Die Verhandlung dauert nicht lange, da zitiert der Angeklagte das Grundgesetz. Artikel 5, es geht um die Meinungsfreiheit. „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“, trägt der Mann also vor, der ohne Anwalt vor dem Augsburger Amtsgericht steht. Eine Verteidigungsstrategie, die in sich zusammenfällt, als der Richter ihn darauf hinweist, dass es einen zweiten Absatz zum Artikel 5 gibt. Darin steht, dass dieses Recht nicht schrankenlos gilt.
Augsburg