Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am Dienstag Bearbeitungsgebühren bei Verbraucher-Krediten für unzulässig erklärt. Nach Auffassung des BGH stellt das Bearbeitungsentgelt, das viele Banken kassierten, kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar. Es dürfe deshalb nicht verlangt werden.
„Folge des Urteils ist, dass Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit solche Extra-Gebühren gezahlt haben, gegenüber ihrem kreditgebenden Institut einen Erstattungsanspruch haben“, sagt Susanne Götz, Expertin für Finanzrecht bei der Verbraucherzentrale Bayern, die dafür einen Musterbrief entwickelt hat.
Bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 2011 geschlossen wurden, seien Rückforderungen auf keinen Fall verjährt, betonte dabei der Finanzexperte der Stiftung Warentest, Christoph Herrmann, gegenüber unserer Redaktion. Möglicherweise könnten sogar Kunden, deren Verträge weiter zurückreichten, noch Ansprüche geltend machen – sofern der BGH in einem weiteren Verfahren dieser Rechtsauffassung folge.
Verbraucherschützer: Gebühren für Kredit auf jeden Fall zurückfordern
Verbraucherschützer empfehlen, in jedem Fall von der Bank eine Erstattung zu fordern. Sollte das Institut sich weigern oder nicht fristgerecht zahlen, könne ein Anwalt weiterhelfen, der aber Erfahrung mit solchen Verfahren haben solle. Die aktuellen Urteile verhelfen, so Herrmann, formell zwar nur den jeweiligen Klägern zu ihrem Recht. „Gerichte beachten jedoch die Vorgaben des BGH für gleich gelagerte Fälle.“ Nach Auskunft der Schutzgemeinschaft für Bankkunden können Kunden auch dann Gebühren zurückverlangen, wenn der Kredit schon abbezahlt ist.
Musterbrief zur Rückforderung von Kredit-Gebühren
Juristin Götz weist darauf hin, dass betroffene Verbraucher ihren Anspruch auf Erstattung individuell gegen ihr Kreditinstitut durchsetzen müssen.
Die Verbraucherzentrale Bayern bietet dazu auf ihrer Internetseite unter www.verbraucherzentrale-bayern.de einen Musterbrief. Dort sind auch weitere Informationen wie etwa zur Frage der Verjährung eingestellt. AZ