Startseite
Icon Pfeil nach unten
Bauen & Wohnen
Icon Pfeil nach unten

Mieterhöhung: Welche Voraussetzungen gelten?

Mieterhöhung

Miete: Das sind die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung

    • |
    Mieterhöhung: Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen.
    Mieterhöhung: Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Foto: Jens Kalaene, dpa (Symbolbild)

    Während Ihrer Mietdauer darf der Vermieter oder die Vermieterin die Miete erhöhen. Dies darf aber nicht willkürlich geschehen, sondern ist klar festgelegt. Hier erfahren Sie, wann Ihre Miete erhöht werden darf und was bei Modernisierung oder Inflation gilt.

    Wann darf der Vermieter meine Miete erhöhen?

    Ihre Miete darf auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden. Sie trifft Aussagen über die Miete von vergleichbaren Wohnungen an Ihrem Wohnort. Um die Miete zu erhöhen, muss der Vermieter oder die Vermieterin die Mieterhöhung begründen. Gründe sind laut dem Mieterbund:

    • Orientierung der Miete am Mietspiegel
    • Erstellen eines Sachverständigengutachtens: Hierin werden drei Vergleichswohnungen aufgeführt, bei denen bereits die geforderte Miete gilt
    • Vergleichsmieten der Mietdatenbank

    Ein qualifizierter Mietspiegel wurde, so der Mieterbund, wissenschaftlich erstellt und von Interessensverbänden der Mieter und Vermieter anerkannt. Der Vermieter oder die Vermieterin verpflichtet sich, sobald ein qualifizierter Mietspiegel existiert, die Mieterhöhung an diesem zu orientieren.

    In einer Mietdatenbank werden, so §558e BGB Mieten gesammelt, um Auskunft über die ortsübliche Gesamtmiete zu geben. Diese Mietendatenbank muss von der Gemeinde sowie Vertretungen der Mieter und Vermieter anerkannt werden.

    Wichtig: Die Mieterhöhung wird nur dann wirksam, wenn sie als Mieter zustimmen. Für Ihre Zustimmung haben Sie bis zu drei Monate Zeit und können in diesem Zeitraum auch außerordentlich kündigen.

    Mieterhöhung bei Staffelmiete

    Bei einer im Mietvertrag festgelegten Staffelmiete darf die Miete nicht auf die ortsübliche Vergleichsmiete angehoben werden. Die Staffelmiete kann für bestimmte Zeiträume die jeweilige Erhöhung festgelegt werden. Die Miete darf auch hier, nach § 556d BGB, die ortsübliche Vergleichsmiete zu Beginn des Mietverhältnisses um höchstens 10 Prozent übersteigen.

    Darf mein Vermieter die Miete wegen Inflation erhöhen?

    Vermieter und Vermieterinnen dürfen die Miete nach §557 BGB nur unter Einhaltung der Formalitäten der Mieterhöhung, der Einhaltung der ortsüblichen Vergleichsmiete und unter Einhaltung der Jahressperrfrist und Kappungsgrenze erhöhen. Inflation allein ist also kein Grund. 

    Anders ist das bei einem Indexmietvertrag. Dieser richtet sich nach dem von Statistischen Bundesamt errechneten Preisindex und verändert sich auf dieser Grundlage. Auch bei Indexmieten gilt aber die Jahressperrfrist.

    Außerdem kann der Vermieter oder die Vermieterin die gestiegenen Betreibs- und Heizkosten auf den Mieter umlegen. Diese finden sich in den Nebenkosten wieder.

    Mieterhöhung nach Modernisierung der Energieeffizienz

    Nach § 556 c BGB muss der Mieter oder die Mieterin die Betriebskosten für Wärme oder Warmwasser zahlen. Wenn der Vermieter oder die Vermieterin die Eigenversorgung auf eine Wärmelieferung umstellt, hat der Mieter oder die Mieterin die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen.

    Die Wärme muss dafür allerdings mit verbesserter Effizienz über neue Anlagen oder aus einem Wärmenetz geliefert werden und die Kosten der Wärmelieferung dürfen die Betriebskosten der bisherigen Eigenversorgung nicht übersteigen. Die Umstellung muss zudem spätestens drei Monate vor Umstellung in Schriftform angekündigt werden.

    Mieterhöhung nach Modernisierung

    Der Vermieter oder die Vermieterin kann nach § 559 BGB die jährliche Miete wegen Modernisierung des Mietobjekts um 8 Prozent erhöhen. Die monatliche Miete darf sich dabei um nicht mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Unterschieden wird hier zwischen Instandhaltung, wie Reparaturen, und Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Wohnung erhöhen, wie zum Beispiel die Installation eines Aufzugs. Bei Instandhaltungen darf der Vermieter oder die Vermietern die Miete nicht erhöhen. Kosten für andere Modernisierungen dürfen auf den Mieter oder die Mieterin umgelegt werden.

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden