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Augsburg: Gericht kippt Feuerwerksverbot auf Privatgrund in Augsburg

Augsburg

Gericht kippt Feuerwerksverbot auf Privatgrund in Augsburg

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    Ein Böllerverbot auf Privatgrund hat das Verwaltungsgericht zwar gekippt, mit viel Böllerei ist an Silvester dennoch nicht zu rechnen.
    Ein Böllerverbot auf Privatgrund hat das Verwaltungsgericht zwar gekippt, mit viel Böllerei ist an Silvester dennoch nicht zu rechnen. Foto: Alexander Kaya (Archiv)

    Bei ihren Anti-Corona-Maßnahmen für die Silvesternacht ist die Stadt Augsburg nach Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Schritt zu weit gegangen. In einer am Dienstagabend bekannt gewordenen Eilentscheidung kippten die Richter das städtische Verbot fürs Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrund.

    Geklagt hatte der Augsburger FDP-Bundestagskandidat Alexander Meyer, dem – gleichwohl er nach eigenem Bekunden kein Freund der Böllerei ist – das Verbot auf privaten Grundstücken zu weit gegangen war. Für die Praxis dürfte der Richterspruch indes wenig Änderungen für die Bürger mit sich bringen, weil das Böllerverbot in der Öffentlichkeit davon nicht betroffen ist und eine Reihe weiterer Einschränkungen Feuerwerk auch auf Privatgrund nicht sonderlich wahrscheinlich macht.

    Corona: Augsburg verbietet Feuerwerk

    Wie berichtet, hatte die Stadt nach Rücksprache mit dem Uniklinikum, das angesichts der Coronapandemie seit Monaten unter Volllast fährt, die Böllerei im gesamten Stadtgebiet verboten. Auf diese Weise sollen Notaufnahme und Rettungsdienst von zusätzlichen Patienten entlastet werden. Auch aus Gründen des Infektionsschutzes soll es kein Getümmel wie etwa sonst auf der Maximilianstraße geben.

    Neben dem Augsburger Verbot gelten an Silvester die grundsätzlichen Kontaktbeschränkungen, die staatliche Ausgangssperre ab 21 Uhr sowie das bundesweite Verkaufsverbot für Feuerwerk. In Augsburg ist auch das Mitführen von Feuerwerk verboten. Wer auf privatem Grund böllern will, müsste dies also auch nach dem Richterspruch im kleinen Kreis tun und noch Feuerwerkskörper vom letzten Jahr im Keller haben.

    Lockdown: Corona-Regeln seit 16. Dezember 2020

    Weihnachten

    An Heiligabend und Weihnachten (24. bis 26. Dezember) dürfen zum eigenen Haushalt noch vier weitere Menschen hinzukommen - die Zahl der weiteren Haushalte spielt keine Rolle. Auch hier zählen Kinder unter 14 Jahren nicht mit. Es gilt aber in Bayern eine generelle Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr.

    Silvester

    Es gelten die allgemeinen Corona-Maßnahmen, was Zahl der Kontakte und Ausgangssperre anbelangt. Nach dem Beschluss von Bund und Ländern gilt an Silvester bundesweit ein An- und Versammlungsverbot. Außerdem gibt es ein Feuerwerksverbot an belebten Plätzen, die von den Kommunen festgelegt werden. Es gilt zwar nicht direkt ein Böllerverbot, der Verkauf von Feuerwerk ist aber untersagt.

    Einzelhandel

    Die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel und der Verkauf von Weihnachtsbäumen. Wochenmärkte sind nur zum Verkauf von Lebensmitteln zulässig. Der Großhandel bleibt geöffnet. Die danach ausnahmsweise geöffneten Geschäfte dürfen über ihr übliches Sortiment hinaus keine sonstigen Waren verkaufen

    Dienstleistungen

    Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, bei denen körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind untersagt. Das schließt neben Massagepraxen, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben auch Friseure ein. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien oder Podologie bleiben weiter möglich.

    Gastronomie

    In der Gastronomie sind nur die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränke zulässig. Bei der Gastronomie einschließlich Imbissständen wird der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort untersagt. Kantinen bleiben offen.

    Was die Richter zum Augsburger Verbot sagen

    Die Richter hielten die Idee, das Gesundheitssystem vor Böllerei-Verletzten zu bewahren, für richtig, allerdings könne sich die Stadt Augsburg dabei nicht aufs Infektionsschutzgesetz stützen, da dieses nur Maßnahmen zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten regele. Das Böllerverbot auf Privatgrund und eine mögliche Mehrbelastung des Gesundheitssystems hätten damit direkt aber nichts zu tun. Grundsätzlich stelle sich auch die Frage, ob angesichts der vielen weiteren Einschränkungen beim Silvester-Feuerwerk tatsächlich eine Überlastung des Gesundheitssystems durchs Abbrennen von Feuerwerk auf Privatgrund wahrscheinlich sei.

    Nach Zahlen der Berufsfeuerwehr werden in den ersten drei Stunden des neuen Jahres meist drei- bis viermal so viele Rettungswagen benötigt wie im Vergleichszeitraum an einem normalen Samstag (dem Wochentag mit der höchsten Einsatzdichte). Die Uniklinik geht an Silvester üblicherweise von zwei bis drei schwereren Hand- und Augenverletzungen sowie weiteren Verletzungen durch Stürze aus. Die Stadt hatte die Ausdehnung des Verbots auch auf Privatgrund damit begründet, dass man so eine Verlagerung aus dem öffentlichen Raum verhindern wolle. In Hinterhöfen oder kleinen Gärten sei das Verletzungsrisiko wegen der beengten Verhältnisse womöglich noch größer.

    Gegen die Entscheidung kann die Stadt beim Verwaltungsgerichtshof in München Beschwerde einlegen. Ob sie diesen Schritt gehen wird, war zunächst unklar.

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