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Bayern: Auch alte Volksfest-Karussells müssen modernen Standards genügen

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Auch alte Volksfest-Karussells müssen modernen Standards genügen

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    Auch ältere schnelle Fahrgeschäfte müssten neuen technischen Standards genügen.
    Auch ältere schnelle Fahrgeschäfte müssten neuen technischen Standards genügen. Foto: Marcus Merk (Symbolfoto)

    Für in die Jahre gekommene Karussells auf Volksfesten gibt es keinen Oldtimer-Bonus. Auch ältere schnelle Fahrgeschäfte müssten neuen technischen Standards genügen, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München. Er wies am Montag die Klage eines Schaustellers in zweiter Instanz ab und ließ keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu, wie eine Sprecherin sagte. 

    Der Kläger hatte sich gewehrt, weil er mit seinem gut 25 Jahre alten Fahrgeschäft "Magic" Vorschriften einhalten sollte, die bei dessen Bau noch nicht galten. Er hatte gegen den Tüv Süd geklagt, weil dieser die Einhaltung der Norm DIN EN 13814 überprüft. In der mündlichen Verhandlung vergangene Woche sprach der Kläger von einer fünfstelligen Summe für ein Gutachten und vielen Tausend Euro für mögliche Nachrüstungen am "Magic", das viele Jahre auf dem Oktoberfest stand.

    Der Tüv Süd begrüßte das Urteil: "Eine Klärung der rechtlichen Situation war nach unserer Auffassung dringend erforderlich - sowohl mit Blick auf die Arbeit unserer Sachverständigen als auch mit Blick auf die Sicherheit der Fahrgeschäfte." Nach Schätzung des Deutschen Schaustellerbundes und Bundesverbandes Deutscher Schausteller und Marktkaufleute sind bundesweit Hunderte von Kollegen des Klägers betroffen. 

    Es geht um fliegende Bauten, für die die Prüfungen und Genehmigungen weitgehend bundesweit harmonisiert sind. Die Schausteller argumentieren, die Karussells seien ohne Nachrüstung sicher. In Freizeitparks fest aufgestellte baugleiche Fahrgeschäfte müssten den neuen Normen nicht genügen. In erster Instanz hatte der Kläger 2015 vor dem Verwaltungsgericht München Recht bekommen. In einem anderen Fall war ein Schausteller vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg gescheitert. dpa/lby

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