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Ratgeber: Mindestlohn: Was tun, wenn der Chef keine 8,50 Euro zahlt?

Ratgeber

Mindestlohn: Was tun, wenn der Chef keine 8,50 Euro zahlt?

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    Ab Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro.
    Ab Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/Archiv (dpa)

    Seit Donnerstag gilt der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro. Er war von der großen Koalition im vergangenen Sommer beschlossen worden. Was zunächst einfach klingt, ist in der Praxis durchaus komplex. Wie werden etwa Sonderzahlungen oder Trinkgeld verrechnet? Und was tun, wenn der Chef gar keinen Mindestlohn zahlen will? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

    Für wen gilt der Mindestlohn?

    Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer über 18 Jahren - in allen Branchen und Regionen in Ost und West. Damit haben rund 3,7 Millionen Menschen Anspruch auf mehr Geld, auch Minijobber. Sind in einzelnen Branchen Vereinbarungen getroffen worden, die unterhalb der 8,50 Euro liegen, können diese noch bis Ende 2016 fortbestehen.

    Wer ist vom Mindestlohn ausgenommen?

    Jugendliche: Ausgenommen vom Mindestlohn werden unter 18-Jährige ohne Berufsabschluss. Durch die Altersgrenze soll vermieden werden, dass sich junge Leute einen Job suchen, anstatt eine - in der Regel schlechter bezahlte - Ausbildung zu absolvieren.

    Langzeitarbeitslose: Wer nach mindestens zwölfmonatiger Arbeitslosigkeit einen neuen Job bekommt, hat in den ersten sechs Monaten keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Damit soll der Anreiz für Arbeitgeber erhöht werden, Erwerbslose einzustellen. Die Bundesregierung will aber überprüfen, ob diese Ausnahme die Beschäftigungschancen von Langzeitarbeitslosen tatsächlich erhöht.

    Ehrenamtliche und Praktikanten: Nicht gelten soll der Mindestlohn auch für ehrenamtlich Tätige sowie Praktikanten, die im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung ein Pflichtpraktikum absolvieren. Auch wer ein freiwilliges Praktikum zur beruflichen Orientierung macht, das nicht länger als drei Monate dauert, hat keinen Anspruch auf Mindestlohn.

    Dürfen Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Nachtzuschläge, Schmutzzulage oder Trinkgeld angerechnet werden?

    Auch hier gibt es Ausnahmen. Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld dürfen nicht angerechnet werden, solange sie auf einmal ausgezahlt werden. Auch Aufwendungsersatzleistungen, Schmutz-/Erschwernis-/Gefahrenzulagen, Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, vermögenswirksame Leistungen (vL), Überstunden-/Nacht-/Feiertags-/Sonntagszuschläge, Akkordprämien oder Trinkgeld sind ausgenommen. Aufwendungen für Verpflegung und Unterbringung, wie es sie in der Bau- oder Hotelbranche gibt, darf der Arbeitgeber hingegen im angemessenem Umfang auf den Mindestlohn anrechnen.

    Was passiert, wenn sich ein Arbeitgeber nicht an den Mindestlohn hält?

    Man gehe davon aus, dass sich der überwiegende Großteil der Arbeitgeber an den Mindestlohn hält, heißt es bei Verdi. Man rechnet aber auch mit "Schwarzen Schafen". Ein Verstoß kann für sie jedoch schnell teuer werden. Es droht eine Nachzahlung von entgangenem Lohn, Steuern und Sozialabgaben sowie ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro. Letzteres gilt auch für Arbeitgeber, die wissentlich Leiharbeits- oder Werkvertragsfirmen bzw. Subunternehmer beschäftigen, die keinen Mindestlohn zahlen.

    Wer kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns?

    Vorrangig zuständig für das Thema ist die beim Zoll angesiedelte Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Dafür soll das Personal der Zollverwaltung binnen drei Jahren um 1600 Mitarbeiter aufgestockt werden. Auch das Gewerbeaufsichtsamt und die Rentenversicherung können aktiv werden.

    Wie sollen Arbeitnehmer vorgehen, wenn sich der Arbeitgeber nicht an den Mindestlohn hält?

    Der Arbeitnehmer sollte den Mindestlohn zunächst beim Arbeitgeber individuell geltend machen, rät Verdi - sei es persönlich im Gespräch oder über seine Rechtsschutzversicherung. Zahlt der Chef dann immer noch nicht, bleibt eine Beschwerde bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Auch unter der Hotline 030/60280028 können Verstöße gemeldet werden.

    Was müssen Minijobber beachten?

    Geringfügig Beschäftigte mit einem 450-Euro-Job, auch Minijobber genannt, sollten bedenken, dass sie gegebenenfalls ihre Stundenzahl reduzieren müssen. Konform mit dem Mindestlohn sind 52 Arbeitsstunden im Monat.

    Wann könnte der Mindestlohn steigen?

    Über die künftige Höhe entscheidet eine Kommission. Das Gremium soll bis Mitte 2016 über eine etwaige Erhöhung zum 1. Januar 2017 entscheiden. Alle zwei Jahre soll der Mindestlohn angepasst werden, wobei sich die Kommission an der Entwicklung der Tariflöhne orientiert.

    Wo können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Mindestlohn informieren?

    Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine "Mindestlohn-Hotline" für Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingerichtet. Sie ist von Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr unter der Rufnummer 030/60280028 erreichbar. Die Hotline des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) ist vom 2. Januar 2015 bis zum 31. März 2015 eingerichtet. Sie ist erreichbar unter der 0391/4088003. drs, afp

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