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Schondorf: Sanierung: Schondorfer Bürgermeister zerstreut Befürchtungen

Schondorf

Sanierung: Schondorfer Bürgermeister zerstreut Befürchtungen

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    In Schondorf wird über eine städtebauliche Sanierung nachgedacht, die weite Teile insbesondere der Ortskerne von Oberschondorf (Bild) und Unterschondorf umfassen soll.
    In Schondorf wird über eine städtebauliche Sanierung nachgedacht, die weite Teile insbesondere der Ortskerne von Oberschondorf (Bild) und Unterschondorf umfassen soll. Foto: Gerald Modlinger

    Was kommt mit der vom Schondorfer Gemeinderat beabsichtigten städtebaulichen Sanierungsmaßnahme für große Teile des Dorfgebiets auf die dortigen Grundstückseigentümer zu? Das wurde vor einer Klausurtagung des Gemeinderats thematisiert. Die Befürchtungen reichten von weitergehenden Zugriffsmöglichkeiten der Gemeinde auf privates Eigentum bis hin zu Ausgleichszahlungen, die dann fällig werden könnten, wenn sich durch eine Sanierung der Wert eines Grundstücks erhöhen würde. Dazu hat nach der

    Solche Ausgleichszahlungen schloss Herrmann erneut aus. Diese werde es allein deswegen nicht geben, weil "wir uns ziemlich einig sind, dass wir mit einem vereinfachten Verfahren ins Rennen gehen wollen". Ausgleichszahlungen könnten laut Baugesetzbuch nur dann erhoben werden, wenn ein "umfassendes" Sanierungsverfahren ablaufen solle, nicht aber bei einem "vereinfachten". Im Übrigen habe ein Fachmann bei der Klausurtagung von keinem

    In vielen Fällen bestehe kein gemeindliches Interesse, erklärt der Bürgermeister

    Auch die Sorge, dass die Gemeinde die Grundstückseigentümer aufgrund von Genehmigungsvorbehalten, die das Baugesetzbuch ermögliche, in vielen ihrer Rechte beschränken könnte, entkräftete Herrmann. Zwar sei es rechtlich möglich, etwa bei Vermietungen einen gemeindlichen Genehmigungsvorbehalt festzusetzen, daran sei aber nicht gedacht: "Es ist uns wurscht, ob Vermieter A an Mieter B oder C vermietet", deshalb würde man Privatvermietungen per se als genehmigt betrachten. Herrmann lässt aber auch nicht unerwähnt, dass es bei gewerblichen Vermietungen anders sein könnte, etwa dann, wenn ein für den Ort wichtiger Nahversorger durch ein anderes Gewerbe – Herrmann nannte als fiktives Beispiel eine Kfz-Werkstatt-Kette – ersetzt werden würde.

    Ein sensibler Punkt sind bei solchen Sanierungsgebieten für manche betroffenen Grundstückseigentümer auch die damit verbundenen gemeindlichen Vorkaufsrechte. Dazu stellte Herrmann klar, dass man ein solches Vorkaufsrecht auch nicht pauschal für das gesamte Sanierungsgebiet festsetzen müsse und dieses erst recht nicht immer, sondern nur bei speziellen Gegebenheiten von der Gemeinde beansprucht werden könne. Ein Vorkaufsrechtsfall sei nur etwa dann gegeben, wenn durch einen Verkauf zu einer neuen Nutzung führen könne, die den Sanierungszielen widerspreche. 

    Wie bei der Sanierung in Schondorf der Punkt Vorkaufsrecht zu bewerten ist

    Herrmann nimmt wieder die Nahversorgung als Beispiel. "Nur wenn ein solches Grundstück ein Wohnungsbau- oder Industriebauentwickler kaufen würde, könnte man ein solches Vorkaufsrecht ziehen." Ebenso sei auch nicht daran gedacht, ein Vorkaufsrecht zu beanspruchen, wenn innerhalb einer Familie ein Verkauf stattfindet. Auch bei einem normalen Privatverkauf, so Herrmann, brauche niemand fürchten, "dass die Gemeinde das Grundstück wegschnappt". Und selbst wenn der Vorkaufsrechtsfall eintrete, erlaube das nicht automatisch, ein Grundstück ganz zu kaufen. Wenn es etwa um eine Radwegfläche gehe, gelte das Vorkaufsrecht nur für den dafür benötigten Teil.

    Herrmann wies aber auch auf Vorteile hin, die Grundstückseigentümer in einem Sanierungsgebiet haben: Das seien zum einen erhebliche Steuervorteile für Sanierungen, die den Zielen der Sanierung folgen und auch "sehr viel größere Chancen", für ein solches Vorhaben zinsgünstige Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu erhalten.

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