Die Nebenkosten sind nicht nur in Ihrem Mietvertrag klar geregelt, sondern auch gesetzlich festgelegt. Demnach darf Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin die Kosten für Reparaturen nicht auf Sie übertragen, die Kosten für Warmwasser aber schon. Doch auch trotz gestiegener Gaspreise haben Sie die Möglichkeit, der Erhöhung Ihrer Nebenkosten zu widersprechen.
Umlagefähige Nebenkosten: Dann dürfen Vermietende die Nebenkosten erhöhen
Zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen nach Deutschem Mieterbund die Grundsteuer, die Wasserkosten, die Kosten für Abwasser, für die Straßenreinigung und Müllabfuhr, Beleuchtung außerhalb der Wohnung, Gebäude- oder Haftpflichtversicherungen sowie Kosten für die Schornsteinreinigung.
Hinzu kommen können, je nach Mietobjekt, die Kosten für die Hausreinigung, die Hauswartung, Gartenpflege und Kosten für die Waschküche. Diese Kosten können anteilig auf Sie als Mieter oder Mieterin umgelegt werden. Meistens erfolgt die Verteilung nach den im Haushalt lebenden Personen, so Haus und Grund. Die Verteilung der Betriebskosten, die meist Teil der Nebenkosten sind, muss transparent im Mietvertrag festgehalten worden sein.
Als nicht umlegbare Kosten gelten laut Haus und Grund zum Beispiel Verwaltungsarbeiten, Kosten für die Sanierung oder Instandhaltung des Gebäudes. Diese Kosten muss der Vermieter selbst tragen. Andere Modernisierungen, wie die Installation eines Aufzugs, können über eine Mieterhöhung auf den Mieter oder die Mieterin übertragen werden.
Nebenkostenerhöhung: Sind steigende und gestiegene Gaspreise ein Grund?
Heizkosten und die Kosten für Warmwasser gehören ebenfalls zu den Nebenkosten. Die Verteilung der Heizkosten regelt sich jedoch anders als die Verteilung der Betriebskosten. Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin ist verpflichtet, zwischen 50 und 70 Prozent der Kosten für Heizung und Heißwasser nach dem jeweiligen Verbrauch der Mieteinheiten zu verteilen, so der Deutsche Mieterbund. Die restlichen Prozent werden meist nach der Wohnfläche verteilt.
Auch wenn Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin die Heizkosten auf Sie umlegen darf, müssen Sie laut dem Deutschen Mieterbund einer Erhöhung der Nebenkosten als Vorauszahlungen nicht zustimmen. Nachzahlungen müssen erst nach der Zustellung einer inhaltlich korrekten Abrechnung der Nebenkosten gezahlt werden. Erst danach darf Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin von Ihnen höhere Vorauszahlungen verlangen, die monatlich einem Zwölftel der Jahresabrechnung entspricht.
Nebenkostenerhöhung ablehnen: So geht's
Laut dem Deutschen Mieterbund ist es einem Vermieter oder einer Vermieterin erst dann gestatten, Nebenkosten auf ihre Mieter oder ihre Mieterin umzulegen, wenn eine Abrechnung vorliegt. Da diese meist nur jährlich ausgestellt wird, dürfen Sie die Forderung nach monatlich höheren Vorauszahlungen, also höheren Nebenkosten, innerhalb dieses Jahres ablehnen.
Zudem haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch für Ihre jährliche Nebenkostenabrechnung einzulegen. Nach Paragraf 556 III BGB haben Sie dafür ein Jahr nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung Zeit. Diesen Widerspruch müssen Sie allerdings begründen, indem Sie zum Beispiel die Ihnen aufgefallenen Fehler auflisten und beschrieben.