Seit Ende März mussten die bayerischen Bürger wegen der Ausgangsbeschränkungen im Zuge der Corona-Pandemie ohne Friseurbesuche auskommen - jetzt darf wieder geschnitten und geföhnt werden. Die Öffnung der Friseurgeschäfte und einige weitere Lockerungen treten am Montag, 4. Mai, in Kraft - also eine Woche nach Einführung der Maskenpflicht. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Erleichterungen.
Friseure
Ab Montag dürfen Friseure in Bayern wieder arbeiten - allerdings nur unter Auflagen und mit eingeschränkter Angebotspalette. Richtschnur für die Salons ist ein Hygienekonzept des Landesverbands des bayerischen Friseurhandwerks und der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Neben Handschuhen und Mundschutz für Friseure und Kunden enthält das Papier auch Anweisungen zur Desinfektion von Oberflächen und Werkzeugen.
Zudem bleiben viele Angebote vorerst verboten - die meisten davon sogenannte "gesichtsnahe Dienstleistungen" wie Rasur, Bartschnitt oder Augenbrauenzupfen. Besonders Barber-Shops dürfte diese Regelung hart treffen. Ebenfalls verboten sind Trockenhaarschnitte - das Waschen soll bei der Virenbekämpfung helfen. Die Kunden scheinen sich an den Vorgaben nicht zu stören: Bei den meisten Salons stand das Telefon nach Ankündigung der Lockerung nicht mehr still.
Fußpfleger und Physiotherapeuten
Auch Fußpfleger und Physiotherapeuten dürfen ab Montag wieder uneingeschränkt ihrer Arbeit nachgehen. Für beide galt bislang: Medizinisch dringend erforderliche Behandlungen waren erlaubt, alle weiteren Dienstleistungen nicht.
Ab 4. Mai dürfen beide Berufsgruppen nun auch wieder in solchen Fällen tätig werden, die von geringerer therapeutischer Bedeutung sind. Therapeuten und Kunden müssen sich dabei an die Maskenpflicht halten. Ob die Dienstleistungen auch bei Kunden zuhause erfolgen dürfen, ist nicht eindeutig geregelt.
Gottesdienste
Das Verbot von Gottesdiensten war bereits zu Beginn der Ausgangsbeschränkungen umstritten - und verleitete eine Berliner Gemeinde sogar zu einer Klage vor dem Verfassungsgericht. Ab 4. Mai sind Gottesdienste nun wieder erlaubt, allerdings unter strengen Auflagen. Findet ein Gottesdienst im Freien statt, so dürfen maximal 50 Personen teilnehmen, die jeweils im Abstand von 1,5 Metern zueinander stehen oder sitzen müssen.
In den Gebäuden der Religionsgemeinschaften gilt: Der Abstand muss 2 Meter betragen. Wie viele Teilnehmer zugelassen sind, ergibt sich damit aus den räumlichen Gegebenheiten der Kirchen. Der Gesetzgeber hat zudem die Höchstdauer von Gottesdiensten auf 60 Minuten festgelegt. Für alle Teilnehmer gilt die Maskenpflicht. Ausnahme: Bei liturgischem Sprechen und Predigen darf die Maske abgelegt werden.
Versammlungen
Auch Versammlungen dürfen ab 4. Mai wieder abgehalten werden - solange sie nicht mehr als 50 Teilnehmer haben und im Freien stattfinden. Zudem müssen Versammlungen ortsfest sein - Demo-Züge sind also nicht erlaubt. Veranstalter dürfen pro Tag nur eine Versammlung mit gleichen Teilnehmern durchführen und müssen auf Flyerverteilung verzichten. Wie bei Gottesdiensten gilt auch hier die Höchstdauer von 60 Minuten.
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