Leben mit der Corona-Pandemie bedeutet: Leben mit Einschränkungen. In Bayern gelten weiterhin strenge Regeln, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Stück für Stück werden diese aber gelockert. Die momentan geltenden Regeln sind erste einmal bis zum 18. September festgeschrieben. Dann läuft die aktuell geltende Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung aus. Doch auch für danach, hat die Staatsregierung schon weitere Lockerungen angekündigt.
Nach einer Kabinettsitzung am Dienstag verkündete Ministerpräsident Markus Söder zum Beispiel, dass Amateurfußball-Ligen wieder spielen dürften. Alle Änderungen vom Dienstag finden Sie hier im Überblick.
Corona-Regeln in Bayern: Das ist seit Mittwoch 9. September erlaubt
Kontaktbeschränkungen: In Bayern dürfen sich in der Öffentlichkeit weiterhin nur zehn Menschen treffen, die nicht aus einem Haushalt kommen. Bei Familienangehörigen gibt es keine Beschränkungen. Zudem sind die Menschen dazu angehalten, den physischen Kontakt zu anderen auf ein Minimum zu reduzieren und wo immer möglich, 1,5 Meter Abstand voneinander zu halten. Das Feiern auf öffentlichen Plätzen ist weiterhin verboten. Bei privaten Feiern wie Hochzeiten, Geburtstagen oder Beerdigungen dürfen in Innenräumen bis zu 100 Personen zusammenkommen, im Freien bis zu 200 Menschen.
Demonstrationen: Generell sind Demonstrationen erlaubt. Allerdings hat der Freistaat am Dienstag entschieden, dass bei Veranstaltungen im Freien ab einer Teilnehmerzahl von 200 Personen eine Maskenpflicht gilt. Zudem muss dafür gesorgt werden, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den einzelnen Teilnehmern eingehalten wird. Ist das nicht der Fall, können die Versammlungen aufgehoben werden. Das gilt natürlich nicht nur für Demonstrationen, sondern für alle Veranstaltungen unter freiem Himmel.
Corona-Regeln: Das gilt im Theater und beim Sport
Theater, Kinos und Konzertsäle: InKultureinrichtungen wie Theater, Kinos und Konzertsäle müssen Besucher ihren Mundschutz bei Betreten und Verlassen des Gebäudes sowie auf den Toiletten tragen. Trotzdem müssen die Zuschauer Abstand voneinander halten - es sei denn, es handelt sich um Familienmitglieder. Aufführungen in geschlossenen Räumen dürfen maximal 100 Personen beiwohnen, haben die Besucher einen festen Sitzplatz, dürfen es 200 Menschen sein. Im freien dürfen bis zu 100 Menschen kommen, gibt es feste Sitzplätze, können es bis zu 400 Menschen sein. Eine Ausnahme ist die Staatsoper in München. Dort sind als Pilotversuch bis Ende September 500 Gäste erlaubt. Je nachdem, wie der Versuch läuft, sollen auch die Besucherzahlen bei anderen Bühnen gelockert werden.
Sport: Für Sportler ist es mittlerweile möglich, den Trainingsbetrieb wieder aufzunehmen. Kontaktfreie Indoor-Sportarten sind nämlich wieder erlaubt. Das bedeutet, dass etwa Fitnessstudios und Kletterhallen öffnen dürfen. Nun hat Innenminister Joachim Herrmann verkündet, dass ab dem 19. September auch das Training für Kontaktsportarten wieder aufgenommen werden darf. Das heißt: Volleyball-, Handball-, Basketballmannschaften aber auch Ruderteams können wieder trainieren. Und sie dürfen wieder in Wettkämpfen gegeneinander antreten. Bisher hatte der Ligabetrieb geruht. Nun gilt: Zu Wettkämpfen und Spielen, die in Innenräumen abgehalten werden, dürfen 200 Menschen kommen. Finden die Spiele draußen statt, sind 400 Zuschauer erlaubt. Können die Menschen nicht voneinander Abstand halten, weil zu wenig Platz zur Verfügung steht, gilt innen und außen eine Maskenpflicht. Eine Entscheidung über den Profisport soll Ende September in der Ministerpräsidentenkonferenz fallen.
