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Hochwasser: Was die Versicherung zahlt

Hochwasser in Bayern

Haus beim Hochwasser beschädigt? So melden Sie es der Versicherung

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    In Babenhausen im Unterallgäu lag ein Schwerpunkt der Überflutungen.
    In Babenhausen im Unterallgäu lag ein Schwerpunkt der Überflutungen. Foto: Nikolas Schäfers, dpa

    Die Gefahr durch das Hochwasser ist längst nicht vorbei. Doch mittlerweile werden die Schäden immer deutlicher. Was man zum Umgang mit den Versicherungen wissen muss und womit man beim Aufräumen beginnt:

    Hochwasser in Bayern: Zahlt die Versicherung für Hochwasserschäden am Haus?

    Gerade bei älteren Policen gilt oft: Die Wohngebäudeversicherung zahlt nur bei Schaden durch Sturm, Blitz oder Hagel, aber nicht bei Hochwasser. Ähnlich ist es bei der Hausratversicherung. Sogenannte erweiterte Naturgefahren wie etwa Hochwasser und Starkregen werden dagegen von einer Elementarschadenversicherung abgedeckt. Neuere Verträge enthalten oft bereits einen entsprechenden Baustein. Nur dann bezahlt die Versicherung die Trockenlegung und übernimmt im Extremfall auch die Kosten für den Abriss und Wiederaufbau des Hauses, erklärt der Gesamtverband der Versicherer (GDV).

    Enthält der Vertrag der Hausratversicherung einen Paragrafen zum erweiterten Naturgefahrenschutz, sind die Reparaturkosten für das beschädigte Inventar abgedeckt und die Versicherung bezahlt den Wiederbeschaffungspreis, wenn das Hab und Gut komplett zerstört wurde.

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    Überflutete Häuser, gesperrte Straßen und Brücken: Das Hochwasser richtet am Samstag und Sonntag in der Region große Schäden an. Fotos aus ganz Schwaben.

    Wie dokumentieren Sie Schäden durch das Hochwasser am besten für die Versicherung?

    Der wichtigste Grundsatz ist: kein Risiko eingehen. Das heißt, Rettungsversuche, bei denen man sich selbst oder andere in Gefahr bringt, sind zu unterlassen. Rettungsdienste und Helfer haben in dieser Extremsituation ohnehin zu viel zu tun und sollten durch unüberlegte Handlungen nicht weiter belastet werden. Das heißt aber nicht, dass man nur zusehen soll, wenn das eigene Hab und Gut zerstört wird. 

    Halten Sie Schäden gering, rät der GDV. Das heißt konkret, etwa defekte Fenster abzudichten oder herumliegende Gegenstände wie abgebrochene Äste, Dachziegel oder Dachrinnen zur Seite zu räumen. Anschließend kann man beginnen, entstandene Schäden zu dokumentieren, am besten mit Fotos und Videos. Diese fügt man der Schadensmeldung an den Versicherer bei. Aus der Meldung sollten am besten bereits Verluste und voraussichtliche Kosten hervorgehen. Das sollte zügig geschehen, entweder telefonisch oder über das Internet. Zerstörte oder beschädigte Gegenstände sollten erst nach Rücksprache mit der Versicherung entsorgt werden.

    Was ist beim Aufräumen nach dem Hochwasser zu beachten?

    Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) rät dringend dazu, mit dem Abpumpen des Wassers erst zu beginnen, wenn sichergestellt ist, dass der Grundwasserspiegel ausreichend gesunken ist. Andernfalls kann die Bodenwanne des Hauses beschädigt werden. Wenn das Wasser abgepumpt ist, sollte auch der Schlamm zügig entfernt werden und mit dem Trocknen der Räume begonnen werden. Das begrenzt die Schäden und hält drohenden Schimmel fern. Dafür braucht es ein mobiles Heizgerät, das man sich ausleihen muss. 

    Elektrik, Heizöltanks und in besonderen Fällen auch die Baustatik sollten anschließend von Fachleuten geprüft werden. Das gleiche gilt für elektrische Geräte, die dem Wasser ausgesetzt waren. Im schlimmsten Fall droht sonst Lebensgefahr. Sollten Schadstoffe wie Farben, Lacke, Pflanzenschutzmittel, Benzin oder Öl freigesetzt worden sein, muss die Feuerwehr verständigt werden. Schmutzige, kaputte Möbel und verdorbene Lebensmittel dürfen nicht einfach im Hausmüll entsorgt, sondern müssen fachgerecht entsorgt werden, erklärt das BBK. 

    Obst, Gemüse oder Salat aus überschwemmten Gebieten sollten nicht mehr gegessen werden. Die Wahrscheinlichkeit ist groß, dass sie mit Schadstoffen (zum Beispiel Öl) oder Bakterien verseucht sind. Sind Gärten oder Felder mit Öl oder Schadstoffen verunreinigt, sollte das Landratsamt oder das Amt für Landwirtschaft verständigt werden.

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