Startseite
Icon Pfeil nach unten
Bauen & Wohnen
Icon Pfeil nach unten

BGH-Urteil: WEG-Beschluss ungültig: Jahresabrechnung wird korrigiert

BGH-Urteil

WEG-Beschluss ungültig: Jahresabrechnung wird korrigiert

    • |
    Ein Wohnungseigentümer sollte die Kosten einer Dachsanierung über seiner Wohneinheit alleine tragen. Dagegen ging er rechtlich vor.
    Ein Wohnungseigentümer sollte die Kosten einer Dachsanierung über seiner Wohneinheit alleine tragen. Dagegen ging er rechtlich vor. Foto: Kirsten Neumann/dpa-tmn

    Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern (WEG) muss eine korrigierte Jahresabrechnung erstellen, wenn ein Beschluss über die Kostenverteilung, der der

    Jeder Wohnungseigentümer kann in diesem Fall eine korrigierte Jahresabrechnung verlangen. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. (Az.: V ZR 251/21)

    Eigentümer will Sanierungskosten nicht tragen

    Im konkreten Fall sollte ein Wohnungseigentümer die Kosten einer Dachsanierung über seiner Wohneinheit allein tragen. Gegen diese Kostenverteilung erhob er Beschlussanfechtungsklage.

    Während des laufenden Verfahrens wurde im Juni 2018 die Jahresabrechnung beschlossen und der Wohnungseigentümer - wie in dem von ihm angefochtenen Beschluss vorgesehen - mit den Sanierungskosten belastet. Im Februar 2019 wurde die Verteilung der Dachsanierungskosten für ungültig erklärt.

    Dennoch wurde der Mann weiter zur Zahlung aufgefordert. Als er der Aufforderung nicht nachkam, reichte die Verwalterin der Eigentümergemeinschaft Klage ein.

    Nachzahlung darf nicht mehr verlangt werden

    Die Vorinstanz hatte dem Wohnungseigentümer dann zur Zahlung der in der Jahresabrechnung vorgesehenen Kosten verurteilt. Doch das sah der BGH anders - und wies die Klage ab.

    Begründung: Eingeforderte Nachschüsse oder beschlossene Vorschüsse der einzelnen Wohnungseigentümer müssten laut BGH auf Grundlage der korrigierten Abrechnung neu beschlossen werden. Die in der alten Abrechnung beschlossenen Nachzahlungen dürften indes nicht mehr verlangt werden.

    Schäden wegen Zahlungsverzugs, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die Kostenverteilung rechtskräftig für ungültig erklärt wurde, müsste der säumige Wohnungseigentümer aber ersetzen.

    (dpa)

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden