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Grabplatten auf Friedhöfen künftig erlaubt

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Grabplatten auf Friedhöfen künftig erlaubt

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    Der Antrag eines Grabinhabers am Friedhof in Willprechtszell hat die Gemeindevertreter zum Umdenken bewogen. Angefragt wurde die Option, ein Grab mit einer Zweidrittel-Abdeckung zu versehen. Laut Paragraf 15 der Friedhofssatzung ist das bis dato nicht erlaubt. Mit einer einstimmigen Entscheidung dafür wurde das geändert. Eine Grabplatte, die maximal zwei Drittel des Grabes abdeckt, ist künftig auf den kommunalen Friedhöfen erlaubt. Ob dies auch für eine komplette Abdeckung möglich ist, muss geprüft werden. Denn: Unklar ist, wie sich die Abdeckung auf den Verwesungsprozess auswirkt.

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