Bei der staatlichen Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren hat sich im Jahr 2022 einiges geändert – man denke nur an die massiven Einschnitte im Neubaubereich. Zum 1. Januar 2023 gibt es weitere Änderungen – insbesondere für die energetische Modernisierung von Bestandsgebäuden und für Holzpelletsheizungen.
Wohngebäude erhalten auch 2023 bei einer energetischen Sanierung auf einen Effizienzhaus-Standard je nach Qualität der Sanierung eine Förderung mit zinsvergünstigtem Darlehen und Tilgungszuschuss. Diese Standards müssen durch einen Energieberater berechnet und nachgewiesen werden und erfordern in der Regel eine gute Wärmedämmung des Gebäudes, entsprechende Fenster und eine effiziente Heizungstechnik.
Für dringende Sanierungen: Der WPB-Bonus wird verdoppelt
Um gerade die Eigentümer von Gebäuden, die besonders dringend saniert werden müssten, besser zu unterstützen, war erst im September der sogenannte „Worst Performance Building“-Bonus – kurz WPB-Bonus – eingeführt worden. Darunter fallen Wohnhäuser, wenn ein Energieausweis der Klasse H vorliegt oder das Baujahr des Gebäudes 1957 oder älter ist und mindestens 75 Prozent der Fläche der Außenwand energetisch unsaniert sind. Der WPB-Bonus in Form eines zusätzlichen Tilgungszuschusses steigt für diese Gebäude nun zum Jahreswechsel von fünf auf zehn Prozent. Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer bekommen damit bei einer Komplettsanierung je nach erreichtem Energiestandard einen Betrag von bis zu 52.500 Euro pro Wohneinheit erlassen. Zudem gibt es den WPB-Bonus ab Januar nicht mehr nur bei einer Sanierung zum Effizienzhaus 40 und 55, sondern jetzt auch für das Erreichen des Effizienzhaus 70-Standards.
An dieser Stelle sei auch an die Zinsvorteile erinnert, die einen KfW-Kredit bei einer Komplettsanierung unabhängig von den Tilgungszuschüssen so attraktiv machen. Der KfW-Zinssatz liegt derzeit bei etwa 0,46 Prozent mit einer Laufzeit von zehn Jahren – „normale“ Bankenkredite sind derzeit weit davon entfernt.
Reagiert hat die Politik auf die Engpässe bei Baumaterialien und die vollen Auftragsbücher vieler Handwerksbetriebe. Künftig hat man mehr Zeit für die Umsetzung einer Komplettsanierung. Für Anträge, die zwischen 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2024 gestellt wurden oder werden, wird die Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises von 48 auf 66 Monate verlängert. Auch die Materialkosten bei Eigeneinbau werden wieder förderfähig.
Strengere Richtlinien bei Pelletsheizungen und Biomasseanlagen
Einschneidende Veränderungen betreffen die Förderung von Holzpelletsheizungen. Staatliche Zuschüsse gibt es künftig nur noch für Pelletskessel mit einem Feinstaubausstoß von maximal 2,5 Milligramm pro Kubikmeter. Aktuell bekommen Anlagen, die diesen Grenzwert einhalten, noch einen Innovationsbonus von fünf Prozent. Das wird jetzt zum Mindeststandard erklärt und der Bonus entfällt. Außerdem werden künftig nur noch Biomassenanlagen bezuschusst, die mit einer Solarthermieanlage oder einer Warmwasserwärmepumpe kombiniert werden.
Weniger gravierend sind die Änderungen bei Wärmepumpen. Zwar heißt es dazu beispielsweise, dass Wärmepumpen künftig nur noch in dafür geeigneten Gebäuden gefördert werden. Dies gilt als erfüllt, wenn eine Wärmepumpe rein rechnerisch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,7 erreicht – eine Hürde, die nicht sonderlich hoch ist. Ab 1. Januar 2024 wird der zu erreichende Wert auf 3,0 erhöht. Alle anderen Vorgaben – zum Beispiel hinsichtlich der Geräuschemissionen von Luft-Wasser-Wärmepumpen – gelten erst ab 2024. Neu ist noch die Einführung eines Förderbonus von fünf Prozent für Wärmepumpen, die mit einem natürlichen Kältemittel arbeiten.
Im Neubaubereich bleibt beim Thema Förderung zunächst alles beim Alten. Erst ab 1. März soll es Neuerungen geben. Wie die aussehen, ist aber noch nicht bekannt.
Der Autor: Martin Sambale ist Geschäftsführer des Energie- und Umweltzentrums Allgäu, kurz eza!.