500 statt 5000 Euro: Deutlich glimpflicher, als es das Ordnungsamt der Stadt Augsburg vorsah, ist jetzt ein 30-jähriger Künstler aus Augsburg wegen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz davongekommen. Weil das Augsburger Amtsgericht ihn nicht als Organisator, sondern lediglich als Teilnehmer an einer Veranstaltung sah, reduzierte es den Betrag des Bußgeldbescheides erheblich.
Sich selbst beschreibt der Hobby-Rap-Musiker als ehrlich und humorvoll, er habe sich alles selber beigebracht. In diesem Sinne war er nach Worten seines Rechtsanwalts Werner Ruisinger auch am 26. April 2020 zugange. Gemeinsam mit sechs Mitstreitern hatte sich der Angeklagte damals in einem Kulturzentrum getroffen. Zu diesem Zeitpunkt herrschten allerdings bereits Kontaktbeschränkungen wegen der Corona-Pandemie. Über behördliche Auflagen für Treffen, gar eine Erlaubnis, hatte sich niemand ausreichend informiert. Eine erforderliche Ausnahmegenehmigung nach dem geltenden Infektionsschutzgesetz gab es nicht.
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Das Tun im Kulturzentrum wurde der Polizei gemeldet, die entsprechende Anzeigen aufnahm. Unter Mitwirkung des städtischen Ordnungsamtes wurden knapp zwei Monate später, im Juni 2020, Bußgeldbescheide zugestellt. Sechs Mal 500 Euro für die „Teilnehmer“ des Treffens und einmal 5000 für den 30-jährigen Angeklagten. Deswegen, so Ruisinger, weil sein Mandant als „Organisator einer Veranstaltung“ angesehen wurde. Äußerungen der Beteiligten zur Folge war beabsichtigt gewesen, ein neues Musikvideo zu drehen. Der angeklagte Künstler jedoch war mit dem 5253-Euro-Bußgeldbescheid (inklusive Gebühren) nicht einverstanden, nahm sich einen Anwalt und legte Widerspruch ein.
Schließlich landete die Angelegenheit jetzt vor Amtsrichter Michael Edelmann. Der ließ sich zunächst vom Angeklagten seine Sicht der Dinge bezüglich der Vorwürfe erklären, bevor die Beweisaufnahme mit zwei seinerzeit befassten Polizeibeamten als Zeugen erfolgte. Daran anschließend sei für den Richter nicht weiter ersichtlich gewesen, dass der Angeklagte tatsächlich Organisator einer Veranstaltung gewesen sei. Er reduzierte den Vorwurf auf „Teilnehmer einer nicht genehmigten Veranstaltung“ und er reduzierte damit auch den Umfang des Bußgeldbescheides von 5000 auf 500 Euro. Der Angeklagte und Verteidiger Ruisinger waren damit zufrieden, nahmen diesen Urteilsspruch an. Nun geht er an die Staatsanwaltschaft, die namens der Stadt Augsburg prüfen kann, ob sie das Urteil für angemessen erachtet oder dagegen Rechtsmittel einlegt.
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