München/Kühlenthal Vor knapp einem Jahr hat das Verwaltungsgericht Augsburg entschieden, dass Landwirt Martin Kastner vom „Haldenhof“ (Gemeinde Kühlenthal) auf der Hochfläche zwischen Kühlenthal und Fertingen keine Schweine in einem neu errichteten Stall halten darf. Und das, obwohl er dazu vom Landratsamt
Martin Kastner und sein Anwalt akzeptierten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht und gingen nun in die nächsthöhere Instanz. Gestern trafen sich die drei beteiligten Seiten vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München. Gut drei Stunden wurde verhandelt, eine Entscheidung gab es noch nicht. Diese ergeht voraussichtlich Anfang April schriftlich an die Betroffenen, wie der Vorsitzende des Senats, Dr. Rainer Schenk, am Ende der Verhandlung verkündete.
Wie die Sache letztlich ausgehen könnte, das lässt sich nur schwer einschätzen. Landwirt Dominik Foag gegenüber unserer Zeitung: „Es ist alles offen“. Einer gütlichen Einigung, wie vom Vorsitzenden des Gerichts vorgeschlagen, stimmte Foag gestern genauso wenig zu wie Kläger Martin Kastner. Beide Beteiligten winkten ab und sagten, dass sie das schon im Vorfeld vergeblich versucht hätten.
Zwischen 1000 und 1200 Ferkel und Schweine stehen im Stall von Dominikus Foag im „Haldenhof“. Und das seit 1997. Sollte nun auch Martin Kastner mit der Schweinehaltung in unmittelbarer Nachbarschaft beginnen dürfen, wäre das für Erich Stohl des Guten zu viel. „Dann stinken dort oben nicht nur 1200, sondern ungefähr 3000 Schweine“. Der Kühlenthaler Bürgermeister hofft, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht revidiert wird. Die Anwältin der Gemeinde, Irina Lindenberg-Lange, ist wie der andere Kläger, Landwirt Dominikus Foag, der Ansicht, dass möglich Krankheitserreger durchaus eine wichtige Rolle spielen. Dies habe ein Gutachten ergeben. Aber auch Lindenberg-Lange kann nicht einschätzen, wie die Sache letztlich ausgehen wird.
Stefan Eiblmaier, Abteilungsleiter für Umweltrecht am Augsburger Landratsamt, verwies bei seinen Ausführungen auf das Tierseuchengesetz, in dem der Gesetzgeber keine Vorschrift erlassen habe, wie weit der Abstand zwischen mehreren Stallungen sein müsse. Nur bei einer konkreten Gefahr für die Tiere hätte man die Genehmigung nicht erteilen dürfen. Im genannten Fall handle es sich um allgemeines Lebensrisiko oder allenfalls um eine „potenzielle Gefahr“. Und da dürfe laut Eiblmaier eine Genehmigung nicht abgelehnt werden, wenn der Stall dem Stand der Technik entspricht. Wie die Sache letztlich ausgehen wird – auch Eiblmaier ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs gespannt.