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Ehrmann: "Monsterbacke": Bundesgerichtshof prüft Werbung für Kinderquark

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"Monsterbacke": Bundesgerichtshof prüft Werbung für Kinderquark

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    Ehrmann bewarb sein Produkt mit dem Spruch «So wichtig wie das tägliche Glas Milch!».
    Ehrmann bewarb sein Produkt mit dem Spruch «So wichtig wie das tägliche Glas Milch!». Foto: Franziska Kraufmann (dpa)

    Der Bundesgerichtshof verhandelt am Montag darüber, ob die Firma Ehrmann aus Oberschönegg (Unterallgäu) mit der Werbung für ihren Kinderquark "Monsterbacke" zu weit gegangen ist. Die Antworten zu den wichtigsten Fragen.

    Worum geht es beim "Fall Monsterbacke"?

    Um einen Slogan auf einem Früchtequark der Firma Ehrmann mit dem Namen "Monsterbacke". Der ist hauptsächlich für Kinder gedacht. Auf der bunten Verpackung war zu lesen: "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!". Ehrmann verwendet den Slogan nicht mehr. 

    Wer hat geklagt?

    Die Zentrale zur Bekämpfung Unlauteren Wettbewerbs. Sie hält den Slogan für irreführend, da er bei Verbauchern falsche Hoffnungen wecken könnte: Der Quark enthalte viel mehr Zucker als reine Milch. Darauf sei auf der Verpackung aber nicht hingewiesen worden. Die Wettbewerbshüter werten das als Verstoß gegen europäische Vorgaben zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Produkten.  

    Was sagen diese europäischen Vorgaben?

    Dabei geht es um die sogenannte Health-Claim-Verordnung, die unmittelbar für alle EU-Mitgliedsstaaten gilt. Die Verordnung regelt, welche nährwert-und gesundheitsbezogenen Angaben die Hersteller bei der Werbung für ihre Produkte machen dürfen und welche nicht. Damit sollen Verbraucher vor irreführenden, wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden. 

    Wie haben die Vorinstanzen entschieden?

    Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte Ehrmann 2011 dazu verurteilt, den Spruch nicht mehr auf die Verpackung zu drucken. Die Verbraucher könnten annehmen, dass der Verzehr des Früchtequarks sich ähnlich wie ein Glas Milch auf den Körper auswirke. Das sei jedoch nicht richtig, da der Quark eine größere Zuckermenge enthalte. 

    Wie reagierte Ehrmann?

    Das Unternehmen ging zum Bundesgerichtshof. Dieser legte den Fall 2012 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor.

    Warum

    Der BGH wollte wissen, ob die Auflagen im EU-Recht zu den gesundheitsbezogenen Angaben bereits im Jahr 2010 galten. 2010 reichte die Wettbewerbzentrale Klage ein, so dass dieser Zeitpunkt für die Beurteilung des Falls maßgeblich ist. 

    Was entschied der EuGH?

    Dass die Vorschriften auch damals schon galten. Ehrmann könnte sich also möglicherweise nicht an die EU-Vorgaben gehalten haben.

    Was muss der BGH jetzt noch machen?

    Der EuGH sagte nicht, was das für den konkreten Fall, also für die Angaben auf den Verpackungen von "Monsterbacke" bedeutet. Das war nicht Aufgabe des Gerichts. Der BGH muss am Montag also weitere Detailfragen klären. Erst dann kann er den Fall endgültig entscheiden.

    Wann ist mit einem Urteil zu rechnen?

    Das ist noch nicht sicher. Der erste Zivilsenat veröffentlicht seine Entscheidungen jedoch selten noch am gleichen Tag. dpa

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