Corona: Diese Regeln gelten in Bayern für die Restaurants, Bars und Kneipen
Gastronomie: Gastronomie-Betriebe dürfen sowohl im Innen- als auch im Außenbereich bewirten. Für Service-Personal und Gäste, die sich nicht an ihrem Platz befinden, gilt eine Maskenpflicht. Gäste, die nicht nach den allgemeinen Kontaktbeschränkungen zusammenkommen dürfen, müssen 1,5 Meter Abstand halten. Außerdem müssen die Betreiber ein Schutz und Hygienekonzept vorlegen. Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen bereits seit dem 30. Mai wieder touristische Übernachtungen anbieten. Clubs und Diskotheken sind aber weiterhin geschlossen. Allerdings dürfen ab dem 19. September Bars und Kneipen wieder öffnen. Auch dort müssen die Gäste dann am Tisch bedient werden. Auf den Wegen zum Tisch oder zur Toilette gilt eine Maskenpflicht und auch das Servicepersonal muss Maske tragen. Zudem müssen sich die Gäste registrieren. Die Kneipenbesitzer müssen außerdem ein Hygienekonzept vorlegen. Sollte die Zahl der Neuinfektionen in einem Gebiet zu hoch sein, haben die Gesundheitsämter vor Ort außerdem die Möglichkeit, diese Lockerungen wieder zurückzufahren oder ein Alkoholverbot ab 23 Uhr zu verhängen - auch in Gastronomiebetrieben. Mehr Informationen zum Thema Tourismus lesen Sie hier.
Schulen: Seit dem 8.9.20 läuft in Bayern das Schuljahr wieder - allerdings mit Einschränkungen. Um einen Präsenzunterricht zu ermöglichen, gilt in den ersten beiden Schulwochen - also bis zum 18. September - für alle Schüler ab der 5. Klasse eine Maskenpflicht. Auch im Unterricht. Auch Lehrer müssen eine Maske tragen. Zudem müssen Schüler und Lehrer auch in der Zeit danach auf allen Wegen im Schulgebäude eine Maske tragen. Das Kultusministerium hat einen Stufenplan entwickelt, wie sich der Unterricht ändert, wenn die Infektionszahlen in einem Landkreis wieder ansteigen. Er sieht unter anderem vor, dass ab einer Zahl von 50 Neuinfektionen in den vergangenen sieben Tagen auf 100.000 Einwohner wieder Unterricht im Wechsel stattfindet. Das heißt: Ein Teil der Schüler wird dann vor Ort unterrichtet, ein Teil daheim. Welche Maßnahmen zu ergreifen sind, entscheiden die Behörden vor Ort.
Kindergärten: Seit dem 15.6.20 dürfen wieder mehr Kinder in vorschulische Betreuungseinrichtungen gehen: Von diesem Tag an sollen die Kinder zurück in die Kindergärten dürfen, die im Schuljahr 2021/22 schulpflichtig werden. Gleiches gilt für Kinder, die vor dem Übergang in den Kindergarten stehen - sie dürfen dann wieder in die Krippe gehen. Mit Beginn des neuen Kindergarten- und Kitajahres am 1. September dürfen alle Kinder wieder betreut werden. Allerdings gibt es auch für Kindergärten, Kitas und Krippen einen Stufenplan. Er sieht vor, dass Eltern ihre Kinder je nach Infektionsgeschehen in ihrer Region nicht immer in die Betreuungseinrichtung bringen dürfen. Ab einem bestimmten Grenzwert von Neuinfektionen dürfen zum Beispiel Kinder mit grippeähnlichen Symptomen nicht mehr in den Kindergarten gebracht werden. Auch hier entscheidet aber wieder das Gesundheitsamt vor Ort.
Reisen: Seit Dienstag, 16.6.20, herrscht an den deutschen Landesgrenzen weitgehend Normalbetrieb. EU-Bürger und Schweizer können wieder ungehindert, also ohne Kontrollen und ohne Quarantäne-Vorschriften, einreisen - von wenigen Ausnahmen abgesehen. Manche Regionen innerhalb der EU gelten allerdings wieder als Risikogebiete - zum Beispiel Spanien, Kroatien, Teile Frankreichs oder Antwerpen in Belgien. Für Länder außerhalb der EU gilt weiter eine pauschale Reisewarnung der Bundesregierung. Sie umfasst mehr als 160 Länder außerhalb der Europäischen Union und gilt bis Ende September. Urlaubsheimkehrer können sich in Bayern kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Dafür gibt es an Autobahen, Bahnhöfen und Flughäfen Testzentren. Diese sollen nun allerdings nach und nach abgebaut werden. Dafür baut der Freistaat kommunale Testzentren auf. Auch dort können sich Reiserückkehrer und alle, die befürchten, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, kostenlos testen lassen.
