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Augsburg: Augsburger Schausteller fordert mehr Corona-Hilfe und klagt gegen IHK

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Augsburger Schausteller fordert mehr Corona-Hilfe und klagt gegen IHK

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    Blick auf den Plärrer in Augsburg: Inzwischen findet das Volksfest wieder ohne Corona-Auflagen statt.
    Blick auf den Plärrer in Augsburg: Inzwischen findet das Volksfest wieder ohne Corona-Auflagen statt. Foto: Silvio Wyszengrad (Archiv)

    Es war der 16. März 2020, als die bayerische Staatsregierung im Zuge der Corona-Pandemie das öffentliche Leben durch Verbote weitgehend lahmlegte. So wurden Veranstaltungen verboten, Kinos und Theater geschlossen, im Einzelhandel durften nur mehr lebensnotwendige Geschäfte geöffnet bleiben. Viele Firmen, Selbstständige wie Musiker, Kabarettisten oder Gastronomen, wären vor dem Ruin gestanden, hätte der Staat nicht nach und nach rund ein Dutzend umfangreiche Hilfsprogramme aufgelegt, um unter anderem Umsatzausfälle auszugleichen. Bis heute sind allein in Bayern rund 450.000 Anträge eingereicht worden, die zentral von der IHK München und Oberbayern bearbeitet wurden. Manche Antragsteller waren mit ablehnenden Bescheiden nicht zufrieden, suchen nun ihr Recht bei den Verwaltungsgerichten. So auch in Augsburg. Ein Schaustellerbetrieb klagte gegen die

    Nachdem landauf, landab Volksfeste verboten waren, darunter auch der Plärrer, hatte das kleine Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe III in Höhe von 546.000 Euro gestellt, um vor allem Umsatzausfälle zu egalisieren und damit die Existenz des Betriebes zu sichern. Die IHK hatte 428.000 Euro genehmigt, 118.000 Euro abgelehnt. Der Betrieb sah zumindest einen Betrag von rund 14.000 Euro als zu Unrecht vorenthalten an. Dabei ging es um Digitalisierungskosten sowie um eine Zeltüberdachung für eine Fischbraterei. Andreas Dietz, der Vorsitzende Richter der 6. Kammer, machte gleich zu Beginn der Verhandlung darauf aufmerksam, dass es für die Corona-Hilfsprogramme keine Vorbilder gegeben habe. „Vieles war mit heißer Nadel gestrickt“, sagte der

    Prozess in Augsburg: Schausteller klagen um Corona-Hilfen

    Rechtsanwalt Guntram Baumann und Steuerberater Peter Wirsching, die den Schaustellerbetrieb vertraten, erinnerten daran, dass viele Leute damals Angst um ihre nackte Existenz hatten, aufgrund der hohen Zahl von Anträgen habe es enormen Druck auf allen Seiten gegeben.

    Dass es bei Antragstellung und Bearbeitung deshalb nicht immer fehlerfrei lief, verdeutlicht der verhandelte Fall. Bei den Kosten für Digitalisierungsmaßnahmen habe es wohl einen Rechenfehler gegeben, räumte Nina Eckhardt, Prozessvertreterin der IHK, ein. Es werde neu entschieden. Komplizierter lag der Fall in Zusammenhang mit einer Terrassenüberdachung für die Fischbraterei des Unternehmens. Es ging um rund 5800 Euro Hilfe, die nicht gewährt worden war. Überbrückungshilfe sollte zum Beispiel für Maßnahmen von Gastronomiebetrieben gezahlt werden, um aus Hygienegründen den Kundenbetrieb von drinnen nach draußen ins Freie zu verlegen. Die IHK lehnte eine Terrassenüberdachung mit einem nach drei Seiten offenen verstärkten Partyzelt ab. Sie war der Ansicht, dass die Kunden der Fischbraterei den Steckerlfisch ohnedies immer im Freien verspeisen würden, also ein zeltartiger Schutz aus Hygienegründen nicht erforderlich sei. 

    Anwalt Baumann und Steuerberater Wirsching schilderten vor Gericht die bei Volksfesten aus ihrer Sicht üblichen Modalitäten der Fischbraterei. „Die Kunden können den Steckerlfisch ja nicht wie eine Bratwurstsemmel im Stehen essen. Sie müssen dies im Sitzen tun, entweder in einem Bierzelt, wo sie aber ein Getränk bestellen müssen, oder eben an Tischen der Braterei.“ Vor Corona sei dies in einem offenen Container erfolgt, wo Biertischgarnituren aufgestellt gewesen seien. 

    Während der Pandemie, als Volksfeste wieder erlaubt waren, habe man aus Hygienegründen die Zahl der Plätze sehr eingeschränkt und deshalb im Freien eine zusätzliche Unterstellmöglichkeit geschaffen, argumentierten die beiden Rechtsvertreter des Schaustellerbetriebes. Bei Durchsicht der Akten hatte das Gericht aber festgestellt, dass die Hintergründe für die Überdachung so nicht im Antrag erklärt worden waren. Was Anwalt Baumann zu der Bemerkung veranlasste, dass damals ja selbst Sonnenschirme als förderungsfähig galten. Auf Vorschlag von Gerichtsvorsitzenden Dietz erklärten Kläger und Beklagte das Verfahren für erledigt. Anwältin Nina Eckardt von der IHK sagte zu, dass neu entschieden werde. Ob es im Fall der Zeltüberdachung ein für den Schaustellerbetrieb positives Ende geben wird, ist aber eher zweifelhaft. 

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