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Corona-Krise: Neues Gutachten: Ist das bayerische Infektionsschutzgesetz rechtmäßig?

Corona-Krise

Neues Gutachten: Ist das bayerische Infektionsschutzgesetz rechtmäßig?

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    Dürfen Mediziner in der Corona-Krise zum Dienst verpflichtet werden? Das ist nur ein Punkt, den ein Gutachten des Bundestags am bayerischen Infektionsschutzgesetz kritisch sieht.
    Dürfen Mediziner in der Corona-Krise zum Dienst verpflichtet werden? Das ist nur ein Punkt, den ein Gutachten des Bundestags am bayerischen Infektionsschutzgesetz kritisch sieht. Foto: Felix Kästle, dpa (Symbol)

    Ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags zweifelt in Teilen die Rechtmäßigkeit des bayerischen Infektionsschutzgesetzes zur Eindämmung der Corona-Pandemie an. Konkret bezieht sich die Kritik des fünfseitigen Gutachtens, welches der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, auf die im Landesgesetz geregelten Möglichkeiten, medizinisches Material zu beschlagnahmen und medizinisches sowie pflegerisches Personal für bestimmte Arbeiten zu verpflichten.

    Bayerisches Infektionsschutzgesetz: Gutachten des Bundestags zweifelt an Rechtmäßigkeit

    Um diese Befugnisse nutzen zu können, muss die Regierung aber zuvor den Gesundheitsnotstand ausrufen. Am 25. März hatte der bayerische Landtag das Infektionsschutzgesetz beschlossen. Alle sechs Fraktionen stimmten dem in Rekordzeit erarbeiteten Gesetz zu.

    Da die Beschlagnahmungen auch im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes geregelt sei, sehen die Gutachter eine direkte Konsequenz für das bayerische Gesetz: "Es dürfte daher davon auszugehen sein, dass § 5 Abs. 2 Nr. 4 IfSG eine Sperrwirkung in Bezug auf Regelungen zur Versorgung der Bevölkerung mit medizinischem und sanitärem Material bewirkt", heißt es wörtlich im Gutachten.

    Kritik an Infektionsschutzgesetz: Dürfen Mediziner und Pfleger in Corona-Krise verpflichtet werden?

    Noch kritischer wird die Verpflichtungsoption für Mediziner und Pfleger interpretiert. Das Bundesgesetz enthält eine solche Regelung nicht, obwohl dies auch ursprünglich angedacht war. "Die Tatsache, dass der Bund einen bestimmten Bereich ungeregelt gelassen hat, bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass daraus eine Regelungskompetenz der Länder folgt", heißt es im Gutachten. (dpa/lby)

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