Geht der Persönlichkeitsschutz soweit, dass Online-Archive permanent ihre Inhalte überprüfen müssen? Diese Frage will der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag klären.
Anlass ist eine Klage der inzwischen entlassenen Mörder des Schauspielers Walter Sedlmayr. Die Männer wehren sich dagegen, auf den Internetseiten des Deutschlandradios namentlich genannt zu werden. Dies gefährde ihre Resozialisierung, argumentieren sie. Auf der Seite des Senders konnte bis ins Jahr 2007 unter der Rubrik "Kalenderblatt" die Mitschrift eines Beitrages vom Juli 2000 zu dem Mord an Sedlmayr abgerufen werden. Dabei wurden die Kläger mit vollen Namen genannt.
Die beiden Brüder waren 1993 wegen Mordes an dem Münchner Volksschauspieler zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Sie wurden im Sommer 2007 beziehungsweise Januar 2008 auf Bewährung entlassen. Bislang haben die Männer erfolgreich gegen die Namensnennung geklagt. Dagegen ging der Sender in Revision (Az.: VI ZR 227/08 und 228/08).
"Wir reden über eine Nachricht, die nur gezielt nachgefragt wird und auch nur gezielt nachgefragt worden ist", betonte der Anwalt des Senders, Thomas von Plehwe. Die sei sehr selten der Fall gewesen. Seinen Angaben zufolge wird die Hauptseite des Deutschlandradios etwa 89_000 bis 160_000 Mal pro Tag aufgerufen; bei dem strittigen Bericht sei es innerhalb von 13 Tagen zweimal gewesen. Die Öffentlichkeit habe einen Anspruch darauf, dass Informationen auch noch nach Jahren abgerufen werden könnten. Eine permanente journalistische und juristische Prüfung würde Online-Archive unmöglich machen, betonte der Anwalt.
Die Anwältin der Brüder, Brunhilde Ackermann, verwies auf ein BGH- Urteil aus dem Jahr 1966. "Das Recht darf sich der technischen Entwicklung nicht beugen", zitierte sie. Die Juristin forderte eine gründliche Prüfung von Internetmeldungen zum Persönlichkeitsschutz. dpa/lby