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  5. GEG: Förderungen für den Heizungstausch 2024: Diese können Sie jetzt schon beantragen

GEG
28.02.2024

Förderungen für den Heizungstausch 2024: Diese können Sie jetzt schon beantragen

Wer seine alte Öl- oder Gasheizung tauscht, bekommt bald eine zusätzliche Förderung.
Foto: Hauke-Christian Dittrich, dpa (Symbolbild)

Im Jahr 2024 wird ein Verbot von neuen Gasheizungen und Ölheizungen in Kraft treten. Die Bundesregierung will den Tausch von Öl- und Gasheizungen fördern. Welche Förderungen geplant sind.

Das Bundeskabinett hat sich im vergangenen Jahr auf eine Novelle des sogenannten Gebäudeenergiegesetzes (GEG) geeinigt. Damit soll der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung vorangetrieben werden. Seit dem 1. Januar 2024 müssen in den meisten Neubauten neue Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten.

Damit der Übergang gelingt, hat die Regierung Förderungen für den Heizungstausch versprochen. Ein Überblick.

Heizungsverbot 2024: Welche Förderungen soll es für neue Heizungen geben?

Nicht jeder Haushalt ist in der Lage, eine neue Heizung zu finanzieren. Deshalb verspricht die Regierung direkte Zuschüsse und Kredite. Diese finden ihren Rahmen in der sogenannten Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Die spezifischen Fördermaßnahmen sind:

  • Energieberatung:

    • Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude – EBW (BAFA) Zuschuss: Ein Zuschussprogramm, das Hauseigentümern eine qualifizierte Energieberatung ermöglicht, um energetische Schwachstellen im Gebäude zu identifizieren. (Aktuell: Die Förderprogramme zur Energieberatung (EBN und EBW) werden gemäß den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung fortgesetzt. Seit dem 19.01.2024 können Anträge auf Förderung wieder gestellt und bewilligt werden.)
      • Steuerliche Förderung der Gebäudesanierung: Steuerliche Anreize für Hauseigentümer, die energetische Sanierungsmaßnahmen durchführen.
      • Bundesförderung für Energieberatung der Verbraucherzentralen: Beratung zu Energieeinsparung und Energieeffizienz durch die Verbraucherzentralen.
    • Sanieren:

      • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) (BAFA) Zuschuss: Zuschüsse für spezifische Einzelmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, z.B. Einbau von Wärmeschutzfenstern oder Dämmung.
      • Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) (BAFA und KfW) Kredit: Kredite für umfassende Sanierungsmaßnahmen zur Reduzierung des Energieverbrauchs von Wohngebäuden.

Die Förderung soll angepasst werden, damit sie auch künftig zu den gesetzlichen Anforderungen passt. Alternativ, heißt es in einem Frage-Antwort-Beitrag, bleibe auch die heute schon bestehende Möglichkeit der "steuerlichen Förderung nach Einkommenssteuerrecht, wonach energetische Sanierungsmaßnahmen wie der Heizungstausch oder Dämm-Maßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich" gefördert würden.

Und grundsätzlich gilt: Es gibt Ausnahmen für die Pflicht zum Tauschen von Gas- und Ölheizungen hin zum Heizen mit erneuerbaren Energien für all jene, die "aus wirtschaftlichen Gründen die Investition nicht tätigen können". Wer sich betroffen fühlt, kann demnach einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Landesbehörde stellen.

Für Bestandsbauten soll der Dreh- und Angelpunkt eine verpflichtende und flächendeckende kommunale Wärmeplanung sein. Diese soll in Kommunen über 100.000 Einwohnern ab Mitte 2026 und für die restlichen Kommunen ab Mitte 2028 vorliegen, heißt es in einem Bericht der Tagesschau.

Was umfasst die Förderung für neue Heizungen konkret?

