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Corona-Krise: Beschluss im Kabinett: Alkoholverbot gibt es in Bayern nur noch lokal

Corona-Krise

Beschluss im Kabinett: Alkoholverbot gibt es in Bayern nur noch lokal

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    Trotz der Aufhebung des generellen Alkoholverbots in der Öffentlichkeit hält die Staatsregierung daran fest, dass es keine „Partys to go“ auf öffentlichen Plätzen geben soll.
    Trotz der Aufhebung des generellen Alkoholverbots in der Öffentlichkeit hält die Staatsregierung daran fest, dass es keine „Partys to go“ auf öffentlichen Plätzen geben soll. Foto: Silvio Wyszengrad

    Trotz der Aufhebung des generellen Alkoholverbots in der Öffentlichkeit durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hält die Staatsregierung daran fest, dass es keine „Partys to go“ auf öffentlichen Plätzen geben soll. Wo genau ein Alkoholverbot gilt, müssen jetzt Städte und Gemeinden entscheiden. Alle anderen bayerischen Corona-Regeln ließ das Kabinett in München am Mittwoch – bis auf einige kleinere Ergänzungen – unverändert. Sie gelten allerdings, wie am Vortag bei der Ministerpräsidentenkonferenz vereinbart, bis einschließlich 14. Februar.

    Das Kabinett lockert nun auch die Bestimmungen für Bibliotheken und Archive

    Der Verwaltungsgerichtshof hatte das bayernweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum am Dienstag aus rechtlichen Gründen außer Vollzug gesetzt. Das Infektionsschutzgesetz des Bundes, so stellten die Richter fest, sehe Alkoholverbote nur an konkret bestimmten öffentlichen Plätzen vor. Die Anordnung eines Alkoholverbots für die gesamte Fläche des Freistaats Bayern überschreite somit die Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzgebers.

    Trotzdem hält die Staatsregierung daran fest, dass der Konsum von Alkohol „auf möglichst allen öffentlichen Plätzen“ verboten bleibt, „an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten“. Nun sollen die Kommunen festlegen, an welchen Orten das in ihrem Stadt- oder Gemeindegebiet gilt.

    Die Pflicht, FFP2-Masken zu tragen, gilt laut Kabinett nun auch für die Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen, Seniorenresidenzen und in Einrichtungen für Behinderte, sobald sie mit den Bewohnern in Kontakt kommen. Auch Gottesdienstbesucher müssen ab jetzt FFP2-Masken tragen. Gelockert werden die Vorschriften für Bibliotheken und Archive. Ähnlich wie im Einzelhandel ist die Abholung vorbestellter Ware unter Einhaltung der Hygienevorschriften möglich.

    Unterricht in den Abschlussklassen könnte ab 1. Februar beginnen

    Den Schülern der Abschlussklassen in Gymnasien, Fach- und Berufsschulen stellt die Staatsregierung eine frühere Rückkehr in die Schulen in Aussicht. „Wenn es das Infektionsgeschehen zulässt“, könne dort bereits ab dem 1. Februar wieder mit Wechselunterricht begonnen werden.

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