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Augsburg: Schriftliches Urteil: Darum gilt das Klimacamp als Versammlung

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Schriftliches Urteil: Darum gilt das Klimacamp als Versammlung

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    Das Augsburger Klimacamp darf weiter bestehen - laut Bayerischem Verwaltungsgerichtshof handelt es sich um eine Versammlung.
    Das Augsburger Klimacamp darf weiter bestehen - laut Bayerischem Verwaltungsgerichtshof handelt es sich um eine Versammlung. Foto: Bernd Hohlen (Archivbild)

    Der städtische Bescheid aus dem Juli 2020, das Augsburger Klimacamp aufzulösen, war rechtswidrig. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatte das entsprechende Urteil, wie berichtet, bereits Anfang März gefällt. Die Stadt Augsburg hatte damit eine Schlappe erlitten. Am Donnerstag legte das Gericht nun das erwartete schriftliche Urteil vor.

    Wie berichtet, hatte die Stadt Augsburg vor knapp zwei Jahren in einem Bescheid festgestellt, dass das Klimacamp keine Versammlung im Sinne des Grundgesetzes mehr sei. Der Zeitraum, auf den sich der Bescheid bezog, war der 1. Juli 2020 bis 10. Juli 2020. Dagegen klagte die Organisation Fridays for Future Augsburg, die neben dem Augsburger Rathaus mit Zelten und Pavillons das sogenannte Klimacamp errichtet hatte, um sich "insbesondere auch gegen die Klimapolitik der Stadt Augsburg zu wenden", wie es in einer Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes heißt.

    Klimacamp-Urteil: Berufung der Stadt Augsburg zurückgewiesen

    Folge der Klage: Das Verwaltungsgericht Augsburg hob den Bescheid der Stadt auf, die Stadt ging in Berufung. Und kassierte beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München die nächste Schlappe. Laut dem jetzt veröffentlichten schriftlichen Urteil ist die Beklagte, also die Stadt, zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Klimacamp "in dem vom Bescheid allein erfassten Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 10. Juli 2020 keine grundrechtlich geschützte Versammlung gewesen sei", heißt es in der Mitteilung.

    Die Versammlungsfreiheit, so heißt es weiter, schütze im Hinblick auf den Zweck der öffentlichen Meinungsbildung vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Enthalte eine Veranstaltung sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet seien, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen seien, sei entscheidend, ob die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung darstelle.

    Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung

    Nach diesen Maßstäben habe beim Augsburger Klimacamp im vom Bescheid erfassten und damit allein streitgegenständlichen Zeitraum die Teilnahme an der öffentlichen Meinungsbildung und nicht der Event-, Spaß- und Entertainmentcharakter überwogen, so das Urteil. Aktivitäten, die die Stadt Augsburg lediglich als Vorbereitung anderer Versammlungen eingestuft habe (Workshops, Plakatemalen etc.), hätten auch einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung durch das Klimacamp dargestellt.

    Die Stadt Augsburg hingegen hatte die Meinung vertreten, dass es sich um interne Workshops gehandelt habe und somit insgesamt kein Democharakter vorliege.

    Gleiches gelte für Treffen, Diskussionen und andere Formen des Meinungsaustausches mit Bundes-, Landes- und Kommunalpolitikern. Auch sei die am Veranstaltungsort errichtete Infrastruktur nicht, wie die Beklagte angenommen habe, im Wesentlichen vom Schutz der Versammlungsfreiheit auszunehmen gewesen. Die Stadt Augsburg könne gegen das Urteil Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. (AZ)

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