Der Fall beschäftigte sogar den Bundesgerichtshof. Es ging – unter anderem – um die Frage, ob ein Hakenkreuz, das ein Mieter im Hausflur eines Mehrfamilienhauses an die Wand geschmiert hatte, den Straftatbestand des „Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ erfüllt. Nein, sagte der 3. Strafsenat und hob ein Urteil des Augsburger Landgerichts auf.
Augsburger Fall beschäftigt Gerichtshof