Startseite
Icon Pfeil nach unten
Augsburg
Icon Pfeil nach unten

Augsburg: Gericht kippt Verbot von Feuerwerk auf Privatgrund – wo darf man böllern?

Augsburg

Gericht kippt Verbot von Feuerwerk auf Privatgrund – wo darf man böllern?

    • |
    Böllern und das Abbrennen von Pyrotechnik sind auch im Corona-Jahr unter Umständen erlaubt. Doch es gilt, einiges zu beachten. Was ist erlaubt und was nicht?
    Böllern und das Abbrennen von Pyrotechnik sind auch im Corona-Jahr unter Umständen erlaubt. Doch es gilt, einiges zu beachten. Was ist erlaubt und was nicht? Foto: Ulrich Wagner (Symbolfoto)

    Augsburg wird, davon darf man nun ausgehen, 2020 ein leiseres Silvester als üblich erleben, aber vermutlich kein komplett stilles. Denn Böllern ist unter bestimmten Umständen nach wie vor erlaubt und völlig legal, ein komplettes Feuerwerksverbot gibt es nicht. Wie berichtet, ist das Feuerwerksverbot auf Privatgrund in Augsburg endgültig gekippt. Nach der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes kündigte die Stadt an, die entsprechende Verordnung abändern zu wollen. Böllern auf Privatgrund ist in Augsburg also möglich. Doch für Bürger, die in der Neujahrsnacht Feuerwerke zünden wollen, beinhaltet die neue Regelung Tücken und juristische Fallstricke.

    Bilder wie dieses wird es in Augsburg heuer wohl nicht geben: Sogar wer noch Raketen aus dem Vorjahr daheim hat, darf sie draußen nicht zünden.
    Bilder wie dieses wird es in Augsburg heuer wohl nicht geben: Sogar wer noch Raketen aus dem Vorjahr daheim hat, darf sie draußen nicht zünden. Foto: Bernd Hohlen (Archivfoto)

    Hintergrund sind die derzeit gültigen Corona-Maßnahmen im Freistaat, im Amtsdeutsch die "Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung". Sie sieht unter anderem zwei Dinge vor, die für das Thema Böllern an Silvester eine Rolle spielen. Erstens ist das Verlassen der Wohnung "nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt", zweitens ist von 21 Uhr bis 5 Uhr "der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt", außer in Ausnahmesituationen. Der Wunsch, Raketen zu zünden, ist nach dieser Regelung weder ein sogenannter "triftiger Grund", um die Wohnung zu verlassen, noch eine Ausnahmesituation. Zudem ist Böllern im öffentlichen Raum ohnehin untersagt und auch der Verkauf verboten. Heißt: Wer Feuerwerkskörper zünden will, muss dies innerhalb des Bereiches seiner oder zumindest einer Privatwohnung tun, wenn er etwa bei jemandem zu Besuch ist. Und Restbestände aus dem vergangenen Jahr gelagert haben.

    Corona-Krise in Augsburg: Gericht kippt Böllerverbot

    Was zur Frage führt: Was umfasst nach dieser Definition noch alles den Bereich der Wohnung? Im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes findet sich die Formulierung, dass der "Wohnungsbegriff" der aktuellen bayerischen Corona-Regeln "wohl zwar das unmittelbar vom umschlossenen Wohnraum zugängliche (Garten-)Grundstück" beinhaltet, nicht jedoch Gemeinschafts- und Begegnungsflächen, die von mehreren Wohnungsparteien genutzt werden können. Wenn selbst Spitzenjuristen vom höchsten bayerischen Verwaltungsgericht das Wort "wohl" voranstellen, ehe sie erklären, wie die aktuelle Corona-Regelung in Bezug auf die Wohnung gemeint sein dürfte, ist die Lage kompliziert.

    In den Silvesternächten ist die Polizei in Augsburg meistens gefordert. Im Corona-Jahr erwarten die Ordnungshüter mehr Einsätze im privaten Bereich.
    In den Silvesternächten ist die Polizei in Augsburg meistens gefordert. Im Corona-Jahr erwarten die Ordnungshüter mehr Einsätze im privaten Bereich. Foto: Berufsfeuerwehr (Archivfoto)

    Vom Gesundheitsministerium heißt es auf Anfrage, der Begriff der „Wohnung“ sei so zu verstehen, dass er auch den eigenen Garten, Balkon oder die Terrasse mit umfasst. Der Aufenthalt auf dem eigenen Grundstück und auch das Abbrennen von Pyrotechnik im eigenen Garten werde durch die Ausgangsbeschränkungen und die nächtliche Ausgangssperre nicht eingeschränkt, sagt ein Ministeriumssprecher. Als Privatgrund seien aber "regelmäßig solche Grundstücks- oder Gebäudeteile anzusehen, über deren Nutzung der Eigentümer frei entscheiden kann". Das treffe nicht zu, wenn "die betreffende Verkehrsfläche tatsächlich oder rechtlich für den Gemeingebrauch bestimmt ist".

    Silvester in Augsburg: Wo Feuerwerk erlaubt ist – und wo nicht

    Eine Regelung, die insbesondere Mieter und Wohnungseigentümer in Mehrparteienhäusern trifft: Auf dem Innenhof eines Mietshauses oder einer Wohnanlage zu böllern, ist demnach vielfach nicht erlaubt. Dieser Bereich gehört laut Gesundheitsministerium dann nicht zur Definition der Wohnung, wenn er "für einen zahlenmäßig unbegrenzten Personenkreis zugänglich und nicht unmittelbar der Wohnung zugeordnet ist." Da hilft auch kein Zaun: "Eine Einfriedung, die sicherstellt, dass ausschließlich Bewohner der Wohnanlage Zugang haben, sorgt nicht dafür, dass der Aufenthalt innerhalb einer 'Wohnung' bejaht werden kann", so der Ministeriumssprecher.

    Wer als Mieter auf dem Innenhof Raketen zündet, begeht also trotz der gekippten Verordnung vielfach eine Ordnungswidrigkeit. Die Stadt ruft derweil die Bürger dazu auf, auch im eigenen Garten und auf dem Balkon auf das Feuerwerk zu verzichten, um die Gefahr weiterer Infektionen der Anwesenden des Feuerwerks, der Rettungskräfte und des Krankenhauspersonals zu vermeiden, die sich um Böller-Verletzungen kümmern müssen.

    Lesen Sie auch:

    Diskutieren Sie mit
    0 Kommentare
    Dieser Artikel kann nicht mehr kommentiert werden