Dass Zigarettenkaufen keinen triftiger Grund darstellt, das Haus nach 21 Uhr zu verlassen, sollte den meisten klar sein. Ein Pärchen in der Oberpfalz ignorierte das wohl am Wochenende - und muss nun mit einem hohen Bußgeld rechnen. Doch es gibt auch "triftige Gründe" die weniger eindeutig sind und zu Fragen führen. Wir beantworten die häufigsten.
Allgemein unterscheidet das Bayerische Innenministerium zwischen der Ausgangsbeschränkung und der Ausgangssperre. Die Ausgangsbeschränkung gilt von 5 bis 21 Uhr, danach die strengere Ausgangssperre. In beiden Fällen darf man seine Wohnung eigentlich nicht verlassen - es sei denn es gibt einen schwerwiegenden Grund. Während der Ausgangsbeschränkungen gibt es mehrere Dinge, die als triftiger Grund zählen. Von der Ausgangssperre gibt es weitaus weniger Ausnahmen.
Darf ich trotz Ausgangssperre bei meinem Partner übernachten?
Generell ist der Besuch des Partners laut Internetseite des Bayerischen Innenministeriums ein triftiger Grund das Haus während der Ausgangsbeschränkung, also von 5 bis 21 Uhr, zu verlassen. Danach ist aber der "Aufenthalt außerhalb einer Wohnung" untersagt. Wo man die Nacht verbringt, spielt daher keine Rolle - solange es nicht in der Öffentlichkeit ist. "Das Antreten des Heimwegs von einem fremden Haushalt" zähle nicht zu den Ausnahmen der nächtlichen Ausgangssperre, heißt es vonseiten der Landesregierung.
Wie sieht es mit Beerdigungen während des Corona-Lockdowns aus?
Auch "die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und Freundeskreis" ist laut Innenministerium von der Ausgangsbeschränkung ausgenommen. Allerdings ist bei einer Beerdigung der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie die Maskenpflicht zu beachten. Muss man zu einem Sterbenden, um ihn zu begleiten, oder ist anschließend auf dem Heimweg, darf man sich auch nach 21 Uhr in der Öffentlichkeit aufhalten.
Und wie wirken sich die Ausgangsbeschränkungen auf Geburtstage aus?
Was Geburtstagsfeiern angeht, ist die Ansage des Innenministeriums eindeutig: "Veranstaltungen aller Art sind untersagt". Tagsüber darf zwar generell einen fremden Hausstand besucht werden, aber es dürfen insgesamt nur zwei Hausstände zusammenkommen. Außerdem darf eine Gesamtzahl von fünf Menschen nicht überschritten werden und vor 21 Uhr muss man wieder zuhause sein - oder in der Fremde übernachten.
Übrigens: "Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht", heißt es auf der Innenministeriumsseite. Vom 24. bis 26. Dezember gelten im Rahmen der Weihnachtsfeiertage andere Regeln.
Ich will während des Lockdowns umziehen. Geht das und wer darf mich unterstützen?
"Wohnungsbesichtigungen sind dann möglich, wenn andernfalls Wohnungslosigkeit droht", gibt das Innenministerium bekannt. Oder wenn das "aufgrund eines beruflich veranlassten Umzugs notwendig ist". Für einen Vermieter müsse ein Wohnungsleerstand drohen. Grundsätzlich dürfe es außerdem nur Einzelbesichtigungen mit einem Hausstand und inklusive Makler mit maximal fünf Menschen geben.
Lockdown: Corona-Regeln seit 16. Dezember 2020
Weihnachten
An Heiligabend und Weihnachten (24. bis 26. Dezember) dürfen zum eigenen Haushalt noch vier weitere Menschen hinzukommen - die Zahl der weiteren Haushalte spielt keine Rolle. Auch hier zählen Kinder unter 14 Jahren nicht mit. Es gilt aber in Bayern eine generelle Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr.
Silvester
Es gelten die allgemeinen Corona-Maßnahmen, was Zahl der Kontakte und Ausgangssperre anbelangt. Nach dem Beschluss von Bund und Ländern gilt an Silvester bundesweit ein An- und Versammlungsverbot. Außerdem gibt es ein Feuerwerksverbot an belebten Plätzen, die von den Kommunen festgelegt werden. Es gilt zwar nicht direkt ein Böllerverbot, der Verkauf von Feuerwerk ist aber untersagt.
Einzelhandel
Die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel und der Verkauf von Weihnachtsbäumen. Wochenmärkte sind nur zum Verkauf von Lebensmitteln zulässig. Der Großhandel bleibt geöffnet. Die danach ausnahmsweise geöffneten Geschäfte dürfen über ihr übliches Sortiment hinaus keine sonstigen Waren verkaufen
Dienstleistungen
Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, bei denen körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind untersagt. Das schließt neben Massagepraxen, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben auch Friseure ein. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien oder Podologie bleiben weiter möglich.
Gastronomie
In der Gastronomie sind nur die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränke zulässig. Bei der Gastronomie einschließlich Imbissständen wird der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort untersagt. Kantinen bleiben offen.
Beim Umzug tritt wiederum laut Innenministerium der triftige Grund "Besuch eines anderen Hausstandes" in Kraft. Während der Ausgangssperre zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr morgens liege aber in der Regel kein unabweisbarer Grund für Umzüge vor.
Wie und mit wem darf ich in Zeiten von Corona spazieren gehen und Sport treiben?
Sport und Bewegung an der frischen Luft sind auch im Rahmen der bayernweiten Ausgangsbeschränkungen weiterhin erlaubt. Es gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen auf maximal fünf Personen aus höchstens zwei Hausständen. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahren zählen dem Innenministerium zufolge nicht dazu. Eine Ausnahme von der nächtlichen Ausgangssperre gibt es für Bewegungsfreudige allerdings nicht.
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