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Dießen
12:00 Uhr

Die zehn meistgestellten Fragen rund ums Erbe

Entscheidend bei jedem handschriftlich verfassten Testament: die eigenhändige Unterschrift.
Foto: Laura Ludwig/dpa (Symbolbild)

Seinen finanziellen Nachlass regeln oder Sie sich auf die gesetzliche Erbfolge verlassen? Wenn es um den letzten Willen geht, finden Sie hier Antworten auf Fragen.

Wie vermeide ich Streit unter den Erben?

Stepanie Schimmer: Ich empfehle ein generationsübergreifendes Gespräch zum Thema Nachlassplanung der Erblasser mit den Kindern oder Erben. Falls das hilfreich ist, auch zusammen mit einer neutralen dritten Person, wie einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Vermögensverwalter.

Kann man Geschwister oder Kinder testamentarisch von der Erbberechtigung ausschließen und erben Stiefkinder automatisch durch die gesetzliche Erbfolge?

Stefan Skulesch: Wenn es eigene Kinder und damit Erben erster Ordnung gibt, gehen nachrangige Verwandte wie etwa Geschwister, immer leer aus. Noch klarer ist die Sache bei Stiefkindern. Sie sind kein Teil der gesetzlichen Erbfolge, obwohl für sie die gleichen Freibeträge wie für leibliche Abkommen gelten. Will ein Erblasser sie bedenken oder jemanden bewusst aus der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, braucht es ein Testament. Hier können bestimmte Personen entweder namentlich oder indirekt durch die Benennung anderer Erben ausgeschlossen werden. Allerdings sollten dabei die Pflichtteilsansprüche beachtet werden. Gar nicht so selten passiert eine Enterbung aber eher unabsichtlich, denn wird zum Beispiel der Ehepartner als Erbe eingesetzt und die Kinder erst als Schlusserben, bedeutet dies automatisch, dass die Kinder im ersten Erbgang enterbt werden.“ Das kann schnell zu unerwünschten Folgen führen, wenn zum Beispiel Freibeträge dann nur einmal genutzt werden können - einer der vielen Gründe, warum eine professionelle Beratung für Erbregelungen in Anspruch genommen werden sollte. 

Was ist bei der Formulierung meines Testaments für Familie und Freunde zu beachten und reicht es aus, im häuslichen Bereich ein eigens verfasstes Testament zu hinterlegen?

Stephanie Schimmer: Ein Testament kann grundsätzlich auch zu Hause aufbewahrt werden. Wer sicherstellen will, dass es im Erbfall auch wirklich gefunden und die letztdatierte Version angewandt wird, sollte es aber gegen eine geringe Gebühr beim Nachlassgericht hinterlegen. Grundsätzlich kann ein letzter Wille selbst aufgesetzt werden, aber um gültig zu sein, muss er komplett eigenhändig handschriftlich verfasst werden. So ein Testament sollte möglichst lesbar sein sowie Datum, Ort und der volle Name des Erblassers sowie dessen Unterschrift vorhanden sein. Notariell beglaubigt muss ein Testament nicht zwingend werden, was aber je nach persönlicher Situation sinnvoll sein kann und im Erbfall meist die Beantragung eines Erbscheins erspart. Außerdem sollte es klar formuliert sein, um falsche Interpretationen zu vermeiden. Ich rate, sich vorher entsprechend beraten zu lassen, um nicht unwissentlich auf Freibeträge der Erben zu verzichten. 

Ist immer ein Erbschein erforderlich und wie wird der beantragt?

Stefan Skulesch: Wenn es kein notarielles Testament gibt, ist üblicherweise ein Erbschein erforderlich, um zum Beispiel Immobilienbesitz im Grundbuch auf die Erben umschreiben zu lassen oder Banken gegenüber die Erbberechtigung nachzuweisen. Beantragt wird so etwas beim Nachlassgericht oder über einen Notar, indem zum Beispiel über Stammbücher die gesetzliche Erbfolge oder ein handschriftliches Testament eine abweichende Erbsituation nachgewiesen wird. 

Ist eine Schenkung zu Lebzeiten nicht generell vernünftiger als Streit und Zorn im Erbfall und wie läuft das technisch am besten ab?

Stephanie Schimmer: Grundsätzlich kann eine vorweggenommene Erbfolge zu Lebzeiten helfen, Streit zu vermeiden. Gerade wenn Vermögen vorhanden ist, das über der 400.000-Euro-Freibetragsgrenze für Kinder liegt, kann das Steuern sparen. Denn diese Freibeträge können nach zehn Jahren erneut genutzt werden. Aber auch bei Schenkungen zu Lebzeiten sollte man sich vorher genau informieren, wie das rechtlich sauber und ohne Benachteiligung von Anspruchsberechtigten gestaltet wird. 

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Gibt es bei der Erbschaftssteuer eine Anzeigepflicht, dass ein Erbfall stattgefunden hat und wie läuft die Wertermittlung ab, etwa bei vorhandenem Grundeigentum?

Stefan Skulesch: Grundsätzlich muss das Finanzamt innerhalb von drei Monaten über Schenkungen oder einen Erbfall informiert werden, soweit kein Testament vorliegt, welches von Amts wegen eröffnet wird. Außerdem gibt es eine Meldepflicht für Banken und Vermögensverwalter, wenn zum Beispiel ein Wertpapierdepot des Erblassers betroffen ist. In der Regel wird man relativ zügig aufgefordert, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben. Jedoch sind die Finanzämter hier sehr kulant, wenn es um Fristverlängerungen geht. Gerade bei Immobilien ist es dann nicht so einfach, den Wert für die Steuererklärung zu ermitteln. 

Wie vererbe ich mein Vermögen an nicht mit mir verwandte Personen und gibt es da Möglichkeiten, die Freibeträge zu erweitern?

Stephanie Schimmer: Sollen Personen außerhalb der engsten Familie bedacht werden, gilt eine relativ geringe Freibetragsgrenze von 20.000 Euro. Deswegen ist es hier nicht nur besonders wichtig, ein wirksames Testament zu errichten, sondern auch frühzeitig über Schenkungen nachzudenken, um die sich alle zehn Jahre erneuernden Freibeträge zu nutzen. Zusätzlich gibt es spezielle Vorsorgekonstruktionen, wie etwa eine Sofortrente mit Begünstigung für den Todesfall oder ein Nießbrauchdepot, mit denen die Grenzen erweitert werden können. „Hier ist es aber unabdingbar, sich mit einem Spezialisten und seinem Steuerberater zusammenzusetzen.

Welcher Zeitpunkt ist ausschlaggebend für die Sechs-Wochen-Frist zur Ausschlagung eines Erbes und wann macht das Sinn?

Stefan Skulesch: Grundsätzlich läuft die sechswöchige Frist, ab der ein Erbe ausgeschlagen werden kann, sobald man von seiner Erbschaft erfährt. Bei nicht getrenntlebenden Ehepartnern oder Kindern wird das in der Regel der Todestag sein. Bei nicht so offensichtlichen Fällen, etwa weiter entfernten Verwandten, läuft die Frist spätestens mit dem Zugang des Informationsschreibens des Nachlassgerichts. Eine Erbschaft sollte dann ausgeschlagen werden, wenn Sicherheit darüber herrscht, dass der Nachlass fast ausschließlich aus hohen Verbindlichkeiten besteht. Lässt sich das in dieser Zeit nicht sicher klären, kann bei einer später festgestellten Überschuldung auch noch danach ein Insolvenzverfahren für den Nachlass beantragt werden. Das ist zwar nicht ganz unaufwendig, aber die Erben haften dann nicht mit ihrem eigenen Vermögen.

Wie optimiere ich generell den Aufwand für die Erbschaftssteuer, um zum Beispiel bei einem Immobilienvermögen einen Verkauf abzuwenden, wenn die Freibeträge nicht ausreichen?

Stephanie Schimmer: Gerade bei größeren Vermögen gibt es diverse Gestaltungsmöglichkeiten von der Einbringung in eine Familiengesellschaft oder Familienstiftung bis zur Kettenschenkung, bei der etwa ein Ehemann Vermögen an seine Ehefrau schenkt, die es dann weiter an Kinder überträgt. Auch die Weiternutzung einer Immobilie als Familienheim im Erbfall für zehn Jahre durch die Kinder kann helfen, Erbschaftssteuern zu verringern oder bei Wohnflächen bis 200 Quadratmetern ganz zu vermeiden. 

Wann ist ein Testamentsvollstrecker mit im Spiel, welche Aufgaben beziehungsweise Pflichten hat er und was kostet so etwas?

Stefan Skulesch: So etwas gibt es nur, wenn im letzten Willen ein Testamentsvollstrecker bestimmt wird. Das macht in Fällen Sinn, in denen der Erblasser Konflikte vermeiden möchte, weil es zum Beispiel eine heterogene Erbengemeinschaft gibt und dadurch einvernehmliches Handeln schwierig werden könnte. In erster Linie sichert ein Testamentsvollstrecker den Nachlass und erstellt ein Verzeichnis der vorhandenen Werte. Die weiteren Aufgaben hängen von den Vorgaben des Erblassers ab. Für diese Arbeit, die auch eine Haftung gegenüber den Erben einschließt, sollte eine angemessene Vergütung vorgesehen sein. Bei einer einmaligen Zahlung an einen professionellen Testamentsvollstrecker liegt das im Bereich von zwei bis vier Prozent des Nachlasswerts. 

Zur Person: Stephanie Schimmer ist Portfoliomanagerin am Standort Starnberg bei der TOP Vermögen AG. Stefan Skulesch ist Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater und Partner in der Kanzlei SKW Schwarz aus Frankfurt am Main.

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