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Coronavirus: Wohnungssuche: Wie funktioniert die Besichtigung per Video?

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Wohnungssuche: Wie funktioniert die Besichtigung per Video?

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    Grundsätzlich sind Wohnungsbesichtigungen in Zeiten des Coronavirus in Bayern nicht erlaubt. Es gibt allerdings auch Ausnahmen.
    Grundsätzlich sind Wohnungsbesichtigungen in Zeiten des Coronavirus in Bayern nicht erlaubt. Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Foto: Tobias Hase, dpa (Symbolbild)

    Menschen, die auf der Suche nach einer Wohnung sind, sehen sich aktuell nicht nur mit hohen Mietpreisen und enormer Konkurrenz konfrontiert. Das Coronavirus macht auch vor dem Immobilienmarkt nicht Halt und stellt Wohnungssuchende und Vermieter vor weitere Herausforderungen. Die seit März geltenden Ausgangsbeschränkungen in Bayern wurden kürzlich zwar etwas gelockert. Doch die Möglichkeiten der Wohnungsbesichtigung bleiben massiv eingeschränkt.

    Nur in zwei Ausnahmefällen dürfen Wohnungen in Bayern aktuell persönlich besichtigt werden

    Erlaubt sind Wohnungsbesichtigungen auch weiterhin grundsätzlich nicht, so schreibt es die entsprechende Verordnung des Freistaats vor. Lediglich in Ausnahmefällen dürfen Wohnungen persönlich besichtigt werden, heißt es auf einer Webseite des Bayerischen Innenministeriums. Und die lauten wie folgt: Zum einen wenn dem Mieter sonst Wohnungslosigkeit droht. Und zum anderen wenn die Wohnung sonst leerstehen würde und der Vermieter mit großem finanziellen Schaden rechnen müsste. Auch in diesen Ausnahmefällen seien allerdings nur Einzelbesichtigungen erlaubt, schreibt das Ministerium. Dabei gelte ganz besonders: "Jeder trägt Verantwortung dafür, die Infektionsrisiken möglichst zu minimieren. Halten Sie deshalb unbedingt die Hygiene- und Abstandsregeln ein."

    Auch die genannten Ausnahmefälle sind jedoch kein Freibrief, weiß Monika Schmid-Balzert vom Deutschen Mieterbund (DMB): "Grundsätzlich muss zwischen dem Eigentumsrecht des Vermieters und dem Recht des Mieters auf Privatsphäre abgewogen werden, um zu entscheiden, ob der Vermieter oder von ihm Beauftragte die Wohnung betreten dürfen." In Zeiten des Coronavirus komme bei der Abwägung das Recht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit hinzu, berichtet die Anwältin und Geschäftsführerin des DMB-Landesverbands Bayern: "Und das dürfte im Zweifel deutlich schwerer wiegen als die Rechte des Vermieters."

    Wohnungsbesichtigungen in Zeiten des Coronavirus: "Die Gesundheit geht vor"

    Konkret bedeutet das: Der Vermieter oder von ihm Beauftragte brauchen derzeit einen wirklich wichtigen Grund, um die Wohnung zu besichtigen. "Grundsätzlich dürfte als wichtiger Grund gelten, was nicht verschoben werden kann und notwendig ist, um Schaden - auch wirtschaftlichen - abzuwenden", sagt die Anwältin. In diese Kategorie falle etwa eine dringende Notreparatur. Der Vermieter müsse bei einer persönlichen Besichtigung zudem Maßnahmen ergreifen oder akzeptieren, die dem Schutz der Mieter dienen. "Die Gesundheit geht vor", betont Schmid-Balzert. Daher gelte: "Wenn der Mieter ein erhöhtes Risiko hat, an Corona zu erkranken und ein schwerer Verlauf droht, muss er niemanden in die Wohnung lassen."

    Persönliche Wohnungsbesichtigungen finden derzeit also nur statt, wenn es gar nicht anders geht. Konkrete Zahlen, wie viele Besichtigungen tatsächlich stattfinden, gibt es Schmid-Balzert zufolge zwar nicht. Doch die Not macht bekanntlich erfinderisch. So setzen immer mehr Vermieter auf Besichtigungen, die online per Video übertragen werden. "Eine Besichtigung kann mit jedem Meeting-Tool erfolgen", sagt die Anwältin. Eine Empfehlung wolle der DMB nicht aussprechen. Schmid-Balzert hat jedoch ein paar ganz konkrete Tipps parat.

    Corona-Krise: Im Notfall dürfen sich Menschen für den Umzug Hilfe holen

    So gelten die gleichen Regeln wie bei einer persönlichen Besichtigung. Etwa dürfen und sollen Mängel gezeigt und angesprochen werden. Zu Beginn sei allerdings zu klären, ob die Video-Besichtigung gespeichert werden soll. "Klar gestellt werden muss, dass das Video nicht veröffentlicht werden darf - außer der Mieter ist damit einverstanden", so die Expertin. Mieter sollten zudem darauf achten, dass persönliche Dokumente und Wertsachen nicht gefilmt werden. "Dies hat aber der Mieter in der Hand, weil er ja die Kamera führt."

    Eine Online-Besichtigung kann allerdings keinesfalls eine persönliche Besichtigung ersetzen. Falls die passende Wohnung dennoch gefunden wird, gelten spezielle Regeln. Konnte der Mieter die Wohnung nur online besichtigen und schließt er dann per Mail, Brief oder telefonisch einen Mietvertrag ab, steht ihm gegebenenfalls ein Widerrufsrecht zu, sollte die Wohnung nicht dem entsprechen, was sich der Mieter aufgrund der Online-Besichtigung vorstellen durfte. Zwar schließt die Besichtigung der Wohnung vor Vertragsabschluss ein Widerrufsrecht des Mieters aus, allerdings ist der DMB der Auffassung, dass dies nicht für reine "Online-Besichtigungen" gilt.

    Und auch in Sachen Umzug gibt es Neuigkeiten bezüglich der Ausgangsbeschränkungen. Grundsätzlich ist zwar nach wie vor jeder "angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolutes Minimum zu reduzieren", schreibt das Ministerium. Nun dürfen notfalls aber auch Personen beim Umzug helfen, die nicht im selben Haushalt leben oder für ein Umzugsunternehmen arbeiten. "Sollten Sie kein Umzugsunternehmen beauftragen können, können Sie den Umzug auch mit Angehörigen des eigenen Hausstands durchführen. Sollte auch dies nicht möglich sein, raten wir dringend, die Zahl derer, die bei Ihrem Umzug helfen, deutlich klein zu halten", lautet die Vorgabe des Ministeriums. Denn mehr als eine weitere Kontaktperson außerhalb des eigenen Haushaltes ist nach wie vor nicht erlaubt.

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