Nullsteuersatz – was etwas sperrig klingt, erfreut seit Anfang 2023 alle Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer, die sich für eine Photovoltaikanlage entschieden haben. Der seit 1. Januar 2023 geltende Nullsteuersatz für Solarstromanlagen bedeutet, dass ab sofort für Photovoltaikanlagen keine Umsatzsteuer mehr fällig wird, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes – zum Beispiel im Garten – installiert werden.
Die Regelung ist nur eine von mehreren Erleichterungen bei der Anschaffung und im Betrieb von Photovoltaikanlagen. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt für alle Komponenten wie Module, Wechselrichter, aber auch einen Stromspeicher, falls ein solcher eingebaut wird. Die Rechnung für die Montage wird ebenfalls nicht mehr mit einer Umsatzsteuer belegt. Umsatzsteuerfrei sind zudem Mini-PV-Geräte, auch Balkon-PV-Geräte genannte, mit denen Mieter zu Solarstromproduzenten werden können.
In welchen Fällen bei Photovoltaik-Anlagen die Umsatzsteuer wegfällt
Vom Wegfall der Umsatzsteuer profitieren selbst angehende Solarstromproduzenten, die ihre Anlage bereits 2022 bestellt, aktuell aber noch nicht erhalten haben. Ausschlaggebend ist hier das Lieferdatum. Wird die Anlage vom Verkäufer auch montiert, ist entscheidend, wann sie vollständig installiert ist. Etwas komplizierter wird es, wenn die Module noch 2022 von einer Firma geliefert wurden, die Installation aber 2023 durch einen anderen Betrieb erfolgt. In diesem Fall wird die Lieferung noch mit 19 Prozent besteuert, während für die Installationsarbeiten die Umsatzsteuer entfällt.
Und was ist mit den 19 Prozent Umsatzsteuer, die der Fachbetrieb in den Anzahlungen 2022 der Kundin oder dem Kunden in Rechnung gestellt hat, wenn die Anlage erst 2023 fertig wird und dann der Nullsteuersatz gilt? Wenn die Lieferung und Installation der Anlage tatsächlich erst im Jahr 2023 abgeschlossen werden, ist der Nullsteuersatz für den Gesamtbetrag abzurechnen. Anzahlungen aus dem Jahr 2022 wurden richtigerweise noch mit 19 Prozent in Rechnung gestellt. Der Fachbetrieb rechnet in der Schlussrechnung gegenüber dem Kunden den Gesamtpreis der Anlage mit null Prozent Umsatzsteuer ab. Dabei werden die zuvor bezahlten Anzahlungen einschließlich Umsatzsteuer abgezogen. So zahlt der Kunde nur den Nettobetrag. Der Fachbetrieb korrigiert die Umsatzsteuer aus den Anzahlungen gegenüber dem Finanzamt und erhält die bereits abgeführte Umsatzsteuer aus den Anzahlungsrechnungen auf diese Weise zurück.
Der Wegfall der Umsatzsteuer ist aber nicht die einzige Neuerung, die die Anschaffung sowie den Betrieb einer Photovoltaikanlage noch attraktiver machen sollen. So gilt für alle Anlagen mit einer installierten Leistung bis 30 Kilowatt eine Befreiung von der Einkommenssteuer. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden liegt die Grenze bei 15 Kilowattstunden pro Wohn- beziehungsweise Gewerbeeinheit.
Somit müssen jetzt die Eigentümerinnen und Eigentümer solcher Anlagen in ihrer Steuererklärung nicht mehr Angaben zu Einkünften aus dem Betrieb machen. Bislang galt die Steuerbefreiung nur auf Antrag für Anlagen mit maximal zehn Kilowatt Nennleistung. Die Steuerbefreiung gilt übrigens auch für entsprechende Bestandsanlagen, und zwar rückwirkend auch schon für 2022.
Dem Finanzamt muss die Photovoltaik-Anlage dennoch gemeldet werden
Dennoch ist es für umsatzsteuerliche Zwecke weiterhin erforderlich, die Photovoltaikanlage dem Finanzamt zu melden. Zudem muss die Anlage beim Netzbetreiber vor der Installation angemeldet werden – und zwar vor der Inbetriebnahme. Ganz wichtig ist auch die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur. Dazu müssen die Stammdaten der Anlage in das Marktstammdatenregister eintragen werden. Ist die PV-Anlage nämlich nicht registrieren, entfällt der Anspruch auf finanzielle Förderung über die Einspeisevergütung.
Zur Person: Martin Sambale ist Geschäftsführer des Energie- und Umweltzentrums Allgäu, kurz eza!.