Bernhard Spielberger ist in Augsburg nicht nur als Betreiber der Seniorenresidenz Albaretto und des Steak- und Fischlokals Palladio bekannt. In diesem Jahr hat er sich mit einer erfolgreichen Klage gegen Hygieneschutzmaßnahmen auch als "Corona-Rebell" einen Namen gemacht. Nun hat er mit seinem Anwalt Bernhard Hannemann erneut einen Antrag eingereicht - Freitagmittag am Verwaltungsgerichtshof München.
Im Mai hatten Spielberger und der Jurist mit einer Klage am Augsburger Verwaltungsgericht erwirkt, dass Augsburg zum damaligen Zeitpunkt als einzige Stadt in Bayern die Biergärten und Außengastronomien bereits bis 22 Uhr statt 20 Uhr öffnen durfte. Nach dieser gerichtlichen Eilentscheidung musste bayernweit nachgezogen werden. Diesmal geht es um die Sperrzeitverlängerung in Augsburg.
Da der Inzidenzwert in der Stadt stark gestiegen ist, gelten seit Freitag die strengen Corona-Regelungen nach der inzwischen siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Demnach gilt für Gastronomien in Augsburg eine Sperrstunde ab 21 Uhr. Das will Unternehmer Spielberger aber nicht hinnehmen.
"Es ist ja nicht so, dass sich mein Mandant gegen jede Corona-Maßnahme sperrt", betont Anwalt Bernhard Hannemann. Die Sperrzeit von 22 bis 6 Uhr morgens habe Spielberger auch mitgetragen. Aber dass nun um 21 Uhr Schluss sein muss, gehe nicht nur zu weit, sondern sei sinnwidrig. "Für Herrn Spielberger ist das faktisch ein Berufsverbot." Das Hauptgeschäft im Palladio laufe ab 20 Uhr. Die Gäste blieben durchschnittlich zwei bis zweieinhalb Stunden. "Er fürchtet nun, dass seine Kunden wegbleiben."
Sperrstunde: Jurist hält diese Corona-Regelung für sinnwidrig
Für Anwalt Hannemann ist diese Sperrzeit nicht nachvollziehbar. Laut sämtlichen Wissenschaftlern gebe es drei wesentliche Infektionsherde: der private Bereich, das Reisen und Superspreader-Ereignisse. Aber die Gastronomie falle nicht darunter. "Es ist sinnwidrig, Menschen so früh eines sicheren Bereiches zu verweisen und nach Hause zu schicken. Dabei kann man sicher sein, dass etliche Leute bei Treffen im privaten Bereich keine Mindestabstände einhalten." Er halte die Situationen in Restaurants, in denen die Betreiber genau auf die Hygieneregeln achten, für bedenkenloser, als wenn Freunde und Bekannte in den eigenen vier Wänden zusammen kämen.
Wie Hannemann berichtet habe sein Mandant bereits durch die Einschränkungen der Corona-Regelungen, vor allem durch die Wahrung des vorgegebenen Mindestabstandes, Umsatzeinbußen von rund 50 Prozent. "Die neue Regelung", so der Anwalt weiter, "führt zu einem Berufsverbot und zur Schließung des Lokals beziehungsweise zur Entlassung der Mitarbeiter."
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