Einen höheren Zuschuss zu den Mietkosten muss das Jobcenter nach einem Urteil des Sozialgerichts Augsburg einer Hartz-IV-Empfängerin aus Stadtbergen zahlen. Vorübergehend wird für die Berechnung der sogenannten Angemessenheitsgrenze im Landkreis Augsburg nun die Wohngeldtabelle zugrunde gelegt. Damit könnten auch weitere Betroffene Anspruch auf einen höheren Zuschuss haben.
Eine alleinstehende Frau aus Stadtbergen, die vom Augsburger Anwalt Daniel Zeeb vertreten wurde, hat mit einer Klage vor dem Sozialgericht Augsburg einen höheren Zuschuss für ihre Mietkosten erstritten, der vom Jobcenter im Rahmen der Grundsicherung zu zahlen ist. Bei der Hartz-IV-Empfängerin wurde bislang eine Bruttokaltmiete in Höhe von 425 Euro pro Monat übernommen. Aufgrund des Urteils wird in diesem Fall für die Miete für die Monate Mai bis September 2019 nun 477,40 Euro gezahlt.
Da ihr für diesen Zeitraum gut 50 Euro pro Monat mehr als nach der bisher geltenden Berechnung zustanden, resultiert aus der Einschätzung des Gerichts, dass die Berechnung der Mietobergrenze für den Landkreis Augsburg nicht rechtmäßig erfolgt sei. Diese wiederum ist die Basis für die Zahlungen, die das Jobcenter übernimmt. Aus diesem Grund gelten nun vorerst höhere Obergrenzen, deren Basis die Tabellen für die Berechnung von Wohngeld ist. Das Jobcenter übernimmt bei Hartz-IV-Empfängern die Kosten für Unterkunft und Heizung. Grundlage sei im Landkreis Augsburg das „Konzept zur Festlegung der Richtwerte für angemessene Kosten der Unterkunft“, das zuletzt 2018 aktualisiert wurde, erklärt das Landratsamt. Seit Jahresbeginn können Alleinstehende in Stadtbergen nur noch 468,80 Euro erhalten. Ursache dafür ist die Umstufung der Stadt in die Mietenstufe III der Wohngeldtabelle, zuvor war es die höhere Mietenstufe IV.
Wie viel ein Leistungsempfänger für die Miete erhält, unterscheidet sich im Landkreis, der teils ländlich, teils städtisch geprägt ist. So gilt für den Landkreis insgesamt die Mietenstufe II, für einige Städte die Stufe III und für Bobingen, Königsbrunn und Neusäß die Stufe IV. Laut Wohngeldtabelle wird in diesen Stufen für Alleinstehende eine Höchstmiete zwischen 381 und 478 Euro als angemessen gewertet, bei Hartz-IV-Empfängern wird darauf noch ein Sicherheitszuschlag von zehn Prozent hinzugefügt.
Nach Auskunft des Landratsamts wirkt sich der Wohnort auch im bisher geltenden Berechnungskonzept für die Angemessenheit der Unterkunftskosten aus. Dieses sollte turnusgemäß zum 1. Juli 2020 neu gefasst werden, weil das zwei Jahre zuvor in Kraft getretene Regelwerk auf der Basis von Daten aus den Jahren 2015 bis 2017 beruhte. Am Konzept selbst habe das Sozialgericht mit dem aktuellen Urteil zum ersten Mal Mängel festgestellt, erklärt das Landratsamt weiter. Aus diesem Grund wurde die geplante Fortschreibung ausgesetzt. Die Erwägungen des Sozialgerichts sollen aufgenommen und, wo erforderlich, die Erhebung und Analyse der Datengrundlage angepasst werden.
Bis das überarbeitete Konzept in Kraft tritt, wird für die Berechnung der Mietobergrenze die Wohngeldtabelle inklusive des Sicherheitszuschlags herangezogen. Das kann für einige Leistungsempfänger bedeuten, dass auch sie Anspruch auf höhere Zahlungen des Jobcenters für die Miete haben. Geklärt werden muss das jedoch im Einzelfall.
Aktuell gibt es im Landkreis 2833 Fälle, bei denen ein Anspruch auf Unterstützung für die Mietzahlung anerkannt ist. Im vergangenen Jahr hat der Kreis insgesamt rund 13,2 Millionen Euro Unterstützung für Mietkosten und Heizung an Leistungsempfänger gezahlt. (gol)