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Urheberrecht: Verflucht sei, wer bei fremden Autoren schnorrt

Urheberrecht

Verflucht sei, wer bei fremden Autoren schnorrt

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    Cosima, die Witwe Wagners, konnte letztlich nicht verhindern, dass der "Parsifal" vor Ablauf der Sperrfrist in den USA aufgeführt wurde.
    Cosima, die Witwe Wagners, konnte letztlich nicht verhindern, dass der "Parsifal" vor Ablauf der Sperrfrist in den USA aufgeführt wurde. Foto: dpa (Archivbild)

    Einst war er musizierender Stephaner, heute ist er – nach Stationen beim Internationalen Musikrat sowie in den Unternehmen Warner, KirchMedia und Unitel – Rechtsanwalt einer Münchner Kanzlei für Kultur und Entertainment: Thomas Hieber. Aus doppelt berufenen Mund konnte er mithin bei einem öffentlichen Vortrag in der Universität Augsburg über die Geschichte des Urheberrechts sprechen – wobei es nicht weniger als rund 2500 Jahre Kulturgeschichte abzudecken gilt, wenn alle Vorüberlegungen und vorbereitenden Maßnahmen zum heute gültigen Status berücksichtigt werden wollen. 

    500 vor Christus nämlich, so Thomas Hieber, signierte der Grieche Euphronius seine Vasenmalerei – womit erstmals Autorschaft auf einem Werk dokumentiert wurde; 330 vor Christus erschien die Verfügung, dass die Texte von Aischylos, Sophokles und Euripides in Archiven zu hinterlegen seien – auf dass Originalfassungen erhalten bleiben; und um 200 vor Christus tauchte dann beim „Kochmonopol von Sybaris“ erstmals die einjährige Schutzfrist für einen bestimmten Rezept-Urheber auf, nicht zuletzt auch, um damit Wettstreit und Ansporn zu fördern. 

    Verwünschungen und Strafandrohungen für Fälscher und Kopierer

    Sprung ins frühe Mittelalter: „Wie zu jeder Kuh ihr Kalb, so gehört zu jedem Buch die Abschrift“, verfügte der König von Irland im Jahre 512. Will heißen (im Kontrast zur einstigen römischen Praxis): Der Geist eines Buches gehört dem Autor. Und so kam es im Weiteren – bis hin zu Schopenhauer – zu so genannten „Bücherflüchen“: Verwünschungen und Strafandrohungen für diejenigen, die kopieren, verändern, abfälschen. 

    Um 1500 dann wurden die ersten Druckmonopole gewährt, unter anderem in Augsburg, wo Konrad Peutinger 1511 für die Dauer von zehn Jahren das alleinige Recht auf Druck und Verkauf der Wegekarten des Römischen Reichs eingeräumt wurde. 

    Im Weiteren war es der Norden Deutschlands, der federführend für das Urheberrecht eintrat. 1837 wurden auch dramatische und musikalische Werke ins Preußische Allgemeine Landrecht aufgenommen, 1876 schließlich Bildende Künste und Fotografie. 

    Witwe Cosima ließ sich nicht erweichen

    Einen besonders interessanten einschlägigen Fall schilderte Thomas Hieber gegen Ende seines „Parforceritts“ durch die Urheberrechtsgeschichte: 1903, elf Jahre vor Ablauf der seinerzeit wirksamen Schutzfrist für Wagners Oper „Parsifal“, plante New York, das Werk zu zeigen. Cosima, die Witwe, lehnte trotz angebotener hoher Tantieme ab und erließ auch eine einstweilige Verfügung. Sie konnte nichts erreichen, auch nichts hinsichtlich einer US-Teil-Verfilmung 1904. 

    Warum? Die Vereinigten Staaten waren kein Mitglied der 1886 geschlossenen Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst. Als dann aber am 1. Januar 1914 der „Parsifal“ in weiten Teilen Europas „frei“ wurde, startete die Oper Barcelona wenige Sekunden nach Mitternacht eine Wiedergabe von Wagners letztem Werk. 

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