Die Bundesförderung BEG sieht eine Grundförderung für den Tausch einer Gas- und Ölheizung gegen eine neue klimafreundliche Heizung vor. Die Förderung gilt für:

  • alle Bürger mit selbstgenutztem Wohneigentum
  • private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt)
  • Unternehmen
  • gemeinnützige Vereine und Kommunen

Der Fördersatz beträgt der Bundesregierung zufolge künftig einheitlich 30 Prozent für alle Erfüllungsoptionen. Zusätzlich wird ein Geschwindigkeitsbonus eingeführt, der bis Ende 2028 20 Prozent beträgt, danach sinkt er alle zwei Jahre um drei Prozent. Zusätzlich wird ein Einkommensbonus von 30 Prozent der Investitionskosten eingeführt - das soll gelten für alle selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr, wobei der jeweilige Haushalt zu betrachten ist.

Neben der Grundförderung soll es außerdem Boni geben, konkret: erhöhte Fördersätze. Um diese drei handelt es sich:

  1. Klimabonus 1: Er beträgt 20 Prozent zusätzlich zur Grundförderung. Gewährt wird er zum einen Empfängern einkommensabhängiger Transferleistungen und Sozialleistungen, also etwa Wohngeldempfänger, Empfänger von Grundsicherung im Alter, Empfänger von Kinderzuschlag oder von Bürgergeld. Diese Förderung greift weiter bei Bürgern, die nach dem neuen Gesetz nicht verpflichtet sind, ihre alte Heizung zu tauschen, aber denen Anreize gesetzt werden sollen, es trotzdem zu tun.
  2. Klimabonus 2: Zehn Prozent Zusatzförderung kann erhalten, wer gesetzlich verpflichtet ist, seine besonders alte und ineffiziente Gas- oder Ölheizung zu tauschen und dies bereits vor der gesetzlichen Frist tut. Das ist der Fall etwa bei Kohleöfen oder bestimmten Öl- und Gas-Konstanttemperaturkesseln.
  3. Klimabonus 3: Auch, wenn die bestehende Gas- oder Ölheizung repariert werden muss oder kaputtgeht, wird ein Bonus von zehn Prozent gezahlt. Aber nur, wenn man die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt. Ein Beispiel: Wer bereits innerhalb eines Jahres auf eine Wärmepumpe umstellt, anstatt in der gesetzlichen Frist von drei Jahren, bekommt den Bonus. Laut tagesschau.de soll es den Ampel-Plänen zufolge zusätzlich einen "Geschwindigkeitsbonus" in Höhe von 20 Prozent der Investitionskosten geben - als Anreiz für eine möglichst frühzeitige Umrüstung.

Gebäudeenergiegesetz: Ist die Förderung begrenzt?

Bei maximal 30.000 Euro soll die Höhe der förderfähigen Investitionskosten beim Heizungsaustausch liegen. Für Einfamilienhäuser sind maximal 30.000 Euro der Kosten für den Heizungstausch förderfähig. Das gilt auch für die erste Wohneinheit in Mehrparteienhäusern. Bei weiteren Wohneinheiten werden höhere Kosten gefördert. Für die zweite bis sechste Wohneinheit sollen je maximal 10.000 Euro drin sein. Ab der siebten Wohneinheit je 3.000 Euro.

Heizungsverbot 2024: Werden für den Tausch der alten Öl- und Gasheizung auch Kredite gewährt?

Auch eine Kreditförderung ist beim Tausch der alten Öl- und Gasheizung angedacht. Neue zinsgünstige Kredite, schreibt die Bundesregierung, und steuerliche Abschreibungen als Alternative seien hier das Stichwort. "Die Kreditförderung ergänzt die direkten Zuschüsse." Hier soll es einen vergünstigten Kredit für den Heizungstausch und für Effizienzmaßnahmen bei der KfW-Bank geben. Der Austausch einer alten Heizungsanlage konnte schon im Vorfeld beauftragt werden und die Förderung ist ab dem 27. Februar 2024 möglich. 

Übrigens: Wer seine alte Öl- oder Gasheizung tauschen soll und das Verbot umgeht, muss mit einem hohen Bußgeld rechnen.