foto: Ralf Lienert

    Memmingerberg/Leipzig (hku). Der Rechtsstreit um den Regionalflughafen

    Die Flughafen-Betreiberfirma Allgäu Airport (AAP) will auf dem Gelände des früheren Bundeswehr-Standortes Memmingerberg wie geplant den Ausbau zu einem Regionalflughafen durchziehen, sagte AAP-Geschäftsführer Ralf Schmid. Sowohl die Einrichtung eines Instrumentenlandesystems, das Flüge bei fast jedem Wetter zulässt, als auch der Kauf des Geländes, das derzeit noch dem Bund gehört, sollen unter Dach und Fach gebracht werden. "Wir machen Gebrauch von der Flughafen-Genehmigung", so Schmid.

    Gegen diese Genehmigung wehrten sich vier Anlieger-Gemeinden und eine Reihe von Privatpersonen. Vor dem VGH mussten sie Ende 2005 eine Niederlage hinnehmen. Alle Klagen wurden dort zurückgewiesen und eine Revision nicht zugelassen. Das gestrige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts feiert der Aktionskreis der Flughafen-Gegner nun als einen "Etappensieg", wie deren Vorsitzende Gabriela Schimmer-Göresz sagte.

    Für den weiteren Ausbau gibt es vorerst keine Zuschüsse, "so lange die Rechtssituation ungeklärt ist", räumte AAP-Geschäftsführer Schmid ein. Aber solche Förderungen würden ohnehin erst nach der Realisierung der Projekte fließen. Ob der Reiseveranstalter TUI daran festhalten wird, Ziele mit Abflug in Memmingerberg anzubieten, "liegt nicht in unserer Hand", so Schmid.

    Mehrere Möglichkeiten

    Juristisch gibt es jetzt mehrere Möglichkeiten. Das BVG kann die Revision abweisen, die Flughafen-Genehmigung aufheben oder das Verfahren nochmals an den VGH zurückverweisen. Letzteres wäre dann der Fall, wenn bestimmte Sachverhalte noch näher ermittelt werden müssten.

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