Startseite
Icon Pfeil nach unten
Augsburg
Icon Pfeil nach unten

Augsburg: Zwist mit Vermieter: Kranke Augsburgerin kämpft für Hund in ihrer Wohnung

Augsburg

Zwist mit Vermieter: Kranke Augsburgerin kämpft für Hund in ihrer Wohnung

    • |
    • |
    Seit Neo bei ihr wohnt, geht es der alleinerziehenden Mutter psychisch besser. Doch der Vermieter fordert, dass sie den Hund wieder abgibt.
    Seit Neo bei ihr wohnt, geht es der alleinerziehenden Mutter psychisch besser. Doch der Vermieter fordert, dass sie den Hund wieder abgibt. Foto: privat

    Nervenaufreibende Wochen liegen hinter Kathrin Zahler. Wochen, in denen die alleinerziehende Mutter nachts oft kaum ein Auge zugetan hat, weil sie Angst hatte, ihre Wohnung zu verlieren. Mit ihrer elfjährigen Tochter auf der Straße zu stehen. Und mit ihrem wenige Monate alten Hund. Den hatte sich die 41-Jährige eigentlich zugelegt, damit es ihr psychisch besser geht. Zahler, die eigentlich anders heißt, hat eine Autismus-Spektrum-Störung, leidet an Depressionen, Panikattacken und Suizidgedanken. Seit Neo bei ihr lebt, gehe es ihr bedeutend besser, sagt sie. Auch wenn er kein ausgebildeter Assistenzhund ist. Doch genau das ist das Problem.

    Diskutieren Sie mit
    5 Kommentare
    Peter Pfleiderer

    Wenn jemand nur auf das allgemeine BGH-blabla abstellt, vergisst er z.B. die "Tierschutz-Hundeverordnung" von 2021; kein Witz: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/BJNR083800001.html - Es gibt in diesem Land eine starke Mieter-Lobby aber es gibt auch eine starke Tierschutz-Lobby- bedeutet praktisch: Mieter:innen sind verpflichtet, ihren Hunden ausreichend Auslauf außerhalb der Immobilie zu geben. Das bedeutet: zweimal am Tag einen Auslauf von mindestens einer Stunde. Wenn das Tier in den Innenräumen einer Immobilie gehalten wird, muss es einen Blick ins Freie haben. Wenn Mieter:innen einen Welpen haben, müssen sie mindestens vier!!! Stunden am Tag mit dem Welpen Zeit verbringen. - Ich nehme mal an, dass das individuelle Verbot irgendwie in diese Richtung geht - wir sind doch alle Tierschützer ;-)

    Maja Steiner

    "Wenn das Tier in den Innenräumen einer Immobilie gehalten wird, muss es einen Blick ins Freie haben" behaupten Sie Herr Pfleiderer. Das ist sehr frei formuliert und stimmt deshalb so nicht! Richtig lautet die Vorschrift §5 Abs. 2 so: "Ein Hund darf in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen..." Die Vorschrift des freien Blickes nach draußen gilt also nur bei Räumlichkeiten, die nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen. Ansonsten dürften wohl 50% der Hundehaltungen nicht der Vorschrift entsprechen.

    |
    Peter Pfleiderer

    Keine Ahnung ob z.B. Badezimmer dem Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes dienen. Mir egal - das sollen die "Experten" machen; habe halt darauf hingewiesen, dass die grds. Entscheidung des BGH gesetzlich ergänzt wurde.

    Maja Steiner

    Die Genossenschaft gibt hier kein gutes Bild ab. Zunächst muss man mal davon ausgehen, dass sie sehr wohl ein generelles Hundehaltungsverbot beschlossen hat Müsste man mal nachfragen, ob irgendjemand in einer ihrer Anlagen eine Genehmigung zur Haltung eines Hundes hat. Wenn nicht... Jetzt hat man sie drauf gestoßen, dass das nicht zulässig ist, prompt gilt der Beschluss für Frau Zahler. Ausgerechnet für eine Frau, die psychisch angeschlagen ist und der der Hund Halt gibt und gut tut. Das ist nicht sehr sozial.

    Reinhard Effenberger

    Schwierig wenn beide Seite was anderes behaupten. Wir sind alle Nichtverbreitung und wissen nicht, wer letztendlich die Wahrheit erzählt. Vermutlich wird da wirklich ein Gericht die Entscheidung treffen müssen

    Um kommentieren zu können, müssen Sie angemeldet sein.

    Registrieren sie sich

    Sie haben ein Konto? Hier anmelden