Als Silke Stade ihren Klienten kennenlernt, liegt er an Schläuchen angeschlossen im Koma. Geredet hat sie nie mit ihm. Ihr obliegt nun die Entscheidung, ob er künstlich ernährt wird oder nicht. Eine Patientenverfügung hat er nicht hinterlassen. Das Gesetz diktiert ihr, seinen „mutmaßlichen Willen“ zu eruieren. Sie muss herausfinden: Was könnte sich dieser Mensch gewünscht haben? Stade versucht, sein Umfeld abzuklopfen – auf der Suche nach Antworten: Ob er gläubig ist, mit welchen Ärzten er in Kontakt steht, was seine Familie über ihn sagt. „Das glich einer Detektivarbeit“, erinnert sie sich.
Landkreis Augsburg
Es stellt doch auch die Frage inwieweit die Rechte von nicht mehr geschäftsfähigen Personen eingeschränkt werden können. So weit ich Informationen aus dem eigenen Umfeld kenne, kann ein von Amts wegen bestellter Vormund entscheiden, wenn eine die betreute Person notfalls zwangsweise aus der eigenen Wohnung in eine Pflegeeinrichtung eingewiesen werden kann; sei es dass eine Pflege vor Ort nicht darstellbar ist oder Gefahr der Eigengefährdung oder Dritter besteht. Leider ist auch heute noch das Thema Patientenverfügung zur rechten Zeit ein Tabuthema.
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