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Urteil: Urteil: Mieter muss auch verspätete Heizkosten-Abrechnung bezahlen

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Urteil: Mieter muss auch verspätete Heizkosten-Abrechnung bezahlen

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    Mieter können sich bei einer verspätet erfolgten Heizkostenabrechnung nicht um Nachforderungen ihres Vermieters drücken. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
    Mieter können sich bei einer verspätet erfolgten Heizkostenabrechnung nicht um Nachforderungen ihres Vermieters drücken. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Foto: Alexander Kaya/Symbolbild

    Mieter können sich bei einer verspätet erfolgten Heizkostenabrechnung nicht um Nachforderungen ihres Vermieters drücken. Auch wenn der Eigentümer die Abrechnung erst Monate nach der im Mietvertrag fixierten Frist vorlegt, müssen die Forderungen beglichen werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. (AZ: VIII ZR 152/15)

    Nach den seit September 2001 geltenden gesetzlichen Bestimmungen hat der Vermieter ein Jahr Zeit, die Heizkosten abzurechnen. Nach vorausgehenden Urteilen der Gerichte gilt diese Frist auch für Altverträge. Im konkreten Fall hatte eine Vermieterin vertraglich vereinbart, dass "spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres" über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen sei. Da die Heizperiode bis Ende April andauert, hatte die Wohnungseignerin damit nur zwei Monate Zeit für die Abrechnung. Doch für die Abrechnung der Heizperiode 2011/2012 brauchte sie vier Monate länger.

    Der Mieter sollte demnach nach rund 196 Euro nachzahlen. Der verwies auf den überschrittenen Abrechnungstermin und verweigerte die Zahlung. Der BGH verwies den Fall wieder wegen fehlender Tatsachenfeststellungen zwar wieder zurück. Allerdings befanden die Karlsruher Richter, dass sich aus der Vertragsklausel nicht entnehmen lasse, dass der Mieter bei verspäteter Abrechnung von der Nachforderung befreit ist.

    Nach den gesetzlichen Bestimmungen habe der Mieter bei einer nicht fristgerechten Abrechnung lediglich das Recht, laufende Vorauszahlungen zurückzubehalten oder eine Rückzahlung der geleisteten und noch nicht abgerechneten Vorauszahlungen zurückzuverlangen.

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