Einen Hund oder eine Katze zu halten, das ist der Traum vieler Menschen. Doch Vermieter sind von diesem Traum oft wenig begeistert. Dass in den allermeisten Fällen aber das Recht des Mieters schwerer wiegt als die Bedenken des Vermieters, hat der Bundesgerichtshof schon vor mehr als zehn Jahren festgestellt. Und geurteilt, dass es kein generelles Verbot der Hundehaltung in Mietwohnungen geben darf. Vielmehr muss im Einzelfall entschieden werden.
Es stellt sich die Frage, warum in einem aktuellen Augsburger Fall die Genossenschaft zum Ergebnis kam, einer Frau einen Hund nicht zu erlauben. Schließlich gibt es eine deutliche Stellungnahme ihrer Psychiaterin, nach der durch die tiergestützte Therapie bei der alleinerziehenden Mutter Angst- und Panikattacken selten bis gar nicht mehr auftreten, weshalb man eindringlich darum bitte, ihr die dauerhafte Haltung eines Hundes in ihrer Wohnung zu gestatten. Die ist nicht zu klein für den Vierbeiner, das Tier ist weder ein Kampf- noch ein Listenhund. Die Augsburgerin hat schon aufgrund ihrer Erkrankung Interesse daran, dass ihr Tier sich leise verhält. Nun wird sich womöglich ein Gericht mit der Sache befassen müssen. Für die Mieterin eine psychische Belastung, die sie sicher nicht auch noch braucht.
Da fehlen mir einfach zu viele Fakten ... wie groß ist die Wohnung, wieviel Personen leben drin und wie groß bzw. schwer ist der Hund bzw. wird er.....definitiv ein NoGo: erst anfragen dann die Ablehnung des Vermieters erhalten und sich trotzdem einen Hund anschaffen. Und anschließend die AZ einspannen, um das vermeintliche Recht doch noch zu bekommen.
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