Welche Corona-Regeln gelten in Bayern für Gottesdienste?
Freibäder: Seit dem 8. Juni können Freibäder wieder für Gäste öffnen. Das gilt auch für den Außenbereich von Schwimmbädern, Kureinrichtungen und Hotels. Betreiber müssen jedoch ein Hygienekonzept ausarbeiten, die geltenden Hygienevorschriften und Abstandsregeln müssen eingehalten werden. Thermen, Wellnesszentren und Hallenbäder bleiben weiterhin geschlossen. Mehr dazu lesen Sie hier.
Tanzen und Musizieren: Das Tanzen in Tanzschulen ist seit dem 8. Juni wieder möglich.Bei einem Trainingsbetrieb in festen Gruppen ist Körperkontakt zulässig. Voraussetzung hierfür ist aber eine Kontaktdatenerfassung Instrumentalmusikgruppen dürfen auch wieder gemeinsam üben und proben. Für die Musiker gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern, bei Blasinstrumenten sind es zwei. Eine Mund-Nasen-Bedeckung müssen alle Musiker tragen - außer bei Blasinstrumenten und wenn sie einen festen Platz eingenommen haben. Die Proben sollen nach Möglichkeit im Freien stattfinden. Das Singen im Laienchor ist seit 22. Juni wieder zugelassen. Voraussetzung ist ein Mindestabstand der Beteiligten von zwei Metern.
Geschäfte: Seit dem 11. Mai haben in Bayern wieder alle Geschäfte geöffnet. Davor galt eine Begrenzung auf 800 Quadratmeter. Es gelten jedoch Abstandsregeln und Maskenpflicht.
Friseure: Friseursalons dürfen in Bayern bereits seit dem 4. Mai wieder waschen, schneiden und föhnen. Sie müssen aber strenge Schutzmaßnahmen einhalten.
Gottesdienste: Gottesdienste in Kirchen, Synagogen oder Moscheen sind unter bestimmten Auflagen möglich: Die Zahl der Teilnehmer hängt jeweils vom Platzangebot ab. Denn grundsätzlich ist zwischen den Teilnehmern ein Mindestabstand von zwei Metern zu halten. Die Teilnehmer müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen so lange sie sich nicht an ihrem Platz befinden. Und die Zusammenkunft darf nicht länger als 60 Minuten dauern. Im Freien ist die Teilnehmerzahl auf 200 limitiert, es gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern. Diese Regeln gelten auch für Bestattungen.
Freizeit: Seilbahnen sowie Fluss- und Seenschifffahrt dürfen seit dem 30. Mai wieder Gäste befördern. Auch touristische Busfahrten sind seitdem wieder gestattet, solange es sich nicht um Gruppenreisen handelt. Zudem dürfen wieder Angebote wie Stadtführungen gemacht werden. Freizeitparks dürfen ihre Außenbereiche öffnen und nicht mehr als einen Besucher pro 20 Quadratmeter Fläche zulassen. Außerdem müssen sie ein Hygienekonzept vorlegen.
Universitäten und Hochschulen: Unis und Hochschulen sollen den Vorlesungsbetrieb im Sommersemester 2020 vorrangig durch Online-Lehre sicherstellen. Momentan schreibt die Infektionsschutzverordnung auch noch vor, dass keine Präsenzveranstaltungen an Hochschulen stattfinden dürfen. Zusätzlich können kleinere Seminare mit einer Höchstteilnehmerzahl von 30 Personen und unter Einhaltung der Abstandsregeln als Ergänzung stattfinden. Auch Praxisveranstaltungen, die etwa besondere Labor- oder Arbeitsräume erfordern können durchgeführt werden, sofern der Mindestabstand eingehalten wird.
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