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Corona-Krise: Ausgangsbeschränkung: Was ist bei schönem Wetter erlaubt?

Corona-Krise

Ausgangsbeschränkung: Was ist bei schönem Wetter erlaubt?

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    Am Wochenende soll es warm werden in Bayern.
    Am Wochenende soll es warm werden in Bayern. Foto: Frank May, dpa

    Am Wochenende grüßt der Frühling in Bayern, Experten erwarten viel Sonne und angenehm warme Temperaturen. Umso härter trifft die Menschen in den kommenden Tagen wohl die Ausgangsbeschränkung, die seit zwei Wochen in Bayern gilt.

    Denn ohne "triftigen Grund" müssen die Menschen zu Hause bleiben. So schreibt es die Anordnung der bayerischen Staatsregierung vor - und die gilt bekanntlich auch bei schönem Wetter. Ob die Bürger die Vorgaben einhalten, überwachen Polizei und Ordnungsamt. Wer dagegen verstößt, riskiert teils hohe Geldstrafe. Es gibt aber auch Ausnahmen von der Ausgangsbeschränkung, viele unserer Leser haben diesbezüglich nach wie vor Zweifel. Was ist nun eigentlich erlaubt und was ist verboten? Wir beantworten die häufigsten Fragen.

    Was gilt als "triftiger Grund" das Haus zu verlassen?

    "Triftige Gründe für das Verlassen der Wohnung sind etwa, um zur Arbeit, zum Arzt, zum Lebensmitteleinkauf zu gehen oder um anderen zu helfen", erklärt Oliver Platzer, Sprecher des bayerischen Innenministeriums. Sport und Bewegung an der frischen Luft seien ebenfalls erlaubt. Allerdings nur alleine oder mit Mitgliedern des eigenen Haushalts. Wichtig sei außerdem trotzdem den Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Spaziergängern einzuhalten.

    Spaziergänge sind bekanntlich erlaubt. Darf ich mich dabei auf eine Bank im Freien oder ins Gras setzten?

    Das Frühlingswetter zieht viele Menschen nach draußen. Dabei sollten Spaziergänger aber in Bewegung bleiben. Sich länger als notwendig im Freien aufzuhalten – etwa für ein Picknick auf Parkbänken oder zum Sonnenbaden, ist verboten. "Bitte gehen Sie zügig wieder nach Hause", fordert das bayerische Innenministerium die Bevölkerung auf seiner Internetseite auf.

    Darf ich körperlich oder geistig behinderte Menschen beim Spazierengehen begleiten, auch wenn ich nicht zur Familie gehöre?

    Ja, sowohl im beruflichen Bereich als auch im privaten Kontext. Sie müssen nicht Familienangehöriger der hilfsbedürftigen Person sein. Das Innenministerium bittet allerdings um größtmögliche Sorgfalt bei der Einhaltung der Hygieneregeln und - falls dies der Einzelfall nicht ausschließt - auch bei den Abstandsregeln.

    Darf ich mir beim Spazierengehen ein Eis kaufen?

    Ja, das ist möglich. Sie dürfen sich an einer geöffneten Eisdiele ein Eis mitnehmen. Auch hier gilt aber die Einhaltung des Mindestabstands. Menschenansammlungen sind auch im Bereich der Eisdiele nicht erlaubt.

    Darf ich im eigenen Garten grillen?

    Der eigene Garten darf gemeinsam mit den eigenen Familienangehörigen und den Menschen aus dem eigenen Haushalt genutzt werden, auch zum Grillen. Grillpartys oder ein „nettes Beisammensein“ mit weiteren Personen im Garten dürfen nicht stattfinden. Nachbarn oder Freunde dürfen nicht eingeladen werden. Auch bei der Unterhaltung über den Gartenzaun gilt: Der Abstand zu anderen Menschen soll 1,5 Meter betragen.

    Darf ich längere Fahrradtouren oder Wanderungen unternehmen?

    Dagegen sei nichts einzuwenden, so Platzer. Von größeren Ausflügen etwa in die Berge rät das Innenministerium allerdings ab. Dabei gehe es auch um die Entlastung und den Schutz der Einsatzkräfte wie etwa der Bergwacht.

    Dürfen Kinder öffentliche Spielplätze benutzen?

    Nein. Der Betrieb und die Nutzung von Spielplätzen ist untersagt. Dies gilt auch für Spielplätze in privaten Wohnanlagen, die noch nicht abgesperrt sind.

    Darf ich mit meinem Motorrad eine Spritztour machen?

    Private Spritztouren mit dem Auto oder Motorrad seien aktuell nicht erlaubt, informiert Platzer.

    Darf ich mit dem Hund Gassi gehen?

    Das ist möglich, allein oder auch mit anderen Haushaltsangehörigen, sofern keine Gruppe mit anderen Hundebesitzern gebildet wird. Der Abstand zu anderen Menschen soll 1,5 Meter betragen.

    Darf ich zu meinem Pferd an den Stall?

    Bewegungen auf dem eigenen Grundstück bleiben natürlich erlaubt, es gibt keine Hausquarantäne. Liegt der Stall nicht auf dem eigenen Grundstück, darf man zum Tier, um es zu versorgen. Aber auch hier gilt: Die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. Auch Reiten ist erlaubt.

    Darf ich in einem Garten arbeiten, der nicht unmittelbar an mein eigenes Grundstück grenzt?

    Für Schrebergärten gelten dieselben Regeln wie für den Hausgarten. Eigene Familienangehörige dürfen den Garten also nutzen. "Ein nettes Beisammensein mit weiteren Personen darf keinesfalls stattfinden", informiert Platzer.

    Darf ich mein Auto waschen?

    Entscheidend ist, ob man sein Auto privat wäscht oder es eine berufliche Notwendigkeit ist. "Waschstraßen dürfen weiterhin als Dienstleistungsbetrieb geöffnet haben", so ein Sprecher des Gesundheitsministeriums. Im Privatbereich stelle eine Autowäsche aber keinen "triftigen Grund" dar, seine Wohnung zu verlassen. Anders sieht es aus, wenn man für den Job mit einem sauberen Auto unterwegs sein will oder muss.

    Darf ich Freunde und Verwandte besuchen?

    Um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen, müssen alle Bürger direkte Kontakte zu anderen vermeiden. Besuche sind deshalb nur erlaubt, wenn andere auf Hilfe angewiesen sind. Anders sieht es bei Lebenspartnern aus. Hier gibt es kein Besuchsverbot, teilt das Innenministerium auf seiner Internetseite mit.

    Ich studiere nicht in meiner Heimatstadt. Darf ich meine Eltern besuchen?

    Ein Besuch bei den Eltern solle gut überlegt sein, so das Ministerium und empfiehlt stattdessen über das Telefon oder Skype in Kontakt zu bleiben. Anders sieht es aus, wenn die Eltern dringende Unterstützung brauchen.

    Welche Strafen drohen mir, sollte ich gegen die Regeln verstoßen?

    Wer sich nicht an die Verordnungen hält, dem drohen Geldbußen bis zu 25.000 Euro. Die Höhe der Strafen sind im Bußgeldkatalog "Corona-Pandemie" festgelegt. Der Regelsatz für das Verlassen der Wohnung ohne triftigen Grund liegt beispielsweise bei 150 Euro. Besonders häufig müsse die Polizei Personen verwarnen, die verbotenerweise Freunde oder Verwandte besuchen wollen. (loto mit Anna-Lena Behnke)

    Viele weitere Fragen unserer Leser zu den Ausgangsbeschränkungen beantworten wir hier.

    Über alle wichtigen Neuigkeiten zum Coronavirus informieren wir Sie in unseremLive-Blog.

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