Um die Zulässigkeit von Auto-Videokamers aus Datenschutzgründen ging es im bundesweit ersten Prozess vor der 4. Kammer des Ansbacher Gerichts. Bei dem Rechtsstreit um die sogenannten Dashcams haben Datenschützer dabei einen Teilerfolg erzielt.
Das mit dem Fall eines mittelfränkischen Autofahrers befasste Verwaltungsgericht Ansbach zeigte am Dienstag bei der mündlichen Erörterung einer Klage weitgehend Verständnis für die Bedenken der bayerischen Datenschützer. Die Einschätzung der bayerischen Behörde wird von nahezu allen deutschen Datenschutzbehörden geteilt.
Gesetzgeber ist bei den Dashcams gefordert
Zugleich machte die 4. Kammer des Ansbacher Gerichts aber auch deutlich, dass aus ihrer Sicht bei den Dashcams nun der Gesetzgeber gefordert sei. "Es muss überprüft werden, ob die Datenschutzbestimmungen auf On-Board-Kameras noch passen oder ob das Datenschutzgesetz ergänzt werden muss", gab der Kammervorsitzende Alexander Walk zu bedenken. Seine Entscheidung wollte das Gericht erst am Dienstagnachmittag oder am Mittwoch bekanntgeben.
Was ist eine Dashcam?
Immer mehr deutsche Autofahrer statten ihre Wagen mit sogenannten Dashcams aus.
Dashcams sind kleine Videokameras, die sich per Saugnapf an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett befestigen lassen.
Davon leitet sich die inzwischen auch in Deutschland übliche englische Bezeichnung ab: Der Begriff «Dashcam» stammt vom englischen Wort «Dash-Board» für Armaturenbrett.
Die Besonderheit von Dashcams oder On-Board-Kameras ist, dass die digitalen Kameras während des Autofahrens permanent das Verkehrsgeschehen aufzeichnen - und damit auch Autounfälle oder provozierte Kollisionen dokumentieren.
Das ist wohl einer der Gründe, dass sie vor allem in Russland verbreitet sind, wo sich Autofahrer gern mit Dashcam-Aufzeichnungen gegen Verkehrsrüpel wappnen.
In Deutschland herrscht wegen Einwänden von Datenschützern dagegen große Unsicherheit über die Rechtmäßigkeit von Dashcams.
Die Behörden halten es für problematisch, dass Autofahrer mit ihrer Windschutzscheibenkamera «anlasslos» Verkehrsteilnehmer filmen.
Für Furore sorgten im Februar 2013 russische Dashcam-Besitzer, als sie mit ihren permanent filmenden Kameras zufällig einen über Russland niedergehenden Meteoriten aufnahmen.
Auch Dashcam-Videos von Unfällen sind der Renner in Youtube. (dpa)
Der Kammervorsitzende machte während der knapp zweistündigen Verhandlung deutlich: Autofahrer, die Videos mit sogenannten Dashcams speziell dafür drehten, sie später im Internet zu veröffentlichen oder der Polizei zur Verfügung zu stellen, verstoßen gegen das Datenschutzgesetz. "Grundsätzlich sind die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis für den Fall eines Unfalls", betonte der Richter.
Verbot der Videoaufnahmen könnte gekippt werden
Einschränkend machte die Kammer aber deutlich, dass aus formellen Gründen ein von der bayerischen Datenschutzbehörde verhängtes Verbot solcher Videoaufnahmen dennoch gekippt werden könnte. Denn im konkret verhandelten Fall sei der Verbotsbescheid des bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht möglicherweise nicht ausreichend eindeutig formuliert gewesen. So habe die genaue Marken- und Typen-Bezeichnung der von dem klagenden Autofahrer verwendeten Dashcam gefehlt.
Das Gericht teilte auch nicht die Auffassung des Landesamtes für Datenschutzsicherheit, wonach ein Verbot solcher Kameras datenschutzrechtlich in jedem Fall zwingend notwendig sei. Die gesetzlich eingeräumten Ermessensspielräume müssten etwa dann großzügiger ausgelegt werden, wenn es sich bei solchen Aufnahmen eher um Videos von touristischem Interesse handele - "etwa bei einer Ausflugsfahrt durch die Fränkische Schweiz".
Autofahrer aus Franken klagte wegen Dashcam-Verbots
Dem Prozess lag eine Klage eines Autofahrer aus Mittelfranken gegen das Landesamt für Datenschutzaufsicht zugrunde. Die Ansbacher Behörde hatte dem Mann untersagt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Die Anwältin des Mannes erklärte vor Gericht, ihr Mandant fühle sich häufig von anderen Autofahrern genötigt, so dass er sich zum Einsatz der Kamera gezwungen gesehen habe, um Beweismittel zu sichern.
Sie bestätigte, dass ihr Mandant, selbst Anwalt, insgesamt 22 Autofahrer wegen Verkehrsdelikten bei der Polizei angezeigt habe. In fünf Fällen habe er seine Dashcam-Aufnahmen der Polizei zur Verfügung gestellt.
Der persönlich zum Prozess erschienene Präsident des bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht, Thomas Kranig, machte deutlich, dass es bei der datenschutzrechtlichen Beurteilung von Dashcam-Aufnahmen allein auf den geplanten Verwendungszweck ankomme. "Keine Probleme haben wir damit, wenn solche Aufnahmen später nur im familiären Kreis gezeigt werden", sagte er. Wer solche Videos aber auf Youtube oder Facebook hochlade oder der Polizei zu Verfügung stelle, müsse vorher die Zustimmung der Betroffenen einholen. dpa/AZ