Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

  1. Startseite
  2. Aichach
  3. Aichach: Der Briefkasten der Eltern ist der Übergabeort für Cannabis

Aichach
31.05.2024

Der Briefkasten der Eltern ist der Übergabeort für Cannabis

Wegen des Handels von Cannabis verurteilte das Aichacher Schöffengericht einen 23-Jährigen aus dem nördlichen Landkreis.
Foto: Hannes P Albert, dpa (Symbolbild)

Ein 23-Jähriger aus dem Kreis Aichach-Friedberg verkauft Marihuana und deponiert es im Briefkasten der Eltern. Die Kunden hinterlassen im Gegenzug Geld. Die Verteidigung fordert Freispruch.

Den elterlichen Briefkasten nutzte ein 23-Jähriger aus dem nördlichen Landkreis als Übergabeort für seine Cannabis-Verkäufe. Die Käufer deponierten dort im Gegenzug das Geld. Vor dem Schöffengericht am Amtsgericht Aichach machte der Angeklagte zum Verkauf keine Angaben, sondern gestand lediglich den Kauf von insgesamt 700 Gramm Marihuana. Er war wegen Handels mit Cannabis in nicht geringer Menge angeklagt.

Auf ihn aufmerksam geworden war die Polizei durch Ermittlungen des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz im Darknet. Mit einem Durchsuchungsbeschluss in der Hand standen vergangenes Jahr die Beamten vor der Tür und durchsuchten das Zimmer des 23-Jährigen. Er sei freundlich, aber nicht kooperativ gewesen, erinnerte sich ein Beamter. So habe er ihnen nicht den Pin-Code des sichergestellten Handys verraten. Beiläufig erwähnte der 23-Jährige, dass er Online-Handel betreibe. „Was genau er verkaufte, sagte er nicht“, so der Polizeibeamte. 

Drogen fanden die Beamten keine im Zimmer des Angeklagten. Dafür aber etwa 60 leere blaue Druckverschlusstüten, die offensichtlich zum Befüllen gedacht waren, sowie mehrere Gutscheinkarten. Nach Rücksprache mit der Kripo erfuhren die Beamten, dass diese Karten dafür genutzt werden, um im Darknet unerkannt bezahlen zu können. Die Daten des ebenfalls beschlagnahmten Computers sind bisher nicht ausgewertet. Der sei noch bei der Kripo, teilte der Polizeibeamte mit. 

Ein Chat-Teilnehmer dankt für die "fancy Tütchen im Briefkasten"

Auf dem sichergestellten Handy fand die Polizei mehrere Chats in denen es wohl um den Kauf und Verkauf von Cannabis ging. Ein Gesprächsteilnehmer bedankte sich für die „fancy“, also bunten, Tütchen im Briefkasten. Der war von außen gut zugänglich, weshalb der Angeklagte seinen Kunden auch mal mitteilte, dass der Nachbar gerade im Garten sei und er die Ware erst ein paar Minuten später dort deponiere. Für Verteidigerin Sandra Däschlein waren das allerdings nur Spekulationen, denn aus Mitteilungen wie „halb zwei für 60 Euro“ ließ sich ihrer Meinung nach nicht schließen, dass es um Cannabis ging. Laut Anklage hatte der 23-Jährige im Mai vergangenen Jahres zehn Gramm Marihuana für 120 Euro und fünf Gramm für 65 Euro über den Briefkasten verkauft. Im gleichen Zeitraum kaufte er 100 und 600 Gramm. Davon sei jeweils ein Teil für Eigenbedarf gewesen, erklärte die Verteidigerin. 

Was glaubt man und was nicht? Diese Frage stellte sich Staatsanwältin Susanne Burger. Sie ging davon aus, dass der Angeklagte „in den hübschen bunten Tütchen Marihuana verkauft hat“. Die Staatsanwältin hielt ihm den Nachweis zugute, dass er nicht konsumiere und Beratungsgespräche bei der Drogenhilfe geführt hatte. Allerdings ist der Angeklagte bereits wegen Drogenhandels verurteilt. Burger plädierte deshalb für eine zehnmonatige Bewährungsstrafe und als Auflage die Zahlung von 2000 Euro oder 180 Arbeitsstunden.

Lesen Sie dazu auch

Für den aus ihrer Sicht nicht bewiesenen Verkauf von Cannabis forderte Verteidigerin Däschlein hingegen Freispruch. Im Fall des Drogenkaufs hielt sie eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen für ausreichend. Man müsse berücksichtigen, dass ihr Mandant kurz vor der Führerscheinprüfung deshalb gesperrt worden sei.

Das Schöffengericht unter Vorsitz von Axel Hellriegel schloss sich der Sicht der Staatsanwältin an: „Sie haben eingekauft, da ist es auch naheliegend, dass sie verkaufen.“ Es passe in den Chats von den Grammzahlen und den Preisen, erklärte Hellriegel, weshalb das Schöffengericht keine Zweifel hatte. Es verurteilte den 23-Jährigen wegen Drogenhandels in drei Fällen in nicht geringer Menge zu einer zehnmonatigen Bewährungsstrafe. Als Auflage muss er bis Jahresende 180 Sozialstunden leisten.

Themen folgen

Sie haben nicht die Berechtigung zu kommentieren. Bitte beachten Sie, dass Sie als Einzelperson angemeldet sein müssen, um kommentieren zu können. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an moderator@augsburger-allgemeine.de.

Bitte melden Sie sich an, um mit zu diskutieren.