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Foto: Michael Hochgemuth (Symbolbild)
Foto: Michael Hochgemuth (Symbolbild)

In Corona-Hotspots soll der Bewegungsradius nur noch 15 Kilometer betragen. Die Regel ist umstritten, Verfassungsrechtler haben Bedenken.

Corona-Regeln
11.01.2021

15-Kilometer-Regel in Hotspots: Das müssen Sie zum Radius wissen

Von Tim Frehler

In Corona-Hotspots soll der Bewegungsradius nur noch 15 Kilometer betragen. Verfassungsrechtler haben Bedenken. Was bedeutet die Einschränkung in der Praxis?

Die Corona-Maßnahmen wurden im Januar 2021 noch einmal verschärft. Besonders umstritten ist dabei die 15-Kilometer-Regel, die die Bewegungsfreiheit der Menschen in diesem Radius einschränkt. Stellenweise wird sogar von einer "Corona-Leine" gesprochen. Was die Regelung im Detail bedeutet und ob sie überhaupt rechtmäßig ist – das alles ist fraglich.

Worauf haben sich die Politiker geeinigt?

Im Kern haben sich die Kanzlerin und die Ministerpräsidenten auf Folgendes geeinigt: Wer in einem Landkreis lebt, in dem die 7-Tages-Inzidenz einen Wert von 200 überschreitet, soll sich nur noch innerhalb eines Radius von 15 Kilometer um seinen eigenen Wohnort bewegen dürfen, sofern kein triftiger Grund vorliegt.

15-Kilometer-Regel: Was ist der Grund für die Verschärfung?

Mit Blick auf die Einschränkung des Bewegungsradius dürften die Kanzlerin und die Regierungschefs die Bilder aus den Wintersportregionen vor Augen gehabt haben. "Sie wissen, was in bestimmten Regionen los war, als es jetzt geschneit hatte, und wie viele Kontakte da entstanden sind. Das muss verhindert werden", erklärte Angela Merkel.

Wie soll die 15-Kilometer-Regel in der Praxis umgesetzt werden?

Die genaue Ausgestaltung des Beschlusses ist Sache der Länder. Auf den ersten Blick stellen sich aber vor allem zwei Fragen: Was zählt als Wohnort? Und was ist ein triftiger Grund? In Sachsen, wo eine solche Regel schon seit Mitte Dezember gilt, zählt der Wohnbereich als Bemessungsgrundlage – also die Adresse, die im Ausweis steht. Von da an wird gezählt. Die sächsische Polizei misst die Luftlinie. Kanzlerin Merkel wollte das aber nicht eins zu eins übernehmen. "Wohnort ist der Wohnort", sagte sie. Die genaue Adresse soll also nicht ausschlaggebend sein. Stattdessen sind die Gemeinde- oder Stadtgrenze maßgeblich - so gilt die Regel seit dem 11. Januar auch in Bayern.

Was gilt als triftiger Grund für das Verlassen des 15-Kilometer-Umkreises?

"Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar", heißt es im Beschlusspapier von Bund und Ländern. Das Bayerische Gesundheitsministerium erläutert auf seiner Internetseite unter der Frage "Was bedeutet die 15-Kilometer-Regel?", dass die 15-Kilometer-Regel nur touristische Tagesreisen und Ausflüge erfasst.

Sofern "triftige Gründe" vorliegen, ist das Verlassen des Umkreises von 15 Kilometern um den eigenen Wohnort auch bei einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt weiterhin möglich. Zu den triftigen Gründen zählen dem Gesundheitsministerium zufolge - mit einer Ausnahme - alle in der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV, Paragraph 2, Satz 2) geregelten Ausnahmen von der Ausgangsbeschränkung. Hier finden Sie eine kurze Zusammenfassung, was als triftiger Grund zählt:

  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
  • der Besuch von Schulen, Kitas, Hochschulen oder Bibliotheken - soweit sie zulässig sind,
  • die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
  • Versorgungsgänge und Einkauf,
  • der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der geltenden Kontaktbeschränkung,
  • der Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung,
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung,
  • die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis,
  • die Versorgung von Tieren,
  • Behördengänge,
  • die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften unter den geltenden Voraussetzungen.

Einzige Ausnahme stellt hier der Punkt "Sport und Bewegung an der frischen Luft unter Beachtung der Kontaktbeschränkung" dar. Sofern die 15-Kilometer-Regel gilt, wird dieser Grund zu touristischen Ausflügen gezählt und ist nicht zulässig.

Ist die 15-Kilometer-Regel überhaupt rechtmäßig?

Die Einschränkung des Bewegungsradius stellt einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte dar und muss als solcher gut begründet sein. Alexander Thiele, derzeit Vertretungsprofessor für Öffentliches Recht und Staatsphilosophie an der LMU München, hat hierzu mehrere Bedenken. Zunächst sei fraglich, ob eine pauschale Beschränkung des Bewegungsradius wirklich geeignet sei, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen.

Er sieht aber noch ein weiteres Problem: Der begrenzte Bewegungsradius könnte den Grundsatz der Gleichheit verletzen: "Wer auf dem Land wohnt, ist von einer solchen Regelung ganz anders betroffen als eine Person, die beispielsweise in Berlin wohnt, wo sich durch die Beschränkung praktisch fast keine Veränderung ergibt." Greift die Politik hier also überhaupt zu einem angemessenen Mittel? Thiele ist skeptisch: "Mir ist das zu pauschal und wenig wirksam." Eine abschließende Bewertung sei aber erst möglich, wenn ein endgültiger Gesetzestext vorliege.

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Foto: Alexander Thiele
Foto: Alexander Thiele

Verfassungsrechtler Alexander Thiele.

Gleichwohl drückt sich Thieles Ansicht nach in dieser Regelung vor allem die "Innovationslosigkeit der Regierung" aus. "Die Politik verschärft zwar die Maßnahmen immer weiter, es zeigt sich aber kein Erfolg", kritisiert der Verfassungsrechtler. "Es entsteht das Gefühl, dass sich nichts verändert und daher ändert sich auch das Verhalten der Menschen nicht". Weil auch erneut das Parlament nicht einbezogen worden sei, befürchtet er, dass sich ein Gefühl der Frustration in der Bevölkerung verbreiten und sich langfristig eine Gefahr für die Herrschaftsordnung entwickeln könnte.                 

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Wie soll die Einhaltung der 15-Kilometer-Regel kontrolliert werden?

Flächendeckende Kontrollen werden auch bei der Einschränkung des Bewegungsradius nicht realisierbar sein. Wie bei anderen Corona-Beschränkungen kommt es auf die Einsicht der Bevölkerung an. Rein personell sei es gar nicht möglich, alle Straßen oder Feldwege in Bayern zu kontrollieren, sagt der Vorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP) in Bayern, Peter Pytlik. Man werde die Einhaltung dieser Maßnahme im normalen Streifendienst überprüfen. "Sonderkontrollen, die sich nur auf diesen Bewegungsradius konzentrieren, sind nach unserer Erkenntnislage nicht vorgesehen", sagt Pytlik. 

Machen überhaupt alle Bundesländer mit?

Nein, Baden-Württemberg führt die Regel überhaupt nicht ein, während Thüringen nur eine Empfehlung ausspricht. Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen überlassen den Kommunen die Entscheidung. (mit dpa)

Lesen Sie mehr dazu: Corona-Regeln: Diese Maßnahmen gelten jetzt in Bayern und Deutschland